.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Dietzhölztal-Eschenburg
Vom 24. Juni 2025
Die Kirchenvorstände der Ev. Kirchengemeinde Eibelshausen, Ev. Kirchengemeinde Eiershausen, Ev. Kirchengemeinde Ewersbach, Ev. Kirchengemeinde Hirzenhain, Ev.-luth. Kirchengemeinde Simmersbach und Ev. Kirchengemeinde Wissenbach haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Dietzhölztal-Eschenburg". Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Eschenburg-Eibelshausen.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Eibelshausen, die Evangelische Kirchengemeinde Eiershausen, die Evangelische Kirchengemeinde Ewersbach, die Evangelische Kirchengemeinde Hirzenhain, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Simmersbach und die Evangelische Kirchengemeinde Wissenbach sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Zweckbindungen von VermögenNerbindlichkeiten und Erträgen für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für Rücklagen und Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an.
(2) Eine Pfarrerin/ein Pfarrer und zwei weitere Mitglieder aus dem Verkündigungsteam gehören dem Gesamtkirchenvorstand als berufene Mitglieder an. Die weiteren Mitglieder können beratend teilnehmen.
(3) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören 16 gewählte Mitglieder an. Dabei wird jede Ortskirchengemeinde bis 1.000 Mitgliedern von zwei Personen und je weitere angefangene 1.000 Mitglieder von einer weiteren Person vertreten.
(4) Auf dieser Grundlage verteilen sich bei Inkrafttreten der Satzung die Mitglieder wie folgt:
- Eibelshausen: Drei Personen
- Eiershausen: Zwei Personen
- Ewersbach: Vier Personen
- Hirzenhain: Drei Personen
- Simmersbach: Zwei Personen
- Wissenbach: Zwei Personen.
(5) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(6) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine echte Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#§ 5
Ortsausschuss
(1) Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortsausschuss.
(2) Dem Ortsausschuss gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde sind. Der Ortsausschuss muss mindestens aus 3 Mitgliedern bestehen. Weitere Personen, die die Voraussetzungen der Kirchengemeindewahlordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung über die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand erfüllen, können berufen werden. Bei der Berufung der weiteren Mitglieder des Ortsausschusses soll den Vorschlägen der dem Gesamtkirchenvorstand angehörigen Mitglieder der Ortskirchengemeinde gefolgt werden.
(3) Der Ortsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(4) Der Ortsausschuss berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(5) Der Ortsausschuss kann beschließen, dass an seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
#§ 6
Aufgaben der Ortsausschüsse
(1) Die Ortsausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
- Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde und in der Region; religionspädagogische Arbeit in den Kindertagesstätten auf dem Gebiet der Ortskirchengemeinden und die Konfirmanden- und Jugendarbeit sowie die Durchführung von Freizeiten jeder Art.
- Mitwirkung bei der Wahl der für die Ortskirchengemeinde zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie bei der Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ortskirchengemeinde tätig sind;
- Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
- Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen. Mitwirkung an der Planung des Haushalts, soweit dieser die Ortskirchengemeinden betrifft.
(2) Werden in einem Ortsausschuss Aufgaben gemäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer an der Sitzung teilnehmen.
(3) Herbeiführung eines Schlichtungsverfahrens gern. § 49 des Regionalgesetzes mit dem Recht der Teilnahme an den Beratungen des Dekanantsynodalvorstandes.
#§ 7
Fachausschüsse
(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet die Fachausschüsse Finanzen und Gebäude, denen jeweils mindestens zwei Gesamtkirchenvorstandsmitglieder angehören müssen.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
#§ 8
Haushalt und Vermögen, insbesondere Grundvermögen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Die Ortskirchengemeinde bleibt Eigentümerin der Grundstücke, die sie im Grundbuch als Eigentümerin ausweisen.
(4) Der Gesamtkirchenvorstand entscheidet im Benehmen mit den Ortsausschüssen über die Bereitstellung von Mitteln der Gesamtkirchengemeinde für die Errichtung, die Renovierung/Unterhaltung und die laufenden Betriebskosten von Gebäuden, die gern. dem jeweils gültigen Gebäudebedarfs- und entwicklungsplan, Zwecken der Gesamtkirchengemeinde dienen.
(5) Finanzmittel enthalten Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat. Dies gilt insbesondere für die Rücklagen der Ortskirchengemeinden, für Kollekten, Spenden und Sammlungen.
(6) Es wird festgestellt, dass die Ev. Kirchengemeinde Hirzenhain Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
#§ 9
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden unabhängig von der Frage, ob sie einer Zweckbindung unterliegen oder nicht, unter Benennung ihrer ggf. vorhandenen Zweckbestimmung dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Für die Verwendung dieser Mittel ist die Zustimmung des Ortsausschusses erforderlich.
(3) Kollekten und Spenden können auf einzelne Ortskirchengemeinden, auf besondere Zwecke in den Ortskirchengemeinden oder auf besondere Zwecke der Gesamtkirchengemeinde bezogen gesammelt werden.
(4) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten. Jede Ortskirchengemeinde kann einen Kollektenbeauftragten für die von ihr gemäß den Regelungen in Absatz 1 verwalteten Mittel bestellen.
#§ 10
Gemeinsames Gemeindebüro
Ein gemeinsames Gemeindebüro wird in Eibelshausen im dortigen Gemeindehaus unterhalten.
#§ 11
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenverstand kann die Satzung mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 12
Aufhebung, Ausgliederung
(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenverstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
#§ 13
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand 16 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Kirchengemeinde Eibelshausen wählt 3 Mitglieder, die Kirchengemeinde Eiershausen 2 Mitglieder, die Kirchengemeinde Ewersbach 4 Mitglieder, die Kirchengemeinde Hirzenhain 3 Mitglieder, die Ev.-luth. Kirchengemeinde Simmersbach 2 Mitglieder und die Kirchengemeinde Wissenbach 2 Mitglieder.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
#§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2026 in Kraft.