.Satzung der Kirchlichen Arbeitsgemeinschaft
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung der Kirchlichen Arbeitsgemeinschaft
im Nachbarschaftsraum Evangelische Kirche in den Auen
im Dekanat Büdinger Land
Vom 29. September 2025
Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden im Nachbarschaftsraum Evangelische Kirche in den Auen im Evangelischen Dekanat Büdinger Land haben gemäß den §§ 2b, 2c, 2d, 4, 5 und 5a des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Bildung einer Arbeitsgemeinschaft
Die Evangelischen Kirchengemeinden
• Bingenheim, Hauptstraße 74, 61209 Echzell
• Bisses, Hauptstraße 74, 61209 Echzell
• Blofeld, Kirchbergstraße 20, 63691 Ranstadt
• Dauernheim, Kirchbergstraße 20, 63691 Ranstadt
• Echzell, Hauptstraße 74, 61209 Echzell
• Gettenau, Hauptstraße 74, 61209 Echzell
• Leidhecken, Hauptstraße 74, 61209 Echzell
• Mockstadt, Obergasse 6, 63691 Ranstadt
• Ranstadt, Hintergasse 47, 63691 Ranstadt
bilden eine Arbeitsgemeinschaft zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben innerhalb ihres Nachbarschaftsraums.
#§ 2
Gemeinsame Aufgaben
(
1
)
Folgende Aufgaben der Kirchengemeinden werden gemeinsam wahrgenommen:
- Ausübung der Rechte bei der Pfarrstellenbesetzung nach dem Pfarrstellengesetz sowie dem Einsatz der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst,
- Ausübung der Rechte bei der Erstellung der Dienstordnung des Verkündigungsteams,
- Einrichtung und Unterhaltung eines gemeinsamen Gemeindebüros, einschließlich personeller Ausstattung und räumlicher Unterbringung,
- Entwicklung eines gemeinsamen Gebäudekonzepts für alle zuweisungsberechtigten Gebäude im Nachbarschaftsraum,
- zentrale Organisation und Einsatzplanung aller kirchenmusikalischer Angestellten im Nachbarschaftsraum.
(
2
)
Die Kirchengemeinden können weitere Aufgaben zur gemeinsamen Wahrnehmung auf die Arbeitsgemeinschaft übertragen. Die gemeinsame Wahrnehmung soll durch Ausschüsse übernommen werden, z.B. Kinder- und Jugend, Gottesdienst, Öffentlichkeitsarbeit.
#§ 3
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Die Kirchengemeinden bilden einen geschäftsführenden Ausschuss (GFA) gemäß § 5a des Regionalgesetzes.
(
2
)
Die Kirchenvorstände wählen jeweils aus ihrer Mitte ein stimmberechtigtes Mitglied in den geschäftsführenden Ausschuss. Es soll angestrebt werden, dass die/der jeweilige KV-Vorsitzende entsendet wird. Für jedes Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses bestimmt jede Kirchengemeinde eine Vertretung. Darüber hinaus gehören dem Ausschuss zwei Mitglieder des Verkündigungsteams an. Diese werden auf Vorschlag des Verkündigungsteams auf einer gemeinsamen Tagung der Kirchenvorstände gemäß § 4 gewählt. Unter den gewählten Mitgliedern muss mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein. Die Mitglieder des Verkündigungsteams stellen eine Stellvertretung sicher.
(
3
)
Schließen sich einzelne Kirchengemeinden des Nachbarschaftsraums zu einer Kirchengemeinde oder einer Gesamtkirchengemeinde innerhalb des Nachbarschaftsraums zusammen so werden die Kirchengemeinden oder Gesamtkirchengemeinden gemäß ihrer Gemeindegliederzahl im geschäftsführenden Ausschuss vertreten:
Anzahl Gemeindeglieder je Kirchengemeinde | Mitglieder im GFA |
< 1.000 | 1 |
1.000 – 1.500 | 2 |
1.501 - 2.000 | 3 |
> 2.000 | 4 |
(
4
)
Der geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung. Sie sollen nicht demselben Kirchenvorstand angehören. § 27 der Kirchengemeindeordnung gilt entsprechend.
(
5
)
Die §§ 35 bis 49 sowie § 52a und § 53 der Kirchengemeindeordnung gelten für den geschäftsführenden Ausschuss entsprechend.
(
6
)
Der geschäftsführende Ausschuss trifft anstelle der Kirchenvorstände alle Entscheidungen in den gemeinsamen Angelegenheiten gemäß den §§ 5 bis 7.
(
7
)
Tritt die Kirchengemeinde Gettenau (oder Rechtsnachfolger) in gemeinsamen Angelegenheiten im Rechtsverkehr auf, erfolgt die rechtsgeschäftliche Vertretung durch den geschäftsführenden Ausschuss. Die Kirchengemeinde Gettenau überträgt ihm hierzu die Siegelberechtigung.
(
8
)
Erklärungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch zwei Mitglieder abgegeben. Unter diesen muss das vorsitzende Mitglied oder die Stellvertretung sein. § 22 Absatz 3 bis 5 der Kirchengemeindeordnung gilt entsprechend.
#§ 4
Gemeinsame Tagung
(
1
)
Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden kommen in der Regel einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Tagung zusammen.
(
2
)
Die gemeinsamen Tagungen werden vom geschäftsführenden Ausschuss vorbereitet.
(
3
)
Die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses lädt zu den gemeinsamen Tagungen ein und leitet diese. Sind Vorsitz und Stellvertretung des geschäftsführenden Ausschusses nicht besetzt, lädt ein Mitglied des Verkündigungsteams zur gemeinsamen Tagung ein und leitet diese.
(
4
)
Die gemeinsame Tagung nimmt den Bericht des geschäftsführenden Ausschusses entgegen und beschließt über dessen Entlastung.
(
5
)
Für die Geschäftsführung gelten die §§ 38 bis 42 der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
#§ 5
Pfarrwahl und Verkündigungsteam
(
1
)
Der geschäftsführende Ausschuss übt das Wahlrecht bei der Pfarrwahl aus. Die Kirchenvorstände sind vor der Wahl anzuhören.
(
2
)
Die Dienstordnung des Verkündigungsteams wird mit dem geschäftsführenden Ausschuss unter Beteiligung des Dekanatssynodalvorstandes erstellt und vom Dekanatssynodalvorstand unter Federführung der dienstvorgesetzten Personen im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Ausschuss beschlossen.
#§ 6
Gemeinsame Gebäudeangelegenheiten
(
1
)
Der geschäftsführende Ausschuss entwickelt gemeinsam mit den Kirchengemeinden ein Gebäudekonzept für Nutzung, Betrieb und kleine Bauunterhaltungsmaßnahmen für die zuweisungsberechtigten Gebäude auf dem Gebiet des Nachbarschaftsraums.
(
2
)
Die Umsetzung des vom Dekanat beschlossenen Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplans erfolgt in gemeinsamer Verantwortung. Hierfür übertragen die Kirchengemeinden dem geschäftsführenden Ausschuss für alle Gebäude der Kategorien A und B folgende Aufgaben:
- Festlegung und Steuerung der Gebäudenutzung,
- Ermittlung und Erhebung der jeweiligen Kostenbeteiligung gemäß § 8 Absatz 3.
Die konkrete Umsetzung ist durch den geschäftsführenden Ausschuss durch Nutzungsordnungen festzulegen. Die Gebäude verbleiben im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde.
(
3
)
Gebäudeangelegenheiten, die für die Zusammenarbeit unwesentlich sind, verbleiben in alleiniger Verantwortung bei dem jeweiligen Eigentümer. Hierzu gehören insbesondere:
- Betreuung und Abwicklung von Bauunterhaltungsmaßnahmen
- Wahrnehmung von Betreiberpflichten
- Durchführung der jährlichen Begehung
- Wartung
- laufende Pflege
- Verbrauchskontrolle/Energiemanagement
- Fundraising
- Organisation „Offene Kirche“.
Die Verantwortung kann auf den geschäftsführenden Ausschuss übertragen werden.
(
4
)
Im Nachbarschaftsraum kann ein dauerhafter Bauausschuss gegründet werden, dem die Aufgaben gemäß Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise übertragen werden.
#§ 7
Gemeinsames Gemeindebüro
(
1
)
Die an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Kirchengemeinden unterhalten ein gemeinsames Gemeindebüro und bringen dazu ihre Sekretariatsstellenanteile ein. Träger der gemeinsamen Einrichtung und Anstellungsträger der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kirchengemeinde Gettenau (oder Rechtsnachfolger).
(
2
)
Das gemeinsame Gemeindebüro wird gemäß dem Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan in dem Gebäude Hauptstraße 74, 61209 Echzell eingerichtet.
(
3
)
Die Kirchengemeinden übertragen der Kirchengemeinde Gettenau (oder Rechtsnachfolger) im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Aufgaben der pfarramtlichen und gemeindlichen Verwaltung zur Wahrnehmung im gemeinsamen Gemeindebüro im Auftrag der jeweiligen Kirchengemeinde.
(
4
)
Die Kirchengemeinden beantragen einen KirA-, einen MACH-Zugang und Zugänge zu weiteren notwendigen Programmen für das gemeinsame Gemeindebüro und übertragen die Führung der Gemeindegliederverzeichnisse auf das gemeinsame Gemeindebüro.
(
5
)
Der geschäftsführende Ausschuss ist für die Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gemeindebüros zuständig und führt die Aufsicht. Der jeweilige Kirchenvorstand ist berechtigt, den Mitarbeitenden fachliche Weisungen hinsichtlich der für seine Kirchengemeinde zu erbringenden Tätigkeiten zu erteilen.
#§ 8
Finanzierung
(
1
)
Zur Wahrnehmung der gemeinsamen Aufgaben wird im Haushalt der Kirchengemeinde Gettenau (oder Rechtsnachfolger) ein separates Abrechnungsobjekt eingerichtet. Die Anordnungsbefugnis hierfür liegt beim geschäftsführenden Ausschuss.
(
2
)
Die Kosten der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung werden zwischen den Kirchengemeinden nach der jeweiligen Gemeindemitgliederzahl abgerechnet.
(
3
)
Die laufenden Gebäudekosten sowie Bauunterhaltungsmaßnahmen sind primär aus den hierfür zugewiesenen Mitteln zu bestreiten. Die Kostenbeteiligung der nach Satz 1 nicht zuweisungsberechtigten Kirchengemeinden richtet sich für Kirchen und Gemeindehäuser nach dem Umfang der jeweiligen Nutzung, für Pfarrhäuser und Gemeindebüros nach der Zahl der Gemeindemitglieder.
(
4
)
Bei einer Veräußerung von Immobilien können die anderen Kirchengemeinden gegenüber der veräußernden Kirchengemeinde ihre geleistete Kostenbeteiligungen für die große Bauunterhaltung zurückverlangen. Der Anspruch reduziert sich pro Jahr um 1/30.
(
5
)
Maßgeblich für die Ermittlung der Zahl der Gemeindemitglieder ist jeweils der 30. Juni des Jahres vor dem Abrechnungsjahr (Stand im Meldewesen).
#§ 9
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen werden von den Kirchenvorständen der Arbeitsgemeinschaft beschlossen. Ein Beschluss kommt zustande, wenn mehr als die Hälfte der Kirchenvorstände der Satzungsänderung zustimmt. Satzungsänderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 10
Beendigung der Arbeitsgemeinschaft und Austritt
(
1
)
Die Arbeitsgemeinschaft endet, wenn alle beteiligten Kirchengemeinden eine Gesamtkirchengemeinde bilden oder gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung zusammengeschlossen werden. Ein Gemeindezusammenschluss erfolgt auch, wenn mehr als die Hälfte der Kirchenvorstände die Beendigung der Arbeitsgemeinschaft beschließt und an ihrer Stelle keine Gesamtkirchengemeinde gebildet wird.
(
2
)
Bilden einzelne Kirchengemeinden innerhalb des Nachbarschaftsraums eine Gesamtkirchengemeinde oder werden zu einer Kirchengemeinde zusammengeschlossen, wird diese Teil der Arbeitsgemeinschaft.
(
3
)
Eine Kirchengemeinde tritt aus der Arbeitsgemeinschaft aus, wenn sie einem anderen Nachbarschaftsraum zugeordnet wird.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2026 in Kraft.1#