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Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde
am Vogelsberger Himmelborn

Vom 26. Juni 2025

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinde Arnshain, Evangelischen Kirchengemeinde Bernsburg, Evangelischen Kirchengemeinde Billertshausen, Evangelischen Katharinengemeinde Gemünden, Evangelischen Kirchengemeinde Kirtorf, Evangelischen Kirchengemeinde Lehrbach, Evangelischen Luthergemeinde Gemünden-Feldatal, Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Gleen, Evangelischen Kirchengemeinde Wahlen und Evangelischen Kirchengemeinde Zell haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde am Vogelsberger Himmelborn“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Gemünden (Felda).
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Arnshain, die Evangelische Kirchengemeinde Bernsburg, die Evangelische Kirchengemeinde Billertshausen, die Evangelische Katharinengemeinde Gemünden, die Evangelische Kirchengemeinde Kirtorf, die Evangelische Kirchengemeinde Lehrbach, die Evangelische Luthergemeinde Gemünden-Feldatal, die Evangelische Kirchengemeinde Ober-Gleen, die Evangelische Kirchengemeinde Wahlen und die Evangelische Kirchengemeinde Zell sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr, soweit diese nicht durch diese Satzung an Ausschüsse übertragen wurden.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihnen beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In der Gesamtkirchengemeinde wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben davon unberührt.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Der Gesamtkirchenvorstand besteht aus 12 bis 25 gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sowie berufenen Mitgliedern. Von den gewählten Mitgliedern soll pro Ortskirchengemeinde bis 400 Gemeindemitgliedern ein Mitglied gewählt werden. Ab 401 Gemeindemitgliedern soll ein zusätzliches Mitglied gewählt werden. Hat die Kirchengemeinde über 800 Gemeindemitglieder, sollen drei Mitglieder in den Gesamtkirchenvorstand gewählt werden. Bei über 1200 Mitgliedern soll ein viertes Mitglied in den Gesamtkirchenvorstand gewählt werden.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt gemäß den Bestimmungen der Kirchengemeindewahlordnung.
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§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
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§ 5
Ortsausschuss

(1) Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortsausschuss, dem mindestens drei Mitglieder angehören. Darunter soll ein Mitglied des Gesamtkirchenvorstandes sein. Die Mitglieder sollen der jeweiligen Ortskirchengemeinde angehören.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand wählt auf Vorschlag aus der Mitte des Ortsausschusses ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(3) Der Ortsausschuss berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
(4) Der Ortsausschuss kann beschließen, dass an seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
(5) Der Ortsausschuss vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser Aufgaben nach § 6 übertragen sind. § 4 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
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§ 6
Aufgaben des Ortsausschusses

(1) Der Ortsausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr: Mittragen und Mitwirkung am kirchengemeindlichen Leben, an der Gottesdienstordnung, an der Seelsorge, an der Öffentlichkeitsarbeit und an den diakonischen Aufgaben sowie an der ökumenischen Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde.
(2) Ist die Mitwirkung eines Ortsausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortsausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
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§ 7
Weitere Ausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet einen Finanzausschuss, einen Gebäudeausschuss, einen Kita-Ausschuss und einen Personalausschuss. Unter den Ausschussmitgliedern muss mindestens ein Gesamtkirchenvorstandsmitglied sein.
(2) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(3) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
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§ 8
Bericht über die Ausschussarbeit und Jahresplanung

Der Gesamtkirchenvorstand lädt Vertreterinnen und Vertreter der Ausschüsse einmal im Jahr zu einer Sitzung ein, in der aus allen Ausschüssen berichtet und die Jahresplanung besprochen wird.
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§ 9
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfängerin der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde.
(5) Es wird festgestellt, dass die Kirchengemeinde Arnshain, die Kirchengemeinde Bernsburg, die Katharinengemeinde Gemünden, die Luthergemeinde Gemünden-Feldatal und die Kirchengemeinde Wahlen Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
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§ 10
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem, den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten, Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille dem nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten und eine Stellvertretung.
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§ 11
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 12
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortsausschusses oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 13
Schlichtung

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamtkirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.
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§ 14
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand neben Mitgliedern des Verkündigungsteams 19 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Katharinengemeinde Gemünden entsendet vier Mitglieder, die Kirchengemeinden Billertshausen und Kirtorf entsenden je drei Mitglieder, die Luthergemeinde Gemünden-Feldatal und die Kirchengemeinde Zell entsenden je zwei Mitglieder und die Kirchengemeinden Arnshain, Bernsburg, Lehrbach, Ober-Gleen und Wahlen entsenden je ein Mitglied.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
(3) Die bisherigen Kirchenvorstände arbeiten in ihrer bisherigen Zusammensetzung als Ortsausschüsse weiter.
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§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2026 in Kraft.