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Satzung der Evangelischen Philippusgemeinde Gießen

Vom 30. Juni 2025

Der Gesamtkirchenvorstand der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Gießen Mitte hat im Einvernehmen mit dem Gesamtkirchenvorstand der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Allendorf-Kleinlinden und dem Kirchenvorstand der Evangelischen Johannesgemeinde Gießen aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Wir sind eine Gemeinde, die als vielfaltfreundliche Gesamtkirchengemeinde auf den dreieinigen Gott und seine Verheißung vertraut und als christliche Gemeinschaft lebt und diese gestaltet.
In aller Unterschiedlichkeit hören wir gemeinsam auf Gottes Wort, beten, singen, und lassen uns von Gott einladen.
Als Gemeinde übernehmen wir vor Ort Verantwortung für das Zusammenleben der Menschen, machen so Gottes Liebe in dieser Welt sichtbar und erfahrbar und ermutigen zur lebendigen Nachfolge Jesu Christi.
Vertraut den neuen Wegen und wandert in die Zeit!
Gott will, dass ihr ein Segen für seine Erde seid.
Der uns in frühen Zeiten das Leben eingehaucht,
der wird uns dahin leiten, wo er uns will und braucht.
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Philippusgemeinde Gießen“.1# Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Gießen.
(4) Die Evangelische Lukasgemeinde Gießen, die Evangelische Pankratiusgemeinde Gießen, die Evangelische Petrusgemeinde Gießen, die Evangelische Stephanusgemeinde Gießen, die Evangelische Johannesgemeinde Gießen, die Evangelische Kirchengemeinde Allendorf an der Lahn und die Evangelische Kirchengemeinde Kleinlinden sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihre bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr, soweit diese nicht durch diese Satzung einer einzelnen Ortskirchengemeinde oder mehreren Ortskirchengemeinden übertragen wurden.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Gemeindemitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindemitgliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Von den gewählten Mitgliedern sollen je 3 Mitglieder aus den jeweiligen Ortskirchengemeinden kommen. Die Vertretung der Mitglieder aus dem Verkündigungsteam ist in der Kirchengemeindeordnung geregelt.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
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§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden, soweit für die Vertretung nicht ein Ortsausschuss zuständig ist.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
(6) Die in § 1 Absatz 4 genannten Kirchengemeinden sind Mitglieder im Evangelischen Kirchengemeindeverband Gießen. Der Gesamtkirchenvorstand entsendet für die Verbandsmitglieder je eine Person und ihre Stellvertretung in die Verbandsvertretung.
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§ 5
Ausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet für die Ortskirchengemeinden Allendorf und Kleinlinden einen gemeinsamen Ortsausschuss sowie für die Johannesgemeinde und bei Bedarf für weitere Ortskirchengemeinden jeweils Ortsausschüsse. Jedem Ortsausschuss gehört mindestens ein Mitglied des Gesamtkirchenvorstandes an, das Mitglied der Ortskirchengemeinde ist, sowie weitere Gemeindemitglieder, die vom Gesamtkirchenvorstand berufen werden. Letztere müssen nicht Mitglied der jeweiligen Ortskirchengemeinde sein.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand bildet weitere Ausschüsse gemäß § 44 der Kirchengemeindeordnung. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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§ 6
Aufgaben der Ortsausschüsse

(1) Die Ortsausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
  1. Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde(n);
  2. Mitwirkung bei der Wahl der für die Ortskirchengemeinde(n) zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Ortskirchengemeinden tätig sind;
  3. Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde(n) und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
  4. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde(n) im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
  5. weitere Aufgaben, die den Ortsausschüssen gemäß § 44 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung übertragen wurden.
(2) Werden in einem Ortsausschuss Aufgaben gemäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll eine Pfarrperson an der Sitzung teilnehmen.
(3) Ist die Mitwirkung eines Ortsausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortsausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
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§ 7
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
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§ 8
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Ortsausschüsse können Spenden für Projekte der eigenen Ortskirchengemeinde einwerben und einsammeln, diese dem Verwendungszweck zuführen sowie dafür Spendenbescheinigungen über das gemeinsame Gemeindebüro ausstellen. Bestehende Spendenkonten können als Unterkonten weitergeführt werden.
(4) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
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§ 9
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 10
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 11
Schlichtung

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamtkirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.
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§ 12
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand 28 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Kirchenvorstände wählen jeweils 4 Mitglieder aus den zugehörigen Ortskirchengemeinden. Alle anderen bisherigen Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher werden Mitglied des jeweiligen Ortsausschusses.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Gießen Mitte vom 30. Juni 2023 (ABl. 2023 S. 118 Nr. 70) außer Kraft.

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1 ↑ Die Gesamtkirchengemeinde hat bis zum 31. Dezember 2025 den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Gießen Mitte“ geführt.