.Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde
Bad Homburg v. d. Höhe
Vom 1. Juli 2025
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Christuskirchengemeinde Bad Homburg v. d. Höhe, der Evangelischen Erlöserkirchengemeinde Bad Homburg v. d. Höhe, der Evangelischen Gedächtniskirchengemeinde Bad Homburg v. d. Höhe, der Evangelischen Kirchengemeinde Gonzenheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Eschbach – Ober-Erlenbach und der Evangelischen Waldenser-Kirchengemeinde Bad Homburg v. d. Höhe haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Bad Homburg v. d. Höhe“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe. Das Gemeindebüro wird in Bad Homburg v. d. Höhe eingerichtet.
(4) Die Evangelische Christuskirchengemeinde Bad Homburg v. d. Höhe, die Evangelische Erlöserkirchengemeinde Bad Homburg v. d. Höhe, die Evangelische Gedächtniskirchengemeinde Bad Homburg v. d. Höhe, die Evangelische Kirchengemeinde Gonzenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Ober-Eschbach – Ober-Erlenbach und die Evangelische Waldenser-Kirchengemeinde Bad Homburg v. d. Höhe sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr, soweit diese nicht einem Ortskirchenausschuss übertragen wurden. Hierzu gehört auch die Besetzung der Pfarrstellen.
(2) Angesichts der Sonderstellung der Evangelischen Waldenser-Kirchengemeinde Bad Homburg v. d. Höhe gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Kirchenordnung der EKHN kann die Besetzung von deren Pfarrstelle nur mit Zustimmung der Mitglieder des dortigen Ortskirchenausschusses im Gesamtkirchenvorstand erfolgen.
(3) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Gemeindemitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindemitgliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(5) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(6) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(7) In der Gesamtkirchengemeinde wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(8) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden. Für Ausnahmen im Hinblick auf das Vermögen rechtlich unselbständiger Stiftungen, über das nur mit Zustimmung der Vertreter der jeweiligen Ortskirchenausschüsse verfügt werden kann, gilt, dass diese Vermögen treuhänderisch verwaltet werden, siehe § 9. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt. Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet ebenfalls alle Gebäude.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Der Gesamtkirchenvorstand besteht aus gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sowie drei Mitgliedern des Verkündigungsteams, davon mindestens zwei Pfarrpersonen. Für jede Ortskirchengemeinde werden mindestens zwei Mitglieder gewählt. Bei über eintausend Gemeindemitgliedern kommt je weitere angefangenes Tausend ein weiteres Mitglied aus der jeweiligen Ortskirchengemeinde hinzu.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) Der Gesamtkirchenvorstand wählt die Vertreter der Gesamtkirchengemeinde für die Dekanatssynode.
#§ 5
Ortskirchenausschüsse
(1) Den Ortskirchenausschüssen gehören die gewählten Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde sind. Zusätzlich können weitere Vertreter durch den Gesamtkirchenvorstand berufen werden, sofern sie aus der jeweiligen Ortskirchengemeinde kommen. Die für den Seelsorgebezirk zuständige Pfarrperson wird zu allen Sitzungen des Ortskirchenausschusses eingeladen.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand wählt auf Vorschlag der Ortskirchenausschüsse jeweils ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(3) Der Ortskirchenausschuss berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(4) Der Ortskirchenausschuss kann beschließen, dass an seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
#§ 6
Aufgaben der Ortskirchenausschüsse
(1) Die Ortskirchenausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
- Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Wahrung des Bekenntnisstandes, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
- Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen;
- Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen und Grundstücke der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen.
(2) Ist die Mitwirkung eines Ortskirchenausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortskirchenausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
#§ 7
Ausschüsse
(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet Ausschüsse. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Gesamtkirchenvorstands.
(2) Die Ortskirchenausschüsse können ebenfalls eigene Unterausschüsse einrichten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Gesamtkirchenvorstands.
#§ 8
Haushalt und Vermögen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden verbleiben bei der jeweiligen Ortskirchengemeinde.
(5) Es wird festgestellt, dass die Evangelische Christuskirchengemeinde Bad Homburg v. d. Höhe, die Evangelische Erlöserkirchengemeinde Bad Homburg v. d. Höhe, die Evangelische Gedächtniskirchengemeinde Bad Homburg v. d. Höhe, die Evangelische Kirchengemeinde Gonzenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Ober-Eschbach – Ober-Erlenbach und die Evangelische Waldenser-Kirchengemeinde Bad Homburg v. d. Höhe Mitglieder der Zentralen Pfarrvermögensverwaltung in der EKHN sind. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund einer Zweckbindung bleiben unberührt.
#§ 9
Stiftungen
Die jeweilige Ortskirchengemeinde ist Trägerin der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung „Zur Himmelspforte“ der Ortskirchengemeinde Ober-Eschbach – Ober-Erlenbach sowie der „Stiftung Kirche in der Stadt – Eine Stiftung der Erlöserkirche Bad Homburg v. d. Höhe“. Der Stiftungszweck ergibt sich aus der Stiftungssatzung. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sollen aus den jeweiligen Ortskirchengemeinden kommen.
#§ 10
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) Die aktuell vorhandenen Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit dem der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde bestellt eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
#§ 11
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 12
Aufhebung, Ausgliederung
(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern. Ortskirchen haben die Möglichkeit zu fusionieren.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
#§ 13
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum Beginn der Amtszeit des neu gewählten Gesamtkirchenvorstands gehören ihm jeweils drei Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher aus jeder Ortskirchengemeinde an, die von den bisherigen Kirchenvorständen dieser Ortskirchengemeinde jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Außerdem gehören dem Gesamtkirchenvorstand drei Mitglieder des Verkündigungsteams an.
(2) Die bisherigen Kirchenvorstände bilden nach Inkrafttreten der Satzung bis zum Ablauf ihrer Amtszeit den jeweiligen Ortskirchenausschuss.
(3) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl durch den Gesamtkirchenvorstand erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
#§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2026 in Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt. |
Darmstadt, 1. Juli 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |