.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Ingelheim
Vom 1. Juli 2025
Die Kirchenvorstände der Ev. Burgkirchengemeinde Ingelheim, der Ev. Gustav-Adolf-Kirchengemeinde Ingelheim, der Ev. Kirchengemeinde Groß-Winternheim-Schwabenheim, der Ev. Kirchengemeinde Heidesheim, der Ev. Saalkirchengemeinde Ingelheim, der Ev. Versöhnungskirchengemeinde Ingelheim und der Ev. Kirchengemeinde Wackernheim haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Ingelheim“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Ingelheim.
(4) Die Evangelische Burgkirchengemeinde Ingelheim, die Evangelische Gustav-Adolf-Kirchengemeinde Ingelheim, die Evangelische Kirchengemeinde Groß-Winternheim-Schwabenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Heidesheim, die Evangelische Saalkirchengemeinde Ingelheim, die Evangelische Versöhnungskirchengemeinde Ingelheim und die Evangelische Kirchengemeinde Wackernheim sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an.
(2) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde kann einen Wahlbezirk bilden.
(3) Von den gewählten Mitgliedern sollen jeweils zwei Mitglieder aus jedem Wahlbezirk kommen. Falls dies für einen Wahlbezirk nicht möglich ist, wird der Gesamtkirchenvorstand entsprechend kleiner.
(4) Der Gesamtkirchenvorstand beruft zwei Mitglieder des Verkündigungsteams auf dessen Vorschlag für jeweils zwei Jahre in den Gesamtkirchenvorstand. Er kann zu Beginn der Amtszeit eine andere Zahl festlegen.
(5) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#§ 5
Ausschüsse
(1) Beantragen Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands aus einer Ortskirchengemeinde die Bildung eines Ortsausschusses wird dieser eingerichtet; für mehrere Kirchengemeinden kann auf deren Antrag ein gemeinsamer Ortsausschuss gebildet werden.
(2) Dem Ortsausschuss gehört mindestens ein Mitglied des Gesamtkirchenvorstandes an, das Mitglied der Ortskirchengemeinde ist, sowie weitere Personen, die auf Vorschlag der Ortskirchengemeinde vom Gesamtkirchenvorstand berufen werden. Der Gesamtkirchenvorstand bestimmt auf Vorschlag des Ortsausschusses ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(3) Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann für den Ortsausschuss im Haushalt ein Budget vorgesehen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(4) Der Ortsausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die ihm der Gesamtkirchenvorstand übertragen hat. Diese sind im Detail in der Geschäftsordnung beschrieben und umfassen mindestens die in § 46 des Regionalgesetzes genannten Aufgaben. Werden in einem Ortsausschuss Aufgaben des gottesdienstlichen Lebens, der Gottesdienstordnung, der Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und Aufgaben der gesellschaftlichen Verantwortung sowie der ökumenischen Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinden beraten, soll eine Pfarrperson des Nachbarschaftsraumes an der Sitzung teilnehmen. Der Gesamtkirchenvorstand und die Ortsausschüsse sollten einmal jährlich zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenkommen.
(5) Ist die Mitwirkung eines Ortsausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortsausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
(6) Besteht ein Konflikt im Zuständigkeitsbereich des Ortsausschusses, kann von jeder Seite der Dekanatssynodalvorstand mit der Bitte um Schlichtung angerufen werden. Bleibt diese ohne Erfolg, entscheidet der Dekanatssynodalvorstand über die Angelegenheit.
(7) Der Gesamtkirchenvorstand kann für sachlich abgegrenzte Aufgaben weitere Ausschüsse einrichten; dies wird in der Geschäftsordnung näher geregelt.
#§ 6
Haushalt und Vermögen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Saalkirchengemeinde Ingelheim Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN ist. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
#§ 7
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden. Weiteres regelt die Geschäftsordnung,
(3) Die Gesamtkirchenvorstand wählt eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten für die Gesamtkirchengemeinde.
#§ 8
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenvorstand kann diese Satzung nur mit einer Mehrheit der gewählten und berufenen Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 9
Aufhebung, Ausgliederung
(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
#§ 10
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand 14 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Jede Ortskirchengemeinde wählt zwei Mitglieder.
(2) Das Verkündigungsteam benennt aus seiner Mitte zwei weitere Mitglieder in den Gesamtkirchenvorstand.
(3) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird. Weitere von den Ortskirchengemeinden für bestimmte Ämter gewählte oder benannten Vertreter, behalten ihre Ämter oder Aufgaben, bis zur nächsten ordentlichen Neubesetzung.
(4) Die Kirchenvorstände der Ortskirchengemeinden bilden die Ortsausschüsse.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2026 in Kraft.