.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Nahe an Rhein und Wißberg
Vom 1. Juli 2025
Die Kirchenvorstände der Johanneskirchengemeinde Bingen, der Christuskirchengemeinde Bingen, der Kirchengemeinde Gensingen-Grolsheim, der Kirchengemeinde Horrweiler-Aspisheim, der Kirchengemeinde Zotzenheim-Welgesheim und der Johannisgemeinde St. Johann-Wolfsheim haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes vom 27. April 2018 übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Nahe an Rhein und Wißberg“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Bingen. Über den Ort des zentralen Büros wird nach Empfehlungen der Projektgruppe Gebäude entschieden.
(4) Die Evangelische Johanneskirchengemeinde Bingen, die Evangelische Christuskirchengemeinde Bingen, die Evangelische Kirchengemeinde Gensingen-Grolsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Horrweiler-Aspisheim, die Evangelische Kirchengemeinde Zotzenheim-Welgesheim und die Evangelische Johannisgemeinde St. Johann-Wolfsheim sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort. Gleiches gilt für die Evangelische Kirchengemeinde Bingerbrück, wenn sie die Landeskirche wechselt und damit Teil der Gesamtkirchengemeinde Nahe an Rhein und Wißberg wird.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihnen beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden sowie Vermögen mit Zweckbindungen, die sich aus der Herkunft oder der Natur der Einnahme ergeben, bleiben unberührt.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Die gewählten Mitglieder setzen sich wie folgt zusammen:
Aus der Johanneskirchengemeinde Bingen: 4
Aus der Christuskirchengemeinde Bingen: 4
Aus der Kirchengemeinde Gensingen-Grolsheim: 2
Aus der Kirchengemeinde Horrweiler-Aspisheim: 2
Aus der Kirchengemeinde Zotzenheim-Welgesheim: 2
Aus der Johannisgemeinde St. Johann-Wolfsheim: 2
Wenn die Kirchengemeinde Bingerbrück Teil der Gesamtkirchengemeinde Nahe an Rhein und Wißberg wird, ändert sich die Zusammensetzung des Gesamtkirchenvorstandes wie folgt:
Aus der Johanneskirchengemeinde Bingen: 3
Aus der Christuskirchengemeinde Bingen: 3
Aus der Kirchengemeinde Bingerbrück: 2
Aus der Kirchengemeinde Gensingen-Grolsheim: 2
Aus der Kirchengemeinde Horrweiler-Aspisheim: 2
Aus der Kirchengemeinde Zotzenheim-Welgesheim: 2
Aus der Johannisgemeinde St. Johann-Wolfsheim: 2
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#§ 5
Ortsgemeindeausschüsse
(1) Für jede Ortskirchengemeinde wird ein Ortsgemeindeausschuss gebildet. Dem Ortsgemeindeausschuss gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, sowie weitere Gemeindemitglieder, die vom Gesamtkirchenvorstand berufen werden.
(2) Der Ortsgemeindeausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(3) Der Ortsgemeindeausschuss berät und beschließt über die auf ihn übertragenen Aufgaben.
(4) Der Ortsgemeindeausschuss kann beschließen, dass an seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
#§ 6
Aufgaben der Ortsgemeindeausschüsse
Den Ortsgemeindeausschüssen können folgende Aufgaben übertragen werden:
- Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
- Mitwirkung bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
- Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
§ 7
Ausschüsse
(1) Der Gesamtkirchenvorstand richtet Ausschüsse ein.
(2) Die Aufgaben der Ausschüsse werden in der Geschäftsordnung geregelt.
#§ 8
Haushalt und Vermögen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde erhalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Die Veräußerung unbeweglicher Vermögensgegenstände der jeweiligen Ortskirchengemeinde sowie die Verwendung des Erlöses durch den Gesamtkirchenvorstand bedarf der Anhörung des betroffenen Ortsgemeindeausschusses.
(5) Über die Entscheidung zur Veräußerung unbeweglicher Vermögensgegenstände der Ortskirchengemeinden und zur Verwendung der Erlöse aus diesen Veräußerungen soll das Benehmen zwischen dem betroffenen Ortsgemeindeausschuss und dem Gesamtkirchenvorstand hergestellt werden. Kann kein Benehmen hergestellt werden, hat der Ortsgemeindeausschuss die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Stellungnahme gegenüber dem Gesamtkirchenvorstand abzugeben. Über diese Stellungnahme berät und entscheidet der Gesamtkirchenvorstand. Danach besteht die Möglichkeit zur Anrufung des Dekanatssynodalvorstandes (siehe § 12, Schlichtung).
#§ 9
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
#§ 10
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 11
Aufhebung, Ausgliederung
(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
#§ 12
Schlichtung
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamtkirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.
#§ 13
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 31. August 2027 gehören alle Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände dem Gesamtkirchenvorstand an.
(2) Aus den Mitgliedern dieses Gesamtkirchenvorstandes soll für die Zeit der Übergangsphase ein geschäftsführender Ausschuss gebildet werden.
(3) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
(4) Bis zum 31. August 2027 können weitreichende Entscheidungen über Grundstücke und Immobilien (Verkauf, Renovierung, Baumaßnahmen) nur mit Zustimmung des Ortsgemeindeausschusses der betroffen Ortskirchengemeinde getroffen werden. Landwirtschaftliche Nutzflächen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
#§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2026 in Kraft.