.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Mühltal
Vom 7. Juli 2025
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Frankenhausen, Nieder-Beerbach, Nieder-Ramstadt und Traisa haben aufgrund § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend folgende Satzung für die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Mühltal beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Mühltal“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Mühltal.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Frankenhausen, die Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Beerbach, die Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Ramstadt und die Evangelische Kirchengemeinde Traisa sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde Mühltal. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihre bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist offen für alle Menschen mit Assistenzbedarf, insbesondere für die Menschen aus der ehemaligen Lazarusgemeinde, die seit 2018 Mitglieder der Ortskirchengemeinde Nieder-Ramstadt sind. Inklusives Gemeindeleben gehört zu den Wesensmerkmalen der Gesamtkirchengemeinde.
(3) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Gemeindemitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindemitgliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(5) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(6) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(7) In der Gesamtkirchengemeinde wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(8) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Von den gewählten Mitgliedern sollen 8 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Nieder-Ramstadt kommen, 4 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Traisa und jeweils 2 Mitglieder aus den Kirchengemeinden Frankenhausen und Nieder-Beerbach.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#§ 5
Ausschüsse
(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenausschuss. Dem Ortskirchenausschuss gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, sowie weitere Gemeindemitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde, die auf Vorschlag des jeweiligen Ortskirchenausschusses vom Gesamtkirchenvorstand berufen werden.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand bildet folgende Fachausschüsse, denen jeweils mindestens zwei Kirchenvorstandsmitglieder angehören müssen:
• Finanzausschuss
• regionaler Gemeindepädagogischer Ausschuss
• Kita-Ausschuss.
• Finanzausschuss
• regionaler Gemeindepädagogischer Ausschuss
• Kita-Ausschuss.
(3) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
#§ 6
Ortskirchenausschuss
(1) Der Ortskirchenausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(2) Der Ortskirchenausschuss berät und beschließt über die ihm übertragenen Aufgaben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Der Ortskirchenausschuss kann beschließen, dass an seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) Im Ortskirchenausschuss von Nieder-Ramstadt soll dauerhaft eine angemessene Vertretung für Menschen mit Behinderung vorgesehen werden. Nach Möglichkeit soll ein Mensch mit Behinderung dem Ortskirchenausschuss Nieder-Ramstadt angehören.
#§ 7
Aufgaben der Ortskirchenausschüsse
(1) Die Ortskirchenausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
- Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
- Anhörung bei der Einstellung von nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in der Ortskirchengemeinde tätig sind;
- Abgabe eines Votums bei der Einstellung von hauptamtlich Mitarbeitenden;
- Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
- Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
(2) Werden in einem Ortskirchenausschuss Aufgaben gemäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer an der Sitzung teilnehmen.
(3) Ist die Mitwirkung eines Ortskirchenausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortskirchenausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
#§ 8
Haushalt und Vermögen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist anstelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfängerin der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass nur die Kirchengemeinden Frankenhausen, Nieder-Beerbach und Nieder-Ramstadt Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
#§ 9
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden. Dies gilt auch für zweckgebundene Kollekten und Spenden innerhalb einer Ortskirchengemeinde.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
#§ 10
Stiftungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen „Stiftung Segensreich“ und „Stiftung Traisa lebt“. Der jeweilige Stiftungszweck ergibt sich aus der jeweiligen Stiftungssatzung. Die Mitglieder der Stiftungsvorstände sollen aus den jeweiligen Ortskirchengemeinden kommen. Über die Verwendung der auszuschüttenden Mittel wird gemäß der jeweiligen Stiftungssatzung entschieden.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsvorstände werden durch die jeweiligen Ortskirchenausschüsse bestimmt.
#§ 11
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 12
Aufhebung, Ausgliederung
(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Falle der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
#§ 13
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand 16 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Kirchengemeinde Nieder-Ramstadt wählt 8 Mitglieder, die Kirchengemeinde Traisa 4 Mitglieder und die Kirchengemeinden Frankenhausen und Nieder-Beerbach jeweils 2 Mitglieder.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
#§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2026 in Kraft.