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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:09.05.2025
Aktenzeichen:KVVG II 18/21
Rechtsgrundlage:§ 10 Abs. 2 Satz 2 PfAG; § 1 Dienstvereinbarung Pfarrerausschuss vom 1. Februar 2011
Vorinstanzen:
Schlagworte:Freistellungsanspruch Pfarrerausschuss, nachträgliche Gewährung von Dienstbefreiung, rechtliche Umsetzung des Freistellungsanspruchs
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Leitsatz:

  1. Der Anspruch auf Freistellung von Dienstpflichten im Umfang von vier Wochenstunden während der Zugehörigkeit zum Pfarrerausschuss ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 PfAG i. V. m. § 1 der Dienstvereinbarung vom 1. Februar 2011).
  2. Für die Umsetzung dieser Freistellung bedarf es keines gesonderten Verwaltungsaktes.
  3. Eine nachträgliche Gewährung des Freistellungsanspruchs scheidet mangels entsprechender Rechtsgrundlage aus.

Tenor:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten hat der Kläger zu tragen.
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Gründe:

Nachdem der Kläger und die Beklagte das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Absatz 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 38 KVVG durch die Kammer (vgl. KVVG, Beschluss vom 12.07.1996 – II 1/96 –) einzustellen.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 36 Satz 1 KVVG). Nach Auffassung des Gerichts entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 38 KVVG), die außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da dieser im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.
Gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO hat die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu ergehen. Damit kommt es darauf an, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Kopp, VwGO, Kom., 27. Aufl. 2021, § 161 Rn. 16). Dies zugrunde gelegt, sind die außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2025 war er nicht mehr Mitglied des Pfarrerausschusses. Der Kläger verfolgte mithin einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung seines aus § 10 Abs. 2 Satz 2 PfAG i. V. m. § 1 der Dienstvereinbarung vom 1. Februar 2011 folgenden Freistellungsanspruchs aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Pfarrerausschuss. Rechtsgrundlagen, auf die ein Anspruch auf rückwirkende Gewährung einer Freistellung gestützt werden könnte, sind jedoch nicht ersichtlich.
Für eine rückwirkende Gewährung besteht zudem auch deshalb keine Notwendigkeit, weil sich ein Anspruch auf Freistellung im Umfang von vier Wochenstunden während der Zugehörigkeit zum Pfarrerausschuss unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Für die Umsetzung dieser Freistellung bedurfte es keines gesonderten Verwaltungsaktes, den der Kläger mit seiner Klage zunächst erstrebt hatte.