.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
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Kirchengesetz
zur Auflösung des Sondervermögens des Hilfswerks
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 25. April 2008
(ABl. 2008 S. 229)
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###Artikel 1
#§ 1
Auflösung des Sondervermögens
Das Sondervermögen des Hilfswerkes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wird aufgelöst.
#§ 2
Vermögensauseinandersetzung
Das Sondervermögen des Hilfswerkes wird wie folgt verteilt:
- Das Gesellschafterdarlehen an die Gesellschaft für diakonische Einrichtungen in Hessen und Nassau mbH in Höhe von 920.325,39 Euro wird in eine Zuwendung an die Gesellschaft für diakonische Einrichtungen in Hessen und Nassau mbH umgewandelt.
- Das Barvermögen wird an die Gesellschaft für diakonische Einrichtungen mbH übertragen.
- Die Beteiligungen an
- der Gesellschaft für diakonische Einrichtungen in Hessen und Nassau in Höhe von 17.800.000,00 Euro sowie
- der Pneumologischen Klinik Waldhof-Elgershausen GmbH in Höhe von 500.000,00 Euro
verbleiben bei der Gesamtkirche. - Das dem Sondervermögen Hilfswerk zugehörige Grundvermögen verbleibt im Eigentum der Gesamtkirche. Bei Bedarf kann das Grundeigentum ganz oder teilweise an die Gesellschaft für diakonische Einrichtungen mbH entgeltfrei durch die Kirchenverwaltung übertragen werden.
Artikel 2
Artikel 1 § 2 des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über das Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, des Kirchengesetzes über die Diakonie in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie des Kirchengesetzes über die Dienstverhältnisse der Pfarrer vom 3. November 1976 (ABl. 1976 S. 198) wird aufgehoben.
#Artikel 3
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Amtsblatt in Kraft.