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Synode

Nr. 1339. Tagung der 13. Kirchensynode
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Gemäß Beschluss des Kirchensynodalvorstandes findet die 9. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode vom 26. bis 29. November 2025 im Dienstgebäude des Evangelischen Regionalverbandes, Kurt-Schumacher-Str. 23 (Dominikanerkloster), 60311 Frankfurt a.M., statt.
Wir bitten, am Sonntag, dem 23. November 2025, in allen Gottesdiensten der Synode fürbittend zu gedenken.
Darmstadt, 24. Oktober 2025
Für die Kirchenleitung
Prof. Dr. Tietz
Tagesordnung
  1. Bericht der Präses
  2. Berichte der Kirchenleitung
    2.1
    Sachstandsbericht für das Strategische Vorgehen zu Digitalisierung und IT in der EKHN (nur schriftlich)
    2.2
    Bericht über Projekte, Initiativen und Beiträge aus der EKHN zur Pilgerreise und über die Vergabe der Mittel (nur schriftlich)
  3. ekhn2030 – Berichte und Beschlüsse
    3.1
    ekhn2030 – Bericht der Kirchenleitung über die Weiterarbeit an Prioritäten und Posterioritäten in der EKHN
    3.2
    ekhn2030 – Bericht „Neue Gestalt des Pfarramtes im Nachbarschaftsraum – Theologische Analysen und Impulse“
  4. Berichte der Ausschüsse
  5. Bericht über die 6. Tagung der 13. EKD-Synode vom 9. bis 12. November 2025
  6. Sachstandsbericht über die Weiterarbeit am Thema Sexualisierte Gewalt (nur mündlich)
  7. Kirchengesetze
    7.1
    Entwurf eines Kirchengesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans der EKHN
    (Gesamtbudget mit Stellenplan, einschließlich Anlagen) für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 (3 Lesungen)
    7.2
    ekhn2030 - QT5 Verwaltungsentwicklung: Entwurf eines Kirchengesetzes zur Neuordnung der Verwaltung der EKHN – 1. Lesung
    7.3
    Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes
    (3 Lesungen)
    7.4
    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechnungsprüfungsamtsgesetzes – 1. Lesung
    7.5
    Entwurf eines Kirchengesetzes über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Mitarbeitsgesetz) – 2. und 3. Lesung
    7.6
    Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung von § 26 des Regionalgesetzes – 2. und 3. Lesung
  8. Beschlüsse
    8.1
    Neue Finanzierungsprojektion – Neubestimmung des Einsparziels
    8.2
    Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2026
    8.3
    Jahresabschluss 2023: Entlastung der Kirchenleitung
    8.4
    Vorschlag der Kirchenleitung zur Ergebnisverwendung für das Haushaltsjahr 2023
    8.5
    Abnahme der Jahresrechnung der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung für das Jahr 2024
    8.6
    Entwurf der Kollektenpläne für die Jahre 2027 und 2028
    8.7
    Gastgeberschaft für einen Kirchentag
  9. Wiederwahl eines Richters in das KVVG
  10. Wiederwahl der Pröpstin für Nord-Nassau
  11. Wiederwahl des Propstes für Rhein-Main
  12. Wahl eines Gemeindemitglieds in die Kirchenleitung
  13. Wahl von stellvertretenden Mitgliedern des Kollegiums für theologische Lehrgespräche
  14. Nachwahlen in synodale Ausschüsse
    14.1
    Wahl eines ordinierten Mitglieds und eines nicht-ordinierten Mitglieds in den Finanzausschuss
    14.2
    Wahl zweier ordinierter Mitglieder in den Rechnungsprüfungsausschuss
    14.3
    Wahl eines nicht-ordinierten Mitglieds in den Verwaltungsausschuss
    14.4
    Wahl zweier ordinierter Mitglieder in den Theologischen Ausschuss
  15. Wiederwahl eines Mitglieds in den Aufsichtsrat der GFDE mbH
  16. Fragestunde
  17. Anträge von Dekanatssynoden
    17.1
    Dekanat Kronberg: Refinanzierung Kirchenmusik
    17.2
    Dekanat Kronberg: Umstrukturierung mittlere Verwaltungsebene
    17.3
    Dekanat Nassauer Land: Änderung Kirchengemeindeordnung
Darmstadt, 14. Oktober 2025
Für die Kirchensynodalvorstand
Dr. Pfeiffer

Gesetze und Verordnungen

Nr. 134Zweite Rechtsverordnung
über die Aufstellung von Doppelhaushalten
Vom 27. Mai 2025

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 2 Absatz 3 und § 86 der Kirchlichen Haushaltsordnung vom 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 389), zuletzt geändert am 30. November 2024 (ABl. 2024 S. 237 Nr. 136), folgende Rechtsverordnung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Rechtsverordnung gilt für alle kirchlichen Körperschaften der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, die die Kirchliche Haushaltsordnung vom 26. November 2015 in der jeweils geltenden Fassung anwenden.
§ 2
Haushalte für zwei Kalenderjahre
Ab dem Kalenderjahr 2026 sind Doppelhaushalte zeitlich synchron mit dem Doppelhaushalt der Gesamtkirche beginnend mit den Jahren 2026/2027 aufzustellen. Der Haushaltsrhythmus von im Sondervermögen bilanzierten Einrichtungen richtet sich nach dem Rechtsträger.
§ 3
Abweichende Haushaltsaufstellung
(1) Stehen zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung rechtswirksame Strukturveränderungen von Körperschaften zum 1. Januar des zweiten Doppelhaushaltsjahres fest (z. B. Gemeindezusammenschluss oder Gründung einer Gesamtkirchengemeinde), sind die Haushalte der betroffenen Körperschaften und ihrer unselbständigen Sondervermögen ausnahmsweise für ein Kalenderjahr aufzustellen.
(2) Zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung feststehende Trägerübergänge von Kindertagesstätten im zweiten Jahr des Doppelhaushalts werden in der Planung berücksichtigt. Kurzfristig erfolgende Trägerwechsel werden im Haushaltsvollzug abgebildet und führen nicht zu Nachtragshaushalten gemäß § 24 Absatz 1 der Kirchlichen Haushaltsordnung im zweiten Jahr des Doppelhaushalts.
(3) Diakoniestationen der verfassten Kirche können bis auf Weiteres 1-Jahres-Haushalte aufstellen.
(4) Die Zuständigkeit für die Zulassung weiterer Abweichungen von der Verpflichtung zur Aufstellung von Doppelhaushalten wird auf die Kirchenverwaltung übertragen.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
(2) Am 31. Dezember 2025 tritt die Rechtsverordnung über die Aufstellung von Doppelhaushalten vom 10. Oktober 2023 (ABl. 2024 S. 34 Nr. 15) außer Kraft.
Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt.
Darmstadt, 23. Oktober 2025
Für die Kirchenleitung
Prof. Dr. Tietz

Nr. 135Rechtsverordnung
zur Änderung der Kollektenverwaltungsordnung
Vom 30. Juni 2025

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 17 der Kollektenordnung vom 4. Mai 2017 (ABl. 2017 S. 121) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Artikel 1
Die Kollektenverwaltungsordnung vom 1. November 2018 (ABl. 2018 S. 326) wird wie folgt geändert:
  1. Nach § 4 Absatz 4 werden folgende Absätze eingefügt:
    „(4a) Paypal-Konten zur Einnahme von Spenden über die Spendenplattform Twingle sind genehmigungsfrei zulässig. Sie sind der Finanzbuchhaltung und der Kirchenverwaltung anzuzeigen. Das Paypal-Konto darf nicht für Zahlungen verwendet werden. Alle eingegangenen Spenden sind zeitnah auf ein Kollektenkonto zu überführen. Die Kirchenverwaltung kann weitere Vorgaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Paypal-Konten erlassen.
    (4b) Die Regionalverwaltungen sind berechtigt, Mittel von den Kollektenkonten per Lastschrifteinzug einzuziehen.“
  2. § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Hierzu sind der Finanzbuchhaltung regelmäßig, wenigstens halbjährlich und zum 31. Dezember jedes Jahres, bei nicht nur vereinzelten Spenden- und Kollekteneingängen oberhalb allgemein üblicher Größenordnungen zu weiteren von der Finanzbuchhaltung festzulegenden Terminen unaufgefordert die Bestände an Mitteln aus Kollekten, Spenden und Sammlungen getrennt nach Verwendungszwecken mitzuteilen, durch Belege, insbesondere Kontoauszüge nachzuweisen und zur Einziehung anzuordnen.“
  3. In § 4 Absatz 7 werden nach den Wörtern „die Finanzbuchhaltung“ die Wörter „auf Anforderung“ eingefügt.
  4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
    „§ 4a
    Kollekten in Nachbarschaftsräumen
    (1) In Gesamtkirchengemeinden soll eine gemeinsame Kollektenverwaltung stattfinden. Kollektenmittel von Ortskirchengemeinden und Spenden zugunsten von Ortskirchengemeinden sollen an die Gesamtkirchengemeinde zur zweckentsprechenden Verwendung übertragen werden. Es ist eine gemeinsame Kollektenbeauftragte oder ein gemeinsamer Kollektenbeauftragter zu benennen. Soweit Ämter ortskirchengemeindlicher Kollektenbeauftragter fortgeführt werden, legt der Gesamtkirchenvorstand die Zuständigkeiten fest.
    (2) Arbeitsgemeinschaften können gemeinsame Kollektenbeauftragte bestellen. Die Mittelverwaltung erfolgt über getrennte Konten oder Unterkonten für jede beteiligte Kirchengemeinde.“
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt.
Darmstadt, 29. Oktober 2025
Für die Kirchenleitung
Prof. Dr. Tietz

Nr. 136Rechtsverordnung
zur Änderung der Handvorschussverordnung
Vom 30. Juni 2025

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 86 der Kirchlichen Haushaltsordnung vom 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 389), zuletzt geändert am 30. November 2024 (ABl. 2024 S. 237 Nr. 136), folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Artikel 1
Die Handvorschussverordnung vom 3. März 2005 (ABl. 2006 S. 58), geändert am 2. Juli 2009 (ABl. 2009 S. 290), wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt gefasst:
    „§ 1
    Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
    (1) Ein Handvorschuss dient ausschließlich der Abwicklung von geringfügigen Barauslagen und unabweisbaren Bareinnahmen sowie geringwertigen Beschaffungen durch Käufe im Internet. Einnahmen, die schriftlich gegenüber dem Zahlungspflichtigen angefordert werden, dürfen nicht über den Handvorschuss abgewickelt werden, sondern sind der kassenführenden Stelle (Regionalverwaltung, Gesamtkirchenkasse) per Kassenanordnung zur Vereinnahmung anzuweisen.
    (2) Über das Handvorschusskonto dürfen Überweisungen und Lastschriften im Rahmen der in Absatz 1 genannten Zweckbestimmung und des verfügbaren Betrages vorgenommen werden. Ausgaben, die unmittelbar durch die kassenführende Stelle zu leisten sind einschließlich Vergütungs- und Honorarzahlungen sind über das Handvorschusskonto nicht zulässig.
    (3) Verrechnungen mit Spenden und Kollekten sowie Erstattungen von Vorlagen und sonstige Auszahlungen, sind nicht zulässig. Die Vereinnahmung von Barspenden und Kollekten über den Handvorschuss ist nur zulässig, soweit kein Kollektenkonto besteht oder die kassenführende Stelle zustimmt.“
  2. Dem § 3 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
    „Eine Nutzung für Zahlungsverkehr im Sinne von § 1 Absatz 1 ist durch Überweisungen, Lastschriften, Paypal und Wero zulässig. Die Verknüpfung mit einem Paypal-Konto zu diesem Zweck ist gestattet. Die kassenführende Stelle ist von der beabsichtigten Nutzung für den Zahlungsverkehr wenigstens vier Wochen im Voraus zu unterrichten. Die Kirchenverwaltung kann Regeln für diese Nutzung erlassen. Die kassenführende Stelle kann innerhalb dieses Rahmens weitere Maßgaben festlegen. Bei Nichteinhaltung dieser Festlegungen kann die Nutzung des Handvorschusses für den Zahlungsverkehr untersagt werden.“
  3. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „31. Oktober“ durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt.
Darmstadt, 29. Oktober 2025
Für die Kirchenleitung
Prof. Dr. Tietz

Nr. 137Verwaltungsverordnung
zur Aufhebung der Verwaltungsverordnung
für den Dienst der kirchlichen Eintrittsstellen
Vom 2. Oktober 2025

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung in Verbindung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Verwaltungsverordnung
Die Verwaltungsverordnung für den Dienst der kirchlichen Eintrittsstellen vom 24. Mai 2012 (ABl. 2012 S. 218), geändert am 14. Februar 2013 (ABl. 2013 S. 143), wird wie folgt geändert:
Nach § 7 wird der folgende § 8 eingefügt:
„§ 8
Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsverordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Darmstadt, 21. Oktober 2025
Für die Kirchenleitung
Prof. Dr. Tietz

Bekanntmachungen

Nr. 138Projektbezuschussung
aus Erträgen der „Hermann-Schlegel-Stiftung“

Aus Erträgen der Hermann Schlegel-Stiftung können für Projekte im Jahr 2026 Zuschüsse vergeben werden.
Die Zielsetzung der Hermann Schlegel-Stiftung ist in der Stiftungsurkunde folgendermaßen festgelegt:
Zusätzliche Förderung der Seniorenarbeit und der Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
Gefördert werden gemeindliche und kirchliche Projekte sowie Veranstaltungen, in denen es um die Arbeit mit älteren Menschen und/oder um innovative Vorhaben in der Männerarbeit geht. Unterstützt werden können auch Projekte der Männerarbeit, die den Kontakt zu unterschiedlichen Gruppen in der Arbeitswelt und in anderen gesellschaftlichen Zusammenhängen befördern.
Antragstellung:
Antragsberechtigt sind Kirchengemeinden, kirchliche Gruppen, Einrichtungen, Werke und Verbände; gegebenenfalls sind Angaben zur Rechtsform, Satzung und Besetzung der Gremien beizufügen.
Anträge können formlos bis 16. Februar 2026 gestellt werden.
Sie sind zu richten an:
Dezernat 1 Kirchliche Dienste,
Stiftungsrat, Mike Breitbart
Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt,
Telefon: 06151 405-477, Fax: 06151 405-555477
Anträge können auch per E-Mail entgegen genommen werden. In diesem Falle sind sie an Frau Ingrid Allmrodt in der Kirchenverwaltung zu senden: E-Mail: Ingrid.Allmrodt@ekhn.de
Wichtig: Der Antrag muss Angaben über folgende Punkte enthalten:
  • kurze Bezeichnung des Projektes
  • Träger für die Durchführung/
    verantwortliche Personen
  • Darstellung des Projekts
  • (Zielsetzung, Durchführung, Kooperationen)
  • Ort und Zeit des Projektes
  • Kostenplan
  • (ggf. Kostenvoranschläge)
  • Finanzierungsplan
  • (Eigenmittel und andere Einnahmen)
Darmstadt, 1. November 2025
Für die Kirchenverwaltung
Breitbart

Nr. 139Urkunde
über den Beitritt der Evangelischen Kirchengemeinde Bingerbrück
zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Nahe an Rhein und Wißberg

Der Beitritt der Evangelischen Kirchengemeinde Bingerbrück zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Nahe an Rhein und Wißberg mit Sitz in Bingen zum 1. Januar 2026 wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt.
Darmstadt, 16. Oktober 2025
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 140Urkunde
zur Ergänzung der Urkunde über die Zusammenlegung der Gesamtkirchengemeinde Evangelische Dietrich-Bonhoeffer-Gemeinde Westerwald, der Gesamtkirchengemeinde Evangelische Trinitatis-Gemeinde Westerwald, der Evangelischen Kirchengemeinde Nordhofen und der Evangelischen Kirchengemeinde Selters (Westerwald) zur Evangelischen Christusgemeinde Sayn-Wied, alle Evangelisches Dekanat Westerwald

Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Westerwald Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Christusgemeinde Sayn-Wied führt zum 1. Januar 2026 den Namen „Evangelische Christusgemeinde Sayn-Wied Westerwald“.
§ 2
(1) Die Evangelische Kirchengemeinde Höchstenbach, die Evangelische Kirchengemeinde Wahlrod und die Evangelische Willkommensgemeinde Freirachdorf-Roßbach, bisher Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde Evangelische Trinitatis-Gemeinde Westerwald, alle Evangelisches Dekanat Westerwald, werden am 1. Januar 2026 mit der Evangelischen Christusgemeinde Sayn-Wied Westerwald zusammengelegt. Die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Evangelische Trinitatis-Gemeinde Westerwald vom 15. Juli 2021 (ABl. 2021 S. 295) wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
(2) Die Grundvermögen der Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Höchstenbach, Evangelische Kirchengemeinde Wahlrod und Evangelische Willkommensgemeinde Freirachdorf-Roßbach sind im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Christusgemeinde Sayn-Wied Westerwald“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
§ 3
(1) Die Evangelische Kirchengemeinde Dreifelden-Steinen, die Evangelische Kirchengemeinde Maxsain, die Evangelische Kirchengemeinde Rückeroth und die Evangelische Kirchengemeinde Wölferlingen, bisher Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde Evangelische Dietrich-Bonhoeffer-Gemeinde Westerwald, alle Evangelisches Dekanat Westerwald, werden am 1. Januar 2026 mit der Evangelischen Christusgemeinde Sayn-Wied Westerwald zusammengelegt. Die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Evangelische Dietrich-Bonhoeffer-Gemeinde Westerwald vom 15. Juli 2021 (ABl. 2021 S. 295) wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
(2) Die Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Dreifelden-Steinen, der Evangelischen Kirchengemeinde Maxsain, der Evangelischen Kirchengemeinde Rückeroth und der Evangelischen Kirchengemeinde Wölferlingen sind im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Christusgemeinde Sayn-Wied Westerwald“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 24. Oktober 2025
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 141Sonder-Übernahmeverfahren

Die Kirchenleitung hat festgelegt, dass im Jahr 2026 für den Pfarrdienst 32 Einstellungsplätze zur Verfügung stehen. Darauf sind auch Bewerbungen von Interessierten aus anderen Gliedkirchen der EKD möglich. Nähere Informationen zum Procedere erhalten Sie entweder vorab bei OKRin Dr. Winkelmann oder nach Eingang Ihrer Bewerbungsunterlagen.
Der Stichtag für Bewerbende aus anderen Kirchen wird für das erste Halbjahr 2026 auf den 31.12.2025 festgelegt. Die Bewerbungsfrist beginnt am 01.11.2025 und endet am 31.12.2025.
Interessentinnen und Interessenten können sich bei der Ev. Kirche in Hessen und Nassau, Kirchenverwaltung, Dezernat 2 – Personal, Referat Personalservice Pfarrdienst, 64285 Darmstadt unter Vorlage folgender Unterlagen zu Händen OKRin Dr. Winkelmann bewerben:
  1. Bewerbungs- und Motivationsschreiben,
  2. tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,
  3. Zeugnisse der beiden Theologischen Prüfungen,
  4. ggf. weitere berufsqualifizierende Nachweise,
  5. Einverständniserklärung zur Einsicht in die Personal- und Ausbildungsakte.
Nach Eingang der Bewerbungsunterlagen erhalten Bewerbende eine Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses und eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses.
Darmstadt, 1. November 2025
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Winkelmann

Nr. 142Beauftragung für den Lektorendienst

Folgendes Gemeindemitgliede wurde mit Wirkung vom 26. Oktober 2025 für den Lektorendienst beauftragt:
Nadine Ehigie, Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Darmstadt, 4. November 2025
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 143Verleihung der Ehrennadel

In Anerkennung der langjährigen und besonderen Verdienste im ehrenamtlichen Bereich, wurde die Ehrennadel der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliehen an:
Dr. Eberhard Scholl, Ev. Kirchengemeinde Ewersbach
Darmstadt, 23. Oktober 2025
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen

Dienstnachrichten

Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.

Stellenausschreibungen

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Pfarrstellen

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Information zur Bewerbung

Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem aktuellen Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikationen (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 29. Dezember 2025 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der ausschließlich aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an alla.stoll@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für nachstehende Stellenausschreibungen werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390, E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter:
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Gesamtkirchliche Pfarrstellen

Mainz
Im Zentrum Bildung und Gesellschaft der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau mit Sitz in Mainz ist zum 1. Januar 2026 die Stelle einer theologischen Referentin*eines theologischen Referenten für Wirtschafts- und Sozialethik als Pfarrstelle (50 %) neu zu besetzen. Die Berufung erfolgt für sechs Jahre. Wiederberufung ist möglich. Zum zweiten Mal
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Gemeindepfarrstellen

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Nord-Nassau

Dekanat an der Dill
Nachbarschaftsraum Dietzhölztal-Eschenburg, 0,5 Stellenanteil der Pfarrstelle IV (ehemals Pfarrstelle II Ewersbach), Modus A, zum zweiten Mal
Dekanat an der Lahn
Nachbarschaftsraum 1 - Nord-West, 1,0 Pfarrstelle I, Dienstsitz Hadamar, Modus A, zum dritten Mal
Dekanat Westerwald
Das Dekanat Westerwald sucht zum nächstmöglichen Termin eine*n Pfarrer*in für Jugend m/w/d 100 % Stelle, befristet bis 31.12.2029, für die Arbeit mit, von und für Kinder(n), Jugendlichen und junge(n) Erwachsene(n) im Projekt „Mobile Jugendkirche.“
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Oberhessen

Dekanat Wetterau
Nachbarschaftsraum 1 – Nördliche Wetterau, 1,0 Pfarrstelle V mit Dienstsitz in Butzbach-Münster (ab 1. Januar 2026 Gesamtkirchengemeinde Nördliche Wetterau), Modus A
Nachbarschaftsraum 7 - Bad Vilbel, 1,0 Pfarrstelle III, Dienstauftrag zur Verwaltung (Modus C)
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung,
zum zweiten Mal
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Rheinhessen und Nassauer Land

Dekanat Alzey-Wöllstein
Nachbarschaftsraum 1, 1,0 Pfarrstelle Planig, Modus A
Nachbarschaftsraum 3, 1,0 Pfarrstelle Schornsheim, Dienstauftrag zur Verwaltung (Modus C)
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung
Nachbarschaftsraum 5, 1,0 Pfarrstelle Kettenheim, Modus A
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Rhein-Main

Dekanat Hochtaunus
Nachbarschaftsraum 2 - Friedrichsdorf, 1,0 Pfarrstelle IV, Dienstsitz in Seulberg, Modus A, zum zweiten Mal
Nachbarschaftsraum 4 – Usinger Land Nord, 0,5 Pfarrstelle V,
Modus A
Dekanat Kronberg
Nachbarschaftsraum 5 – Hofheim-Kriftel-Bremthal – 1,0 Pfarrstelle III (ehemals 1,0 Pfarrstelle Auferstehungsgemeinde Kriftel),
Modus A, zum dritten Mal
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Starkenburg

Dekanat Darmstadt
Nachbarschaftsraum 10 - City-Süd 0,5 Pfarrstelle V (ehemals Pfarrstelle II Paulusgemeinde Darmstadt), Dienstauftrag zur Verwaltung befristet bis 31. Dezember 2029 – Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal
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Weitere Pfarrstellen

Justizvollzugsanstalt Wiesbaden
1,0 Pfarrstelle für Gefängnisseelsorge bei der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden (m/w/d) zum wiederholten Mal
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Kirchenmusikstellen

Dekanat Hochtaunus
Dekanatskantor*in B-Stelle (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet
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Gemeindepädagogikstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter:
Dekanat Büdinger Land
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in oder eine vergleichbare Ausbildung mit gemeindepädagogischer Qualifikation (w/m/d) (die Gemeindepädagogische Qualifikation kann berufsbegleitend erworben werden) 100 %-Stelle, unbefristet 50 % Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Nachbarschaftsraum 50 % Arbeit mit Familien auf Dekanatsebene
Dekanat Büdinger Land
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (w/m/d) 75 %-Stelle, unbefristet 50 % Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Nachbarschaftsraum 25 % Jugendarbeit auf Dekanatsebene
Dekanat
Biedenkopf-Gladenbach
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation Gemeindepädagog*in im Nachbarschaftsraum (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet
Dekanat
Biedenkopf-Gladenbach
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Erwachsenen (m/w/d) 50 % Stelle, unbefristet
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (kann auch berufsbegleitend erworben werden) für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien (m/w/d) 175 %-Stelle (150 %-Stelle, unbefristet, 25 % befristet bis 31.12.2029) (Stellenaufteilung ist individuell zu verhandeln)
Dekanat Hochtaunus
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien (m/w/d) 100 % einer Vollzeitstelle (39 Wochenstunden), unbefristet
Dekanat Nassauer Land
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Nachbarschaftsraum Rhein-Lahn-Eck (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet
Dekanat
Rheingau-Taunus
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. mit gemeindepädagogischer Qualifikation (ggf. berufsbegleitend nachholbar) für die Konfi- und Jugendarbeit (m/w/d) 100 %, unbefristet
Dekanat
Rheingau-Taunus
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (kann berufsbegleitend erworben werden) (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet
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Urlaubsseelsorge im Ausland 2026

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat für das Jahr 2026 die Orte für Urlaubsseelsorge auf folgender Seite ausgeschrieben:
Entsprechend der Entsendungsbeihilfeverordnung der EKD in der zuletzt geänderten Fassung vom 13. November 2019 wird ein Sonderurlaub von bis zur Hälfte der am Einsatzort verbrachten Kalendertage gewährt. An- und Abreisetag gelten als ein Tag. Die restlichen Tage müssen auf den Erholungsurlaub angerechnet werden.
Interessentinnen und Interessenten bitten wir, Ihr Interesse direkt bei der EKD zu bekunden. Sie erhalten dann von dort die Anmelde-/Bewerbungsformulare. Diese Anträge sind auf dem Dienstweg über die zuständige Dekanin oder den zuständigen Dekan und die Pröpstin oder den Propst an die Kirchenverwaltung zu senden. Die Kirchenverwaltung leitet diese zustimmend an die EKD weiter. Nach der Beauftragung durch die EKD kann der Sonderurlaub für den konkreten Zeitraum beantragt werden.
Die Urlauberpfarrerinnen und -pfarrer tragen die Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung selbst. Als Aufwandsentschädigung erhalten Sie ein pauschales Entgelt in Höhe von 40 Euro/Tag an allen Einsatzorten. Dieses Entgelt ist nach Steuerklasse VI zu versteuern. Für die Aufwandsentschädigung in der Langzeiturlaubsseelsorge gilt eine Sonderregelung. Nach dem Beschluss der Kirchenleitung vom 24. November 1975 kann ein weiterer gesamtkirchlicher Zuschuss nicht geleistet werden.
In Absprache mit der EKD soll bei der Urlaubsseelsorge in der Regel die Altersgrenze von 75 Jahren eingehalten werden.
Darmstadt, 15. Oktober 2025
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Winkelmann