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Zweite Rechtsverordnung
über die Aufstellung von Doppelhaushalten

Vom 27. Mai 2025

(ABl. 2025 Ausgabe 11)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 2 Absatz 3 der Kirchlichen Haushaltsordnung1# vom 26. November 2015 (ABI. 2015 S. 389), zuletzt geändert am 30. November 2024 (ABl. 2024 S. 237 Nr. 136), folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für alle kirchlichen Körperschaften der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, die die Kirchliche Haushaltsordnung vom 26. November 2015 in der jeweils geltenden Fassung anwenden.
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§ 2
Haushalte für zwei Kalenderjahre

Ab dem Kalenderjahr 2026 sind Doppelhaushalte zeitlich synchron mit dem Doppelhaushalt der Gesamtkirche beginnend mit den Jahren 2026/2027 aufzustellen. Der Haushaltsrhythmus von im Sondervermögen bilanzierten Einrichtungen richtet sich nach dem Rechtsträger.
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§ 3
Abweichende Haushaltsaufstellung

( 1 ) Stehen zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung rechtswirksame Strukturveränderungen von Körperschaften zum 1. Januar des zweiten Doppelhaushaltsjahres fest (z. B. Gemeindezusammenschluss oder Gründung einer Gesamtkirchengemeinde), sind die Haushalte der betroffenen Körperschaften und ihrer unselbständigen Sondervermögen ausnahmsweise für ein Kalenderjahr aufzustellen.
( 2 ) Zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung feststehende Trägerübergänge von Kindertagesstätten im zweiten Jahr des Doppelhaushalts werden in der Planung berücksichtigt. Kurzfristig erfolgende Trägerwechsel werden im Haushaltsvollzug abgebildet und führen nicht zu Nachtragshaushalten gemäß § 24 Absatz 1 der Kirchlichen Haushaltsordnung im zweiten Jahr des Doppelhaushalts.
( 3 ) Diakoniestationen der verfassten Kirche können bis auf Weiteres 1-Jahres-Haushalte aufstellen.
( 4 ) Die Zuständigkeit für die Zulassung weiterer Abweichungen von der Verpflichtung zur Aufstellung von Doppelhaushalten wird auf die Kirchenverwaltung übertragen.
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§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Am 31. Dezember 2025 tritt die Rechtsverordnung über die Aufstellung von Doppelhaushalten vom 10. Oktober 2023 (ABl. 2024 S. 34 Nr. 15) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 800.