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#Ausgabe 3Darmstadt, 13. März 2026
Arbeitsrechtliche Kommissionen
Nr. 23Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung von § 57 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Vom 23. Februar 2026
zur Änderung von § 57 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Vom 23. Februar 2026
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 11.02/2026 am 23. Februar 2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
§ 57 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 19. Januar 2026 (ABl. 2026 S. 38 Nr. 15), wird wie folgt gefasst:
„§ 57
Außerordentliche Kündigung
Außerordentliche Kündigung
(1) Das Arbeitsverhältnis kann aus einem wichtigen Grund gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches gekündigt werden.
(2) Erfüllen Mitarbeitende eine in dem Kirchengesetz über Anforderungen an die haupt- und nebenamtliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau genannte Anforderung an die Mitarbeit im Dienst der Kirche oder einer zugeordneten Einrichtung nicht mehr, soll der Anstellungsträger durch Beratung und Gespräch auf die Beseitigung des Mangels hinwirken. Als letzte Maßnahme ist nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich, wenn der Mangel nicht auf andere Weise behoben werden kann.
(3) Absatz 2 findet auch Anwendung auf Mitarbeitende, die während des Arbeitsverhältnisses aus der Kirche austreten, wobei das jeweilige Mitgliedschaftserfordernis nach § 4 des Kirchengesetzes über Anforderungen an die haupt- und nebenamtliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu berücksichtigen ist.
(4) Für die Fortführung des Dienstes kommt daneben nicht in Betracht, wer in seinem Verhalten die evangelische Kirche und ihre Ordnungen grob missachtet oder sonst die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes beeinträchtigt.“
Artikel 2
Diese arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. April 2026 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts- regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht. |
Darmstadt, 26. Februar 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 24Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung von § 22 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Vom 23. Februar 2026
zur Änderung von § 22 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Vom 23. Februar 2026
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 11.02/2026 am 23. Februar 2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
§ 22 Absatz 1 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 23. Februar 2026 (ABl. 2026 S. 54 Nr. 23), wird wie folgt gefasst:
„(1) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Im Fall von Wechselschicht oder Schichtarbeit entstehen Überstunden, wenn die zusätzlichen Arbeitsstunden im Schichtplanturnus, höchstens aber nach drei Monaten, nicht ausgeglichen werden.“
Artikel 2
Diese arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1 April 2026 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts- regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht. |
Darmstadt, 26. Februar 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Bekanntmachungen
Nr. 25Genehmigung und Anerkennung des Landeskirchensteuerbeschlusses
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für das Jahr 2026
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für das Jahr 2026
Hessisches Ministerium für Kultus,
Bildung und Chancen
Bildung und Chancen
Genehmigung
des
Landeskirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche in
Hessen und Nassau für das Jahr 2026
des
Landeskirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche in
Hessen und Nassau für das Jahr 2026
vom 26. November 2025
Hiermit genehmige ich für den Bereich des Landes Hessen nach § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2020 (GVBI. S. 146), nachstehenden, von der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf ihrer Tagung vom 26. November 2025 bis zum 29. November 2025 beschlossenen Landeskirchensteuerbeschluss gültig ab dem Kalenderjahr 2026:
- Die Erhebung der Landeskirchensteuer erfolgt ab 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 im gesamten Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Form eines Zuschlagsbetrages von neun Prozent zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).
- Für den gleichen Zeitraum wird ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft), nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen vom 24. November 1970 im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971 und im Bereich Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2018 in der jeweils geltenden Fassung und der ihnen jeweils anliegenden Tabelle für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 erhoben.
- Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer gemäß Nummer 1 kann auf Antrag des Kirchenmitglieds von der Kirchenleitung (Kirchenverwaltung) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf 3,5 Prozent des für die Kirchensteuer maßgeblichen zu versteuernden Einkommens ermäßigt werden, sofern während des gesamten Veranlagungsjahres Kirchensteuerpflicht bestand.
- Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), als Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gemäß Nummer 1, des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gemäß Nummer 2 und des zu versteuernden Einkommens gemäß Nummer 3 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- Die Kirchensteuer beträgt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer neun Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer). In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37a und § 37b Einkommensteuergesetz und der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40, § 40a Absatz 1, 2a und 3 und § 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Ländererlasse vom 8. August 2016 (BStBl I S. 773) Gebrauch macht.
- Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2026 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt und anerkannt sind.
Wiesbaden, den 22. Dezember 2025
Az.: Z.3 - 5.02-00002#2025-00016 -
In Vertretung:
Dr. Manuel Lösel
Dr. Manuel Lösel
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Anerkennung des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt für das Steuerjahr 2026.
Düsseldorf, 16. Dezember 2025
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Waldtraut Hof
Im Auftrag
Waldtraut Hof
***
Anerkennung des Landes Rheinland-Pfalz
Der vorstehende Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2026 der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (rheinland-pfälzischer Teil) vom 26. November 2025 wird hiermit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KiStG vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59) anerkannt. Dies gilt nicht für die Bestimmung unter Nummer 3.
Mainz, den 15. Dezember 2025
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz Im Auftrag Pavel Zolotarev | Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz Im Auftrag Dr. Phuong-Mai Pott |
Nr. 26Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Christuskirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt, der Evangelischen Dreifaltigkeitsgemeinde Darmstadt-Eberstadt und der Evangelischen Kirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt-Süd, alle Evangelisches Dekanat Darmstadt
Zusammenlegung der Evangelischen Christuskirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt, der Evangelischen Dreifaltigkeitsgemeinde Darmstadt-Eberstadt und der Evangelischen Kirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt-Süd, alle Evangelisches Dekanat Darmstadt
Die Bekanntmachung im Amtsblatt 2025, S. 167 Nr. 114 wird dahingehend berichtigt, dass der Name der neuen Kirchengemeinde „Evangelische Kirchengemeinde in Darmstadt-Eberstadt“ lautet. Die Urkunde wird wie folgt erneut veröffentlicht:
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Darmstadt Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Christuskirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt, die Evangelische Dreifaltigkeitsgemeinde Darmstadt-Eberstadt und die Evangelische Kirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt-Süd, alle Evangelisches Dekanat Darmstadt, werden am 1. Januar 2026 zur „Evangelischen Kirchengemeinde in Darmstadt-Eberstadt“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde in Darmstadt-Eberstadt ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Christuskirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt, der Evangelischen Dreifaltigkeitsgemeinde Darmstadt-Eberstadt und der Evangelischen Kirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt-Süd.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Christuskirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt, der Evangelischen Dreifaltigkeitsgemeinde Darmstadt-Eberstadt und der Evangelischen Kirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt-Süd ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde in Darmstadt-Eberstadt“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 21. Juli 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 27Bekanntgabe neuer Dienstsiegel
Gesamtkirchengemeinde: Blaues Ländchen-Loreley Dekanat: Nassauer Land Umschrift des Dienstsiegels: EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE BLAUES LÄNDCHEN-LORELEY |
Gesamtkirchengemeinde: Mittlerer Untertaunus Dekanat: Rheingau-Taunus Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE GESAMTKIRCHENGEMEINDE MITTLERER UNTERTAUNUS |
Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Darmstadt, 9. März 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Dieckhoff |
Nr. 28Beauftragung für den Lektorendienst
Folgendes Gemeindemitglied wurde mit Wirkung vom 21. November 2025 für den Lektorendienst beauftragt:
Philipp Klein, Dekanat Alzey-Wöllstein
Darmstadt, 26. Februar 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 29Verleihung der Ehrennadel
In Anerkennung der langjährigen und besonderen Verdienste im ehrenamtlichen Bereich, wurde die Ehrennadel der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliehen an:
Rudolf Hartmann, Ev. Kirchengemeinde Geiß-Nidda und Bad Salzhausen
Darmstadt, 6. Februar 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen
Dienstnachrichten
Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.
Stellenausschreibungen
#Pfarrstellen
#Information zur Bewerbung
Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem aktuellen Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikationen (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 28. April 2026 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der ausschließlich aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: pfarrdienst.personalservice@ekhn.de. An diese Adresse sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für nachstehende Stellenausschreibung werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrer*innen aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Heike Mause, Tel.: 06151 405-390, E-Mail: pfarrdienst.personalservice@ekhn.de.
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Gesamtkirchliche Pfarrstellen
Frankfurt am Main | Im Zentrum Oekumene der EKHN und EKKW, Frankfurt am Main, ist zum 1. August 2026 die 1,0 Pfarrstelle für Friedensarbeit neu zu besetzen |
Dekanspfarrstellen
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach | 1,0 Pfarrstelle Stellvertretende*r Dekan*in für den Dekanatsbereich Süd-Ost |
Gemeindepfarrstellen
#Rhein-Main
Dekanat Hochtaunus | Nachbarschaftsraum 3 – Oberursel/Steinbach, 0,5 Pfarrstelle V, Modus A | |
Nachbarschaftsraum 4 – Usinger Land Nord, 0,5 Pfarrstelle V, Modus A, zum zweiten Mal | ||
Dekanat Rheingau-Taunus | Nachbarschaftsraum 2 (B) - 0,5 Pfarrstelle IV, Modus A Nachbarschaftsraum 2 (B) - 0,5 Pfarrstelle VI, Modus A |
Starkenburg
Dekanat Groß-Gerau - Rüsselsheim | Nachbarschaftsraum 4 – Trebur-Groß-Gerau-Büttelborn, 1,0 Pfarrstelle I, Dienstsitz Büttelborn, (Evangelische Gesamtkirchengemeinde Gerauer Land), Modus A | |
Dekanat Vorderer Odenwald | Nachbarschaftsraum 2, 1,0 Pfarrstelle VIII, (Evangelische Kirchengemeinde Dieburger Land), Modus A |
Weitere Pfarrstellen
Dekanat Mainz | 0,5 Pfarrstelle für Stadtkirchenarbeit |
Stellen in den Zentren
JVA Darmstadt | 1,0 Pfarrstelle Gefängnisseelsorge in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Darmstadt Besetzung durch die Kirchenleitung (m/w/d) |
Gemeindepädagogikstellen
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Dekanat Bergstraße | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation mit dem Schwerpunkt Kinder und Jugend (w/m/d) 50 %-Stelle, unbefristet im Nachbarschaftsraum Heppenheim besetzen. | |
Dekanat Büdinger Land | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in oder eine vergleichbare Ausbildung mit gemeindepädagogischer Qualifikation (die Gemeindepädagogische Qualifikation kann berufsbegleitende erworben werden) (w/m/d) 100 %-Stelle, unbefristet 50 % Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Nachbarschaftsraum 50 % Arbeit mit Familien auf Dekanatsebene | |
Dekanat Worms-Wonnegau | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 75 %-Stelle, unbefristet |