.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Weilburg-Löhnberg
Vom 7. April 2026
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Kubach-Hirschhausen, Löhnberg, Niedershausen, Obershausen und Weilburg haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
#####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Weilburg-Löhnberg“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Weilburg.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Kubach-Hirschhausen, die Evangelische Kirchengemeinde Löhnberg, die Evangelische Kirchengemeinde Niedershausen, die Evangelische Kirchengemeinde Obershausen und die Evangelische Kirchengemeinde Weilburg sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Von den gewählten Mitgliedern sollen 6 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Weilburg kommen, 3 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Löhnberg, 2 aus der Kirchengemeinde Kubach-Hirschhausen und 2 Mitglieder aus den beiden Kirchengemeinden Niedershausen und Obershausen. Die Zahl der Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher richtet sich nach den jeweiligen Mitgliederzahlen in den Ortskirchengemeinden.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Es gibt folgende Wahlbezirke:
- Ortskirchengemeinde Weilburg
- Ortskirchengemeinde Löhnberg
- Ortskirchengemeinde Kubach-Hirschhausen
- Ortskirchengemeinden Niedershausen und Obershausen.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die vom Gesamtkirchenvorstand gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#§ 5
Ortsausschüsse
(1) Für jede Ortskirchengemeinde soll ein Ortsausschuss gebildet werden.
(2) Dem Ortsausschuss gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde sind, sowie weitere Gemeindemitglieder, die vom Gesamtkirchenvorstand berufen werden. Der Ortsausschuss hat Vorschlagsrecht.
(3) Der Gesamtkirchenvorstand wählt auf Vorschlag des Ortsausschusses ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(4) Der Ortsausschuss berät und beschließt über die auf ihn vom Gesamtkirchenvorstand übertragenen Aufgaben.
(5) Der Ortsausschuss kann beschließen, dass an seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
(6) Von jeder Sitzung des Ortsausschusses wird ein Beschlussprotokoll angefertigt.
#§ 6
Aufgaben der Ortsausschüsse
(1) Den Ortsausschüssen können insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden:
- Verantwortung für die praktische Gestaltung des Gemeindelebens im Bereich der Ortskirchengemeinde unter der Berücksichtigung der von der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten personellen und finanziellen Ressourcen. Hierzu gehören insbesondere die Mitwirkung bei der Gestaltung von Gottesdiensten, Entwicklung und Durchführung von Angeboten gemeindlicher Arbeit und Initiierung, Stärkung und Unterstützung von Gruppen und Kreisen.
- Den Ortsausschüssen können weitere Aufgaben übertragen werden. Hierzu zählen auch die Aufgaben eines Stiftungsorgans.
(2) Werden in einem Ortsausschuss Aufgaben gemäß Absatz 1 beraten, die die Arbeit des Verkündigungsteams betreffen, soll ein Mitglied des Verkündigungsteams an der Sitzung teilnehmen.
(3) Ist die Mitwirkung von Gesamtkirchenvorstand und Ortsausschuss vorgesehen, ist der Ortsausschuss in den Entscheidungsprozess einzubeziehen und zu hören. Die Entscheidungsbefugnis liegt letztlich beim Gesamtkirchenvorstand.
#§ 7
Weitere Ausschüsse
Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Fachausschüsse einrichten, denen jeweils mindestens zwei Kirchenvorstandsmitglieder angehören sollen.
#§ 8
Haushalt und Vermögen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Evangelischen Kirchengemeinde Kubach-Hirschhausen, die Evangelische Kirchengemeinde Löhnberg, die Evangelische Kirchengemeinde Niedershausen und die Evangelische Weilburg Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
#§ 9
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
#§ 10
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 11
Aufhebung, Ausgliederung
(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
#§ 12
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand 13 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. In der Kirchengemeinde Weilburg werden 6 Mitglieder, in der Kirchengemeinde Löhnberg 3 Mitglieder, in der Kirchengemeinde Kubach-Hirschhausen 2 Mitglieder und in den Kirchengemeinden Niedershausen und Obershausen insgesamt 2 Mitglieder gewählt.
(2) Die bisherigen Kirchenvorstände bilden bis zum 1. September 2027 die Ortsausschüsse.
(3) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.