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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Goldener Grund – Taunus

Vom 7. April 2026

Der Gesamtkirchenvorstand der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Heringen, Nauheim und Neesbach hat im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen der Evangelischen Kirchengemeinde Dauborn, der Evangelischen Kirchengemeinde Kirberg-Ohren, der Evangelischen Kirchengemeinde Mensfelden-Linter, der Evangelischen Kirchengemeinde Münster und der Evangelischen Kirchengemeinde Weyer aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

(1) Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Evangelische Kirchengemeinde Dauborn, die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Heringen, Nauheim und Neesbach, die Evangelische Kirchengemeinde Kirberg-Ohren, die Evangelische Kirchengemeinde Mensfelden-Linter, die Evangelische Kirchengemeinde Münster und die Evangelische Kirchengemeinde Weyer zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen.
(2) In der Nachfolge Jesu Christi verpflichten wir uns geschwisterlich zusammenzuwirken zum Wohl der Kirche und ihrer Mitglieder.
(3) Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wollen wir gemeinsam Gemeinde gestalten, dabei unsere Stärken einbringen und die neue Gesamtkirchengemeinde mit den Gaben unterstützen, die Gott uns gegeben hat und geben wird.
„Es sind verschiedene Gaben; aber es ist ein Geist. Und es sind verschiedene Ämter, aber es ist ein Herr. Und es sind verschiedene Kräfte; aber es ist ein Gott, der da wirkt alles in allen.“ (1. Korinther 12, 4-6).
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Goldener Grund – Taunus“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Hünfelden.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Dauborn, die Evangelische Kirchengemeinde Heringen, die Evangelische Kirchengemeinde Kirberg-Ohren, die Evangelische Kirchengemeinde Mensfelden-Linter, die Evangelische Kirchengemeinde Münster, die Evangelische Kirchengemeinde Nauheim, die Evangelische Kirchengemeinde Neesbach, die Evangelische Kirchengemeinde Weyer sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihre bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Gemeindemitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindemitgliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Von den gewählten Mitgliedern sollen 6 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Dauborn kommen, 2 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Heringen, 4 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Kirberg-Ohren, 5 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Mensfelden-Linter, 2 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Münster, 2 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Nauheim, 2 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Neesbach und 2 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Weyer.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
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§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
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§ 5
Ortskirchenausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenausschuss. Dem Ortskirchenausschuss gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, sowie weitere Gemeindemitglieder, die vom Gesamtkirchenvorstand berufen werden. Die Gemeindeversammlungen in den einzelnen Ortskirchengemeinden können Mitglieder zur Berufung durch den Gesamtkirchenvorstand vorschlagen.
(2) Die Ortskirchenausschüsse nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben wahr, insbesondere:
  1. Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
  2. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Gesamtkirchenvorstands.
(3) Ist die Mitwirkung eines Ortskirchenausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortskirchenausschuss die Beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
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§ 6
Fachausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet folgende Fachausschüsse, denen jeweils mindestens zwei Kirchenvorstandsmitglieder angehören müssen: Finanzausschuss, Bauausschuss.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
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§ 7
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden. Die Ortskirchenausschüsse erhalten im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde jeweils ein Budget zur freien Verwendung in der Ortskirchengemeinde.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Evangelischen Kirchengemeinden Dauborn, Kirberg-Ohren und Münster Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
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§ 8
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
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§ 9
Stiftung

Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung Stiftungsfonds des Dekans Corden. Der Stiftungszweck ergibt sich aus der Stiftungssatzung. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sollen aus der Ortskirchengemeinde Mensfelden-Linter kommen.
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§ 10
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 11
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 12
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand 25 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Kirchengemeinde Dauborn wählt 6 Mitglieder, die Gesamtkirchengemeinde Heringen, Nauheim und Neesbach wählt jeweils 2 Mitglieder aus jeder der drei Ortskirchengemeinden, die Kirchengemeinde Kirberg-Ohren 4 Mitglieder, die Kirchengemeinde Mensfelden-Linter 5 Mitglieder, die Kirchengemeinde Münster 2 Mitglieder und die Kirchengemeinde Weyer 2 Mitglieder.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21. Juli 2022 (ABl. 2022 S. 345) außer Kraft.

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