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Satzung der Arbeitsgemeinschaft im Nachbarschaftsraum
Wirberg im Dekanat Gießener Land

Vom 9. April 2026

Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden im Nachbarschaftsraum Wirberg im Evangelischen Dekanat Gießener Land haben gemäß den §§ 2b, 2c, 2d, 4, 5 und 5a des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung einer Arbeitsgemeinschaft

Die Evangelische Kirchengemeinde Beltershain, die Evangelische Kirchengemeinde Ettingshausen, die Evangelische Kirchengemeinde Harbach, die Evangelische Kirchengemeinde Hattenrod, die Evangelische Kirchengemeinde Lumda, die Evangelische Kirchengemeinde Odenhausen / Lumda, die Evangelische Kirchengemeinde Reiskirchen I, die Evangelische Kirchengemeinde Reiskirchen 2 und die Evangelische Kirchengemeinde Wirberg bilden eine Arbeitsgemeinschaft zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben innerhalb ihres Nachbarschaftsraums.
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§ 2
Gemeinsame Aufgaben

Folgende Aufgaben der Kirchengemeinden werden gemeinsam wahrgenommen:
  1. Ausübung der Rechte bei der Pfarrstellenbesetzung nach dem Pfarrstellengesetz sowie dem Einsatz der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst,
  2. Ausübung der Rechte bei der Erstellung der Dienstordnung des Verkündigungsteams,
  3. Einrichtung und Unterhaltung eines gemeinsamen Gemeindebüros, einschließlich personeller Ausstattung und räumlicher Unterbringung,
  4. Entwicklung eines gemeinsamen Gebäudekonzepts für alle zuweisungsberechtigten Gebäude im Nachbarschaftsraum.
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§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

(1) Die Kirchengemeinden bilden einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß § 5a des Regionalgesetzes.
(2) Die Kirchenvorstände wählen jeweils aus ihrer Mitte stimmberechtigte Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher in den geschäftsführenden Ausschuss. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder wird wie folgt festgelegt:
aus der Kirchengemeinde Beltershain 1 Mitglied
aus der Kirchengemeinde Ettingshausen 1 Mitglied
aus der Kirchengemeinde Harbach 1 Mitglied
aus der Kirchengemeinde Hattenrod 1 Mitglied
aus der Kirchengemeinde Lumda 1 Mitglied
aus der Kirchengemeinde Odenhausen / Lumda 2 Mitglieder
aus der Kirchengemeinde Reiskirchen I 2 Mitglieder
aus der Kirchengemeinde Reiskirchen 2 2 Mitglieder
aus der Kirchengemeinde Wirberg 1 Mitglied.
Darüber hinaus gehören dem Ausschuss 2 Mitglieder des Verkündigungsteams an. Diese werden auf Vorschlag des Verkündigungsteams auf einer gemeinsamen Tagung der Kirchenvorstände gemäß § 4 gewählt. Unter den gewählten Mitgliedern muss mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein.
(3) Der geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung. § 27 der Kirchengemeindeordnung gilt entsprechend.
(4) Die §§ 35 bis 49 sowie § 52a und § 53 der Kirchengemeindeordnung gelten für den geschäftsführenden Ausschuss entsprechend.
(5) Der geschäftsführende Ausschuss trifft anstelle der Kirchenvorstände alle Entscheidungen in den gemeinsamen Angelegenheiten gemäß den §§ 5 bis 7.
(6) Tritt die Kirchengemeinde Reiskirchen I in gemeinsamen Angelegenheiten im Rechtsverkehr auf, erfolgt die rechtsgeschäftliche Vertretung durch den geschäftsführenden Ausschuss. Die Kirchengemeinde Reiskirchen I überträgt ihm hierzu die Siegelberechtigung.
(7) Erklärungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch zwei Mitglieder abgegeben. Unter diesen muss das vorsitzende Mitglied oder die Stellvertretung sein. § 22 Absatz 3 bis 5 der Kirchengemeindeordnung gilt entsprechend.
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§ 4
Gemeinsame Tagung

(1) Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden kommen in der Regel einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Tagung zusammen.
(2) Die gemeinsamen Tagungen werden vom geschäftsführenden Ausschuss vorbereitet.
(3) Die gemeinsame Tagung bestimmt auf ihrer ersten Sitzung ein Mitglied, das jährlich zu diesen Tagungen einlädt und diese leitet.
(4) Die gemeinsame Tagung nimmt den Bericht des geschäftsführenden Ausschusses entgegen und beschließt über dessen Entlastung.
(5) Für die Geschäftsführung gelten die §§ 38 bis 42 der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
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§ 5
Pfarrwahl und Verkündigungsteam

(1) Der geschäftsführende Ausschuss übt das Wahlrecht bei der Pfarrwahl aus. Die Kirchenvorstände sind vor der Wahl anzuhören.
(2) Die Dienstordnung des Verkündigungsteams wird mit dem geschäftsführenden Ausschuss unter Beteiligung des Dekanatssynodalvorstandes erstellt und vom Dekanatssynodalvorstand unter Federführung der dienstvorgesetzten Personen im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Ausschuss beschlossen.
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§ 6
Gemeinsame Gebäudeangelegenheiten

(1) Der geschäftsführende Ausschuss entwickelt gemeinsam mit den Kirchengemeinden ein Gebäudekonzept für Nutzung, Betrieb und kleine Bauunterhaltungsmaßnahmen für die zuweisungsberechtigten Gebäude auf dem Gebiet des Nachbarschaftsraums.
(2) Die Umsetzung des vom Dekanat beschlossenen Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplans erfolgt in gemeinsamer Verantwortung. Hierfür übertragen die Kirchengemeinden dem geschäftsführenden Ausschuss für alle Gebäude der Kategorien A und B folgende Aufgaben:
1. Festlegung und Steuerung der Gebäudenutzung,
2. Ermittlung und Erhebung der jeweiligen Kostenbeteiligung gemäß § 8 Absatz 3.
Die konkrete Umsetzung ist durch den geschäftsführenden Ausschuss durch Nutzungsordnungen festzulegen. Die Gebäude verbleiben im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde.
(3) Gebäudeangelegenheiten, die für die Zusammenarbeit unwesentlich sind, verbleiben in alleiniger Verantwortung bei dem jeweiligen Eigentümer. Hierzu gehören insbesondere:
- Betreuung und Abwicklung von Bauunterhaltungsmaßnahmen
- Wahrnehmung von Betreiberpflichten
- Durchführung der jährlichen Begehung
- Wartung
- laufende Pflege
- Verbrauchskontrolle/Energiemanagement
- Fundraising
- Organisation „Offene Kirche“.
Die Verantwortung kann auf den geschäftsführenden Ausschuss übertragen werden.
(4) Im Nachbarschaftsraum kann ein dauerhafter Bauausschuss gegründet werden, dem die Aufgaben gemäß Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise übertragen werden.
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§ 7
Gemeinsames Gemeindebüro

(1) Die an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Kirchengemeinden unterhalten ein gemeinsames Gemeindebüro und bringen dazu ihre Sekretariatsstellenanteile ein. Träger der gemeinsamen Einrichtung und Anstellungsträger der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kirchengemeinde Reiskirchen I.
(2) Das gemeinsame Gemeindebüro wird vorbehaltlich der Ergebnisse des Gebäudebedarfs- und Entwicklungsplans in den Räumen der Kirchengemeinde Reiskirchen I eingerichtet. Die Gemeindebüros in Rüddingshausen und Ettingshausen bleiben vorbehaltlich der Ergebnisse des GBEPs erhalten.
(3) Die Kirchengemeinden übertragen der Kirchengemeinde Reiskirchen I im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Aufgaben der pfarramtlichen und gemeindlichen Verwaltung zur Wahrnehmung im gemeinsamen Gemeindebüro im Auftrag der jeweiligen Kirchengemeinde.
(4) Die Kirchengemeinden beantragen einen KirA- und einen MACH-Zugang für das gemeinsame Gemeindebüro und übertragen die Führung der Gemeindegliederverzeichnisses auf das gemeinsame Gemeindebüro.
(5) Der geschäftsführende Ausschuss ist für die Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gemeindebüros zuständig und führt die Aufsicht. Der jeweilige Kirchenvorstand ist berechtigt, den Mitarbeitenden fachliche Weisungen hinsichtlich der für seine Kirchengemeinde zu erbringenden Tätigkeiten zu erteilen.
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§ 8
Finanzierung

(1) Zur Wahrnehmung der gemeinsamen Aufgaben wird im Haushalt der Kirchengemeinde Reiskirchen I ein separates Abrechnungsobjekt eingerichtet. Die Anordnungsbefugnis hierfür liegt beim geschäftsführenden Ausschuss.
(2) Die Kosten der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung werden zwischen den Kirchengemeinden nach der jeweiligen Gemeindemitgliederzahl abgerechnet.
(3) Die laufenden Gebäudekosten sowie Bauunterhaltungsmaßnahmen sind primär aus den hierfür zugewiesenen Mitteln zu bestreiten. Die Kostenbeteiligung der nach Satz 1 nicht zuweisungsberechtigten Kirchengemeinden richtet sich für Kirchen und Gemeindehäuser nach dem Umfang der jeweiligen Nutzung, für Pfarrhäuser und Gemeindebüros nach der Zahl der Gemeindemitglieder.
(4) Bei einer Veräußerung von Immobilien können die anderen Kirchengemeinden gegenüber der veräußernden Kirchengemeinde ihre geleistete Kostenbeteiligungen für die große Bauunterhaltung zurückverlangen. Der Anspruch reduziert sich pro Jahr um 1/30.
(5) Maßgeblich für die Ermittlung der Zahl der Gemeindemitglieder ist jeweils der 30. Juni des Jahres vor dem Abrechnungsjahr (Stand im Meldewesen).
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§ 9
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden von den Kirchenvorständen der Arbeitsgemeinschaft beschlossen. Ein Beschluss kommt zustande, wenn mehr als die Hälfte der Kirchenvorstände der Satzungsänderung zustimmt. Satzungsänderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 10
Beendigung der Arbeitsgemeinschaft und Austritt

(1) Die Arbeitsgemeinschaft endet, wenn alle beteiligten Kirchengemeinden eine Gesamtkirchengemeinde bilden oder gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung zusammengeschlossen werden. Ein Gemeindezusammenschluss erfolgt auch, wenn mehr als die Hälfte der Kirchenvorstände die Beendigung der Arbeitsgemeinschaft beschließt und an ihrer Stelle keine Gesamtkirchengemeinde gebildet wird.
(2) Bilden einzelne Kirchengemeinden innerhalb des Nachbarschaftsraums eine Gesamtkirchengemeinde oder werden zu einer Kirchengemeinde zusammengeschlossen, wird diese Teil der Arbeitsgemeinschaft.
(3) Eine Kirchengemeinde tritt aus der Arbeitsgemeinschaft aus, wenn sie einem anderen Nachbarschaftsraum zugeordnet wird.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.1#

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1 ↑ Die Satzung wurde gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 des Regionalgesetzes am 9. April 2026 kirchenaufsichtlich genehmigt.
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