.Satzung der Arbeitsgemeinschaft im Nachbarschaftsraum
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung der Arbeitsgemeinschaft im Nachbarschaftsraum
Wiesbaden-Rheingau im Dekanat Wiesbaden
Vom 9. April 2026
Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden im Nachbarschaftsraum Wiesbaden-Rheingau im Evangelischen Dekanat Wiesbaden haben gemäß den §§ 2b, 2c, 2d, 4, 5 und 5a des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Bildung einer Arbeitsgemeinschaft
Die Evangelische Christophorusgemeinde (im folgenden Christophorusgemeinde), die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Oberer Rheingau - Wiesbaden-West (im folgenden Gesamtkirchengemeinde) und die Evangelische Kirchengemeinde TRIANGELIS Eltville-Erbach-Kiedrich (im folgenden TRIANGELIS) bilden eine Arbeitsgemeinschaft zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben innerhalb ihres Nachbarschaftsraums.
#§ 2
Gemeinsame Aufgaben
Folgende Aufgaben der Kirchengemeinden werden gemeinsam wahrgenommen:
- Ausübung der Rechte bei der Pfarrstellenbesetzung nach dem Pfarrstellengesetz sowie dem Einsatz der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst,
- Ausübung der Rechte bei der Erstellung der Dienstordnung des Verkündigungsteams,
- Einrichtung und Unterhaltung eines gemeinsamen Gemeindebüros, einschließlich personeller Ausstattung und räumlicher Unterbringung,
- Entwicklung eines gemeinsamen Gebäudekonzepts für alle zuweisungsberechtigten Gebäude bzw. Gebäudeanteile im Nachbarschaftsraum.
§ 3
Geschäftsführender Ausschuss
(1) Die Kirchengemeinden bilden einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß § 5a des Regionalgesetzes.
(2) Die Kirchenvorstände wählen jeweils aus ihrer Mitte stimmberechtigte Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher in den geschäftsführenden Ausschuss. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder wird wie folgt festgelegt:
aus der Christophorusgemeinde 2 Mitglieder
aus der Gesamtkirchengemeinde 6 Mitglieder
aus TRIANGELIS 4 Mitglieder.
Darüber hinaus gehören dem Ausschuss Mitglieder des Verkündigungsteams an. Die Zahl der Mitglieder aus dem Verkündigungsteam legt der Geschäftsführende Ausschuss in seiner konstituierenden Sitzung fest. Diese werden auf Vorschlag des Verkündigungsteams auf einer gemeinsamen Tagung der Kirchenvorstände gemäß § 4 gewählt.
Unter den gewählten Mitgliedern muss mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein.
(3) Der geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung. Sie sollen nicht demselben Kirchenvorstand angehören. § 27 der Kirchengemeindeordnung gilt entsprechend.
(4) Die §§ 35 bis 49 sowie § 52a und § 53 der Kirchengemeindeordnung gelten für den geschäftsführenden Ausschuss entsprechend.
(5) Der geschäftsführende Ausschuss trifft anstelle der Kirchenvorstände alle Entscheidungen in den gemeinsamen Angelegenheiten gemäß den §§ 5 bis 7.
(6) Tritt die Gesamtkirchengemeinde in gemeinsamen Angelegenheiten im Rechtsverkehr auf, erfolgt die rechtsgeschäftliche Vertretung durch den geschäftsführenden Ausschuss. Die Gesamtkirchengemeinde überträgt ihm hierzu die Siegelberechtigung.
(7) Erklärungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch zwei Mitglieder abgegeben. Unter diesen muss das vorsitzende Mitglied oder die Stellvertretung sein. § 22 Absatz 3 bis 5 der Kirchengemeindeordnung gilt entsprechend.
#§ 4
Gemeinsame Tagung
(1) Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden kommen in der Regel einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Tagung zusammen.
(2) Die gemeinsamen Tagungen werden vom geschäftsführenden Ausschuss vorbereitet.
(3) Die oder der lebensälteste Kirchenvorstandsvorsitzende lädt zu den gemeinsamen Tagungen ein und leitet diese.
(4) Die gemeinsame Tagung nimmt den Bericht des geschäftsführenden Ausschusses entgegen und beschließt über dessen Entlastung.
(5) Für die Geschäftsführung gelten die §§ 38 bis 42 der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
#§ 5
Pfarrwahl und Verkündigungsteam
(1) Der geschäftsführende Ausschuss übt das Wahlrecht bei der Pfarrwahl aus. Die Kirchenvorstände sind vor der Wahl anzuhören.
(2) Die Dienstordnung des Verkündigungsteams wird mit dem geschäftsführenden Ausschuss unter Beteiligung des Dekanatssynodalvorstandes erstellt und vom Dekanatssynodalvorstand unter Federführung der dienstvorgesetzten Personen im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Ausschuss beschlossen.
#§ 6
Gemeinsame Gebäudeangelegenheiten
(1) Der geschäftsführende Ausschuss entwickelt gemeinsam mit den Kirchengemeinden ein Gebäudekonzept für Nutzung, Betrieb und kleine Bauunterhaltungsmaßnahmen für die zuweisungsberechtigten und gemeinsam genutzten Gebäude bzw. Gebäudeanteile auf dem Gebiet des Nachbarschaftsraums.
(2) Die Umsetzung des vom Dekanat beschlossenen Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplans erfolgt in gemeinsamer Verantwortung. Hierfür übertragen die Kirchengemeinden dem geschäftsführenden Ausschuss für alle gemeinsam genutzten Gebäude bzw. Gebäudeanteile der Kategorien A und B folgende Aufgaben:
1. Festlegung und Steuerung der Gebäudenutzung,
2. Ermittlung und Erhebung der jeweiligen Kostenbeteiligung gemäß § 8 Absatz 3.
Die konkrete Umsetzung ist durch den geschäftsführenden Ausschuss durch Nutzungsordnungen festzulegen. Die Gebäude verbleiben im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde.
(3) Sind nur Gebäudeanteile zuweisungsberechtigt, so ist das zu entwickelnde gemeinsame Gebäudekonzept damit in Einklang zu bringen, dass
- Nutzungsregelungen für Gebäude (oder Gebäudeteile), die nicht gemeinschaftlich genutzt werden und keine gesamtkirchliche Zuweisung erhalten, in der jeweiligen Kirchengemeinde verbleiben
- Rücklagen (die z.B. durch Vermietung erwirtschaftet wurden/werden und zur Instandhaltung des Gebäudes dienen) bei der jeweiligen Kirchengemeinde verbleiben
(4) Gebäudeangelegenheiten, die für die Zusammenarbeit unwesentlich sind, verbleiben in alleiniger Verantwortung bei dem jeweiligen Eigentümer. Hierzu gehören insbesondere:
- Betreuung und Abwicklung von Bauunterhaltungsmaßnahmen
- Wahrnehmung von Betreiberpflichten
- Durchführung der jährlichen Begehung
- Wartung
- laufende Pflege
- Verbrauchskontrolle/Energiemanagement
- Fundraising
- Organisation „Offene Kirche“.
- Wahrnehmung von Betreiberpflichten
- Durchführung der jährlichen Begehung
- Wartung
- laufende Pflege
- Verbrauchskontrolle/Energiemanagement
- Fundraising
- Organisation „Offene Kirche“.
Die Verantwortung kann auf den geschäftsführenden Ausschuss übertragen werden.
(5) Im Nachbarschaftsraum kann ein dauerhafter Bauausschuss gegründet werden, dem die Aufgaben gemäß Absatz 2 und 4 ganz oder teilweise übertragen werden.
#§ 7
Gemeinsames Gemeindebüro
(1) Die an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Kirchengemeinden unterhalten ein gemeinsames Gemeindebüro und bringen dazu ihre Sekretariatsstellenanteile ein. Träger der gemeinsamen Einrichtung und Anstellungsträger der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Gesamtkirchengemeinde.
(2) Das gemeinsame Gemeindebüro wird gemäß dem Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan in dem Gebäude Nelkenweg 4, 65201 Wiesbaden eingerichtet.
(3) Die Kirchengemeinden übertragen der Gesamtkirchengemeinde im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Aufgaben der pfarramtlichen und gemeindlichen Verwaltung zur Wahrnehmung im gemeinsamen Gemeindebüro im Auftrag der jeweiligen Kirchengemeinde.
(4) Die Kirchengemeinden beantragen einen KirA- und einen MACH-Zugang für das gemeinsame Gemeindebüro und übertragen die Führung der Gemeindemitgliederverzeichnisses auf das gemeinsame Gemeindebüro.
(5) Der geschäftsführende Ausschuss ist für die Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gemeindebüros zuständig und führt die Aufsicht. Der jeweilige Kirchenvorstand sowie die Mitglieder des Verkündigungsteams sind ist berechtigt, den Mitarbeitenden fachliche Weisungen hinsichtlich der für seine Kirchengemeinde, bzw. zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Verkündigungsteams, zu erbringenden Tätigkeiten zu erteilen.
#§ 8
Finanzierung
(1) Zur Wahrnehmung der gemeinsamen Aufgaben wird im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ein separates Abrechnungsobjekt eingerichtet. Die Anordnungsbefugnis hierfür liegt beim geschäftsführenden Ausschuss.
(2) Die Kosten der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung werden zwischen den Kirchengemeinden nach der jeweiligen Gemeindemitgliederzahl abgerechnet.
(3) Die laufenden Gebäudekosten sowie Bauunterhaltungsmaßnahmen sind primär aus den hierfür zugewiesenen Mitteln zu bestreiten. Die Kostenbeteiligung der nach Satz 1 nicht zuweisungsberechtigten Kirchengemeinden richtet sich für Kirchen und Gemeindehäuser nach dem Umfang der jeweiligen Nutzung, für Pfarrhäuser und Gemeindebüros nach der Zahl der Gemeindemitglieder.
(4) Bei einer Veräußerung von Immobilien können die anderen Kirchengemeinden gegenüber der veräußernden Kirchengemeinde ihre geleistete Kostenbeteiligungen für die große Bauunterhaltung zurückverlangen. Der Anspruch reduziert sich pro Jahr um 1/30.
(5) Maßgeblich für die Ermittlung der Zahl der Gemeindemitglieder ist jeweils der 30. Juni des Jahres vor dem Abrechnungsjahr (Stand im Meldewesen).
#§ 9
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen beschließt die gemeinsame Tagung. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 10
Beendigung der Arbeitsgemeinschaft und Austritt
(1) Die Arbeitsgemeinschaft endet, wenn alle beteiligten Kirchengemeinden eine Gesamtkirchengemeinde bilden oder gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung zusammengeschlossen werden. Ein Gemeindezusammenschluss erfolgt auch, wenn mehr als die Hälfte der Kirchenvorstände die Beendigung der Arbeitsgemeinschaft beschließt und an ihrer Stelle keine Gesamtkirchengemeinde gebildet wird.
(2) Bilden einzelne Kirchengemeinden innerhalb des Nachbarschaftsraums eine Gesamtkirchengemeinde oder werden zu einer Kirchengemeinde zusammengeschlossen, wird diese Teil der Arbeitsgemeinschaft.
(3) Eine Kirchengemeinde tritt aus der Arbeitsgemeinschaft aus, wenn sie einem anderen Nachbarschaftsraum zugeordnet wird.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.1#