.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Riedbogen
Vom 2. Juli 2026
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Biblis, Bobstadt, Bürstadt, Groß-Rohrheim, Hofheim/Ried und Nordheim haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####Leitwort
„…damit sie alle eins seien.“ (Johannes 17,21)
Jesus Christus selbst betet mit diesen Worten für die Einheit aller, die ihm nachfolgen. Christinnen und Christen hören darin den Ruf und den Auftrag, größere Gemeinschaft zu suchen und Grenzen zu überwinden.
Die Evangelischen Kirchengemeinden Biblis, Bobstadt, Bürstadt, Groß-Rohrheim, Hofheim/Ried und Nordheim folgen diesem Ruf und gründen eine Gesamtkirchengemeinde. Sie wollen die Einheit, die sie in Jesus Christus bereits verbindet, sichtbar werden lassen. Sie wollen miteinander glauben und beziehungsreich leben. Sie wollen gemeinsam „die Hoffnung bezeugen, die in ihnen ist“ (1. Petrus 3,15) – in ihrer Region und für die Menschen, die dort leben.
So gehen sie den Weg zu größerer Gemeinschaft: Verantwortung teilend, einander stärkend und in geschwisterlicher Einheit Jesus Christus nachfolgend.
#§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Riedbogen“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Biblis.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Biblis, Evangelische Kirchengemeinde Bürstadt-Bobstadt, Evangelische Kirchengemeinde Groß-Rohrheim, Evangelische Kirchengemeinde Hofheim/Ried und Evangelische Kirchengemeinde Nordheim sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihre bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Gemeindemitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindemitgliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Von den gewählten Mitgliedern sollen je zwei Mitglieder aus jeder der fünf Ortskirchengemeinden kommen.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#§ 5
Ausschüsse
(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet für jede Ortskirchengemeinde einen Ortsausschuss. Dem Ortsausschuss gehören ein oder zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, sowie weitere Gemeindemitglieder, die vom Gesamtkirchenvorstand berufen werden. Die Details bezüglich Aufgaben und Befugnisse der Ortsausschüsse regelt die Geschäftsordnung des Gesamtkirchenvorstandes.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand bildet folgende Fachausschüsse, denen jeweils mindestens zwei Kirchenvorstandsmitglieder angehören müssen: Finanzausschuss, Kitaausschuss, Bauausschuss.
(3) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
#§ 6
Haushalt und Vermögen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Evangelische Kirchengemeinde Nordheim Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN ist. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
#§ 7
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
#§ 8
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit kirchengesetzlich vorgeschriebener Mehrheit ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 9
Aufhebung, Ausgliederung
(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
#§ 10
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand zwölf Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Jeder bisherige Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinden Biblis, Bobstadt, Bürstadt, Groß-Rohrheim, Hofheim/Ried und Nordheim entsendet zwei Mitglieder. Die übrigen in den Ortskirchengemeinden gewählten oder berufenen Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher, die nicht dem Gesamtkirchenvorstand angehören, gehören automatisch dem jeweiligen Ortsausschuss an. Ein Mitglied aus dem Verkündigungsteam wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Gesamtkirchenvorstand berufen.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt. |
Darmstadt, 2. Juli 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |