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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Büdingen

Vom 2. Juli 2026

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Aulendiebach, Büdingen mit Calbach und Orleshausen, Düdelsheim, Herrnhaag, Peterskirchengemeinde Büdingen - Stadtteil Wolf, Rohrbach haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Büdingen“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Büdingen.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Aulendiebach, die Evangelische Kirchengemeinde Büdingen mit Calbach und Orleshausen, die Evangelische Kirchengemeinde Düdelsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Herrnhaag, die Evangelische Kirchengemeinde Peterskirchengemeinde Büdingen - Stadtteil Wolf und die Evangelische Kirchengemeinde Rohrbach sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihre bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Gemeindemitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindemitgliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Die Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder der wird vom Gesamtkirchenvorstand gemäß § 7 der Kirchengemeindewahlordnung festgelegt.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
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§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
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§ 5
Ausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet für jede Ortskirchengemeinde einen Ortsausschuss. Dem Ortsausschuss gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, sowie weitere Gemeindemitglieder, die vom Gesamtkirchenvorstand berufen werden. Mehrere Ortskirchengemeinden können einen gemeinsamen Ortsausschuss bilden.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
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§ 6
Aufgaben der Ortsausschüsse

(1) Die Ortsausschüsse können folgende Aufgaben wahrnehmen:
  1. Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
  2. Mitwirkung bei der Wahl der für die Ortskirchengemeinde zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ortskirchengemeinde tätig sind;
  3. Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen inklusive Immobilien der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
  4. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
(2) Werden in einer Ortskirchenvertretung Aufgaben gemäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer an der Sitzung teilnehmen.
(3) Ist die Mitwirkung eines Ortsausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortsausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
(4) Die Aufgaben und Angelegenheiten, die den Friedhof Herrnhaag betreffen, werden vom Ortsausschuss Herrnhaag wahrgenommen.
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§ 7
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Kirchengemeinde Düdelsheim Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN ist. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
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§ 8
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
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§ 9
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 10
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 11
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand 18 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Evangelischen Kirchengemeinden Aulendiebach, Rohrbach, Peterskirchengemeinde Büdingen - Stadtteil Wolf wählen je 2 Mitglieder, die Evangelischen Kirchengemeinden Düdelsheim, Herrnhaag 3 Mitglieder und die Evangelische Kirchengemeinde Büdingen mit Calbach und Orleshausen 6 Mitglieder.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
(3) Alle anderen bisherigen Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher werden Mitglied des jeweiligen Ortsausschusses.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER