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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
am Taunus

Vom 2. Juli 2026

Die Kirchenvorstände der folgenden sieben Evangelischen Kirchengemeinden haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die nachstehende Satzung beschlossen: Evangelische Auferstehungsgemeinde Kriftel, Evangelische Emmausgemeinde Eppstein, Evangelische Johannesgemeinde Hofheim, Evangelische Kirchengemeinde Diedenbergen, Evangelische Kirchengemeinde Langenhain, Evangelische Kirchengemeinde Lorsbach und Evangelische Thomasgemeinde Hofheim-Marxheim
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Präambel

Im Vertrauen auf den dreieinigen Gott und in der Nachfolge Jesu Christi schließen wir uns zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde am Taunus zusammen. Wir tun dies aus der gemeinsamen Überzeugung, dass die Kirche Jesu Christi in unserer Zeit sichtbar, hörbar und wirksam bleiben soll – in Wort und Tat, in Gemeinde und Öffentlichkeit. Wir wissen uns berufen, gemeinsam Zeugnis von Gottes Liebe zu geben und den Auftrag der Kirche – zu verkündigen, zu dienen und Gemeinschaft zu stiften – in unserer Region zu verwirklichen.
Mit der Rechtsform der Gesamtkirchengemeinde erhalten die Gemeinden einen Rahmen für verantwortliches kirchliches Handeln und gemeinsame Leitung. Er schafft Klarheit über Zuständigkeiten, fördert die Zusammenarbeit und ermöglicht solidarisches Handeln zum Wohl aller.
Die Ortskirchengemeinden bewahren und gestalten das kirchliche Leben vor Ort. Das gottesdienstliche, seelsorgliche und diakonische Wirken in den Ortskirchengemeinden bildet das lebendige Zentrum des kirchlichen Lebens vor Ort. Jede Gemeinde kann ihr Gesicht, ihre Geschichte, ihre gewachsenen Beziehungen und ihre geistliche Prägung bewahren. So entfaltet sich Kirche in der Einheit der Gesamtkirche und in der Vielfalt der Orte.
Die Gesamtkirchengemeinde gestaltet eine gelebte Kultur der Vernetzung als Ausdruck gemeinsamen Glaubens und gemeinsamen Handelns. In ihr teilen die Gemeinden Verantwortung, Gaben und Ideen, stimmen ihr Wirken ab, bündeln Kräfte und entwickeln Angebote gemeinsam. So entstehen tragfähige Verbindungen über Gemeindegrenzen hinweg, die Austausch, Unterstützung und Zusammenhalt fördern. Aus diesem Miteinander erwachsen neue Impulse für Glauben, Bildung, Diakonie und Gemeinschaft.
Die Gesamtkirchengemeinde will als Kirche sichtbar sein und Verantwortung übernehmen. So wächst eine Kirche, die aus der Region für die Region wirkt – im Glauben verwurzelt, dem Leben der Menschen zugewandt. Sie achtet die Vielfalt, gestaltet die Einheit und gibt gemeinsam Zeugnis von der Hoffnung, die sie trägt – zur Ehre Gottes und zum Segen für die Menschen.
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde am Taunus“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Hofheim am Taunus.
(4) Die Gesamtkirchengemeinde besteht aus den folgenden sieben Ortskirchengemeinden:
• Evangelische Auferstehungsgemeinde Kriftel,
• Evangelische Emmausgemeinde Eppstein,
• Evangelische Johannesgemeinde Hofheim,
• Evangelische Kirchengemeinde Diedenbergen,
• Evangelische Kirchengemeinde Langenhain,
• Evangelische Kirchengemeinde Lorsbach und
• Evangelische Thomasgemeinde Hofheim-Marxheim.
Die Ortskirchengemeinden sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihre bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr, soweit es durch diese Satzung nicht anders geregelt ist.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Gemeindemitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindemitgliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) Die Gesamtkirchengemeinde verwendet grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an.
(2) Von den gewählten Mitgliedern sollen jeweils zwei Mitglieder aus jeder Ortskirchengemeinde kommen.
(3) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend. Der Gesamtkirchenvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
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§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden, soweit die Vertretung nicht einem Ortsausschuss obliegt.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
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§ 5
Ortsausschuss

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet für jede Ortskirchengemeinde einen Ortsausschuss.
(2) Dem Ortsausschuss gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, sowie weitere Gemeindemitglieder, die vom Gesamtkirchenvorstand berufen werden.
(3) Der Ortsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(4) Der Ortsausschuss berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(5) Der Ortsausschuss kann beschließen, dass an seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
(6) Der Ortsausschuss vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit diesem Aufgaben nach § 5 Abs. 7 übertragen sind. § 4 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) Der Ortsausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Verantwortung für das ortskirchengemeindliche Leben, die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
  2. Mitwirkung bei Verpflichtungsgeschäften und Verfügungen über Vermögensbestandteile (Immobilien und Rücklagen) der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
  3. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
Der Gesamtkirchenvorstand kann einzelnen oder allen Ortsausschüssen weitere Aufgaben übertragen.
(8) Ist die Mitwirkung eines Ortsausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortsausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
(9) Werden in einem Ortsausschuss Aufgaben gemäß Absatz 7 Nummer 1 beraten, soll ein entsprechendes Mitglied des hauptamtlichen Verkündigungsteams an der Sitzung teilnehmen.
(10) Der Ortsausschuss kann zur Erfüllung der an ihn übertragenen Aufgaben Arbeitsgruppen einrichten.
(11) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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§ 6
Ausschüsse für Aufgaben des Gesamtkirchenvorstandes

(1) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
(2) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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§ 7
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Evangelische Emmausgemeinde Eppstein Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN ist. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
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§ 8
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine gemeinsame Kollektenbeauftragte oder einen gemeinsamen Kollektenbeauftragten. Der Gesamtkirchenvorstand kann ortskirchengemeindliche Beauftragungen aussprechen.
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§ 9
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 10
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Geldmittel, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 11
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand pro Ortskirchengemeinde bis zu zwei Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden.
(2) Die bisherigen Kirchenvorstände der Ortskirchengemeinden übernehmen bis zum 1. September 2027 die Aufgaben des jeweiligen Ortsausschusses.
(3) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER