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#Ausgabe 6Darmstadt, 15. Juni 2026
Synode
Nr. 63Beschlüsse
der 10. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode der EKHN
in Frankfurt am Main vom 23. bis 25. April 2026
der 10. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode der EKHN
in Frankfurt am Main vom 23. bis 25. April 2026
Die Kirchensynode stellt ihre Beschlussfähigkeit fest.
- Die Kirchensynode nimmt den Bericht der Präses entgegen (Drucksache Nr. 03/26).
- Die Kirchensynode nimmt den Bericht der Kirchenpräsidentin entgegen
(Drucksache Nr. 04/26). - Die Kirchensynode nimmt folgende Berichte der Kirchenleitung entgegen:
- 3.1
- Bericht der Kirchenleitung 2025/2026 (Drucksache Nr. 05/26)
Die Kirchensynode überweist einen Materialantrag an die Kirchenleitung. - 3.2
- Bericht zur finanziellen Lage der EKHN / Bericht über die voraussichtlichen Jahresabschlüsse der Gesamtkirche 2024/2025 (Drucksache Nr. 08/26)
- 3.3
- Bericht über die Flüchtlingsarbeit, die Mittelvergabe des Flüchtlingsfonds und Restmittel aus dem Flüchtlingsfonds bis 2025 (nur schriftlich) (Drucksache Nr. 09/26)
Die Kirchensynode überweist einen Materialantrag an die Kirchenleitung. - 3.4
- Sachstandsbericht zur Weiterarbeit im Umgang mit Sexualisierter Gewalt
(s. a. Drucksache Nr. 05/26)
Der Tagesordnungspunkt 3.5 Bericht von der Themenvisitation „Gottesdienst – Beobachtungen und Empfehlungen als Ergebnis der Visitation“ (Visitationsbericht) (Drucksache Nr. 10/26) wird auf die 11. Tagung verschoben. - Die Kirchensynode nimmt folgende Berichte der Kirchenleitung zum Prozess ekhn2030 entgegen:
- 4.1
- ekhn2030 – Bericht der Kirchenleitung über die Weiterarbeit an Prioritäten und Posterioritäten in der EKHN (Drucksache Nr. 11/26)
- 4.2
- ekhn2030 – Bericht der Kirchenleitung über die Arbeit, Ergebnisse und Empfehlungen des Runden Tisches zum GBEPG (Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplangesetz) (Drucksache Nr. 12/26)
Die Kirchensynode überweist zwei Materialanträge an die Kirchenleitung. - 4.3
- ekhn2030 – Evaluationsbericht Verwaltungsleitung (Drucksache Nr. 13/26)
- Die Kirchensynode nimmt den Digitalisierungsbericht: Sachstand und Zeitplanung zur Digitalisierung in Verbindung mit QT5 entgegen (Drucksache Nr. 14/26). Die Kirchensynode überweist zwei Materialanträge an die Kirchenleitung.
- Kirchengesetze
- 6.1
- Die Kirchensynode beschließt das Kirchengesetz zur Änderung der Vereinbarung mit der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. September/12. November 1984 in drei Lesungen (Drucksache Nr. 15/26 G).
- 6.2
- Die Kirchensynode berät den Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der Zusammensetzung der Kirchenleitung sowie zur Neuordnung der Propsteibereiche in erster Lesung und beauftragt den Theologischen Ausschuss (federführend) sowie alle weiteren synodalen Ausschüsse mit der Vorbereitung der zweiten Lesung (Drucksache Nr. 16/26 G) und überweist weitere Anträge als Material an die Ausschüsse.Die Kirchensynode beauftragt den Kirchensynodalvorstand und die Kirchenleitung, in der Zeit zwischen Frühjahrs- und Herbsttagung der Synode einen Studientag zu den Themenfeldern „Leitung, Leitungshandeln und Leitungsstrukturen in unserer Kirche“ abzuhalten.
- 6.3
- Die Kirchensynode beschließt das Kirchengesetz zur Aufhebung des Kirchengesetzes betreffend die Gemeindeordnung für die Evangelische Personalgemeinde Christus-Immanuel in Frankfurt am Main vom 6. Mai 1953 in drei Lesungen (Drucksache Nr. 17/26 G).
- 6.4
- Die Kirchensynode beschließt das Kirchengesetz zur Änderung des § 4 Abs. 1 der Kirchengemeindewahlordnung in drei Lesungen (Drucksache Nr. 18/26 G).
- 6.5
- Die Kirchensynode beendet gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 KSGeschO die Befassung mit dem Kirchengesetz zur Änderung des § 44 RegG (Drucksache Nr. 19/26 G).
- 6.6
- Die Kirchensynode beschließt das Kirchengesetz zur Änderung des Ehrenamtsgesetzes in drei Lesungen (Drucksache Nr. 20/26 G).
- 6.7
- Die Kirchensynode beschließt das Kirchengesetz ekhn2030 - QT5 Verwaltungsentwicklung: Entwurf eines Kirchengesetzes zur Neuordnung der Verwaltung der EKHN in zweiter und dritter Lesung mit Änderungen (Drucksachen Nr. 21/26 G und Nr. 21-1/26 G). Die Kirchensynode überweist sechs Materialanträge an die Kirchenleitung.
- 6.8
- Die Kirchensynode verschiebt die Befassung mit dem Entwurf eines Kirchengesetzes zur Neufassung der Kirchensynodalwahlordnung (KSWO) in erster Lesung (Drucksache Nr. 28/26 G) auf die 11. Tagung.
- 6.9
- Die Kirchensynode berät den Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchlichen Haushaltsordnung (KHO) zur Verstetigung vereinfachter Jahresabschlüsse in erster Lesung (Drucksache Nr. 30/26 G) und beauftragt den Rechnungsprüfungsausschuss (federführend) sowie Rechtsausschuss und Finanzausschuss mit der Vorbereitung der zweiten Lesung.
- Beschlüsse
- 7.1
- Die Kirchensynode beschließt die Rahmenplanung zur Umsetzung der Einsparbeschlüsse bis zum Jahr 2035 (Drucksache Nr. 22/26 B):
- Einsparmaßnahmen sind für den Zeitraum 2028 bis 2035 zu konzipieren.
- Für die Ausgleichsrücklage ist eine Untergrenze von mindestens 100 Mio. Euro einzuhalten.
- Als Zwischenziele auf dem Einsparpfad werden – jeweils einschließlich eines Puffers von 10 Mio. Euro – bestimmt:15 Mio. Euro (2028),
25 Mio. Euro (2030),
55 Mio. Euro (2032).Das Gesamtziel bis zum Jahr 2035 beträgt 85 Mio. Euro einschließlich des Puffers. Sollte sich bis zum Jahr 2034 zeigen, dass der Puffer nicht benötigt wird, wird der Einsparpfad für die Jahre 2034/35 auf das Zielniveau 75 Mio. Euro angepasst. Alle Werte mit Ausnahme des Puffers sind sukzessive um Preissteigerungen anzupassen. - Die Kirchenleitung legt zur Herbsttagung 2026 eine Umsetzungsplanung mit Nennung konkreter Einsparvorschläge vor.
- Die Konzeption der konkreten Einsparungen hat zu berücksichtigen:
- Die Verteilung der Einsparungen nach Aufgabenbereichen erfolgt in der bisherigen Systematik der Arbeitspakete, Querschnittsthemen und Prüfaufträge aus ekhn2030.
- Finanzielle Effekte der bevorstehenden nächsten Stellenbemessung des hauptamtlichen Verkündigungsdienstes ab 2029 werden zunächst von der Einsparsumme abgerechnet.
- Zulässige Eingriffe bei Besoldung, Versorgung und Beihilfen können vorgeschlagen werden, sind aber hinsichtlich ihrer Auswirkungen und Risiken eingehend zu bewerten.
- Die übrigen Einsparungen werden im Anschluss an eine Bewertung sämtlicher Ausgaben festgelegt.
- Die Einsparkonzeption und deren Begründung erfolgt anhand einer Bewertung der heutigen Haushaltsmittel. Die Bewertung und das Verfahren hierzu verantwortet die Kirchenleitung, unterstützt durch die Lenkungsgruppe.
- Zur schrittweisen Umsetzung strategischer Ziele wird ein Budget von bis zu 3 Mio. Euro eingeplant. Dieses erhöht die Einsparbeträge bzw. erfordert darüber hinaus gehende Umschichtungen im Haushalt. Die Konkretisierung erfolgt mit künftigen Haushalten.
- Über die Verwendung von Mitteln aus der Finanzdeckung von Rücklagen für Beihilfeverpflichtungen wird im Kontext der Beschlussfassung über die Umsetzungsplanung befunden.
- Weitere Prüfaufträge bis Ende 2027:
- Es soll geprüft werden, ob mit dem Entwurf des Doppelhaushalts 2028/29 neue Budgetierungsmethoden als unterstützende Maßnahme zur Umsetzung von Einsparungen und zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit des Mitteleinsatzes erprobt werden können.
- Es soll untersucht werden, ob für bestimmte Budget-/Aufgabenbereiche (neue) rechtlich unselbstständige Stiftungen eingerichtet werden sollten, um künftig anteilig aus Erträgen die Finanzierung zu unterstützen.
- Es soll untersucht werden, wie bis zum Jahr 2035 zusätzliche Einnahmen im Haushalt im Umfang von mindestens 10 Mio. Euro jenseits der Kirchensteuer und staatlicher Leistungen / Erstattungen generiert werden können.
- Es soll untersucht werden, welche Einsparungen mit einer weiteren Verringerung der Zahl der kirchlichen Körperschaften unterhalb der Gesamtkirche möglich sind und welche Auswirkungen dies hätte.
- Die Voraussetzungen und Auswirkungen einer Dezentralisierung der Baubudgets für Dekanate und ggf. weitere regionale Budgetierungsansätze sind zu prüfen.
- 7.2
- Die Kirchensynode nimmt die Treibhausgas-Bilanz 2024 der EKHN zur Kenntnis und übergibt sie zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Gesellschaftliche Verantwortung (federführend) sowie Bauausschuss, Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss und den Ausschuss für Jugend und Bildung, Erwachsene, Lebenswelten (Drucksache Nr. 23/26 B).
- 7.3
- Die Kirchensynode beschließt die Bildung einer ausschussübergreifenden Arbeitsgruppe. Die Arbeitsgruppe hat das Ziel, der Synode schnellstmöglich, spätestens aber für die Beratungen zum Doppelhaushalt 2028/2029 auf der Basis der vorgelegten Treibhausgasbilanz der EKHN 2024 in Drucksache Nr. 23/26 B und unter Aufnahme der vorgestellten Maßnahmenprojektion in Drucksache Nr. 24/26 B zusätzlich zum 1. Klimaschutzplan der EKHN Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, den Gesetzesvollzug des Klimaschutzgesetzes der EKHN zu gewährleisten. Der Arbeitsgruppe gehören mindesten je zwei Mitglieder des Ausschusses für gesellschaftliche Verantwortung, des Finanzausschusses, des Bauausschusses, des Rechnungsprüfungsausschusses sowie des Ausschusses Jugend, Bildung, Erwachsene, Lebenswelten an. Beratend stehen der Arbeitsgruppe Mitglieder der Kirchleitung zur Seite. Zur ersten Sitzung der Arbeitsgruppe wird durch den Ausschuss für gesellschaftliche Verantwortung eingeladen, dort wird das weitere Vorgehen geplant.
- Die Kirchensynode berät zur Beteiligung der Kirchenleitung am Besetzungsverfahren Stellvertretender Dekaninnen und Dekane ohne Stellenanteil [Antrag Nr. 8 aus der 8. Tagung].
- Die Kirchensynode wählt folgende Mitglieder in synodale Ausschüsse nach (Sammel-Drucksache Nr. 26/26 W):
- 9.1
- Sabine Loth und Jan-Philipp Krätschmer als nicht-ordinierte Mitglieder in den Ausschuss für Jugend, Bildung, Erwachsene, Lebenswelten.
- 9.2
- Zur Nachwahl in den Finanzausschuss gab es keine Kandidaturen.
- 9.3
- Ortrud Störkel-Lang als nicht-ordiniertes Mitglied in den Rechnungsprüfungsausschuss.
- 9.4
- Zur Nachwahl in den Theologischen Ausschuss gab es keine Kandidaturen.
- 9.5
- Tobias Dienst, Brigitte Luise Feucht, Colin McLemore und Kerstin Oldsen als nicht-ordinierte Mitglieder in den Verwaltungsausschuss.
- 9.6
- Zur Nachwahl in den Rechtsausschuss gab es keine Kandidaturen.
- Die Fragestunde wird durchgeführt (Drucksache Nr. 34/26 F).
- Anträge von Dekanatssynoden
- 11.1
- Der Antrag des Dekanats Vogelsberg: Regionale Baubetreuung (Drucksache Nr. 27/26 DA) wird als Material an die Kirchenleitung gegeben.
- 11.2
- Der Antrag des Dekanats Rheingau-Taunus: Verwaltungsneuordnung (Drucksache Nr. 29/26 DA) wurde im Rahmen des TOP 6.7 behandelt.
- 11.3
- Den Antrag des Dekanats Vorderer Odenwald: Änderung Pfarrstellengesetz (Drucksache Nr. 31/26 DA) wird als Material an die Kirchenleitung und an den Rechtsausschuss überwiesen.
- 11.4
- Zum Antrag des Dekanats Vorderer Odenwald: Zusätzliche Verwaltungsstellen (Drucksache Nr. 32/26 DA) wird als Material an die Kirchenleitung überwiesen.
- 11.5
- Die Kirchensynode beschließt auf Antrag des Dekanats Gießener Land (Drucksache Nr. 33/26 DA):„Sprache öffnet Zukunft - Integrationskurse sichernSprache ermöglicht Teilhabe. Wer die Sprache des Landes lernt, kann arbeiten, sich beteiligen und Verantwortung übernehmen. Menschen, die hier leben und bereit sind zu lernen, verdienen daher Zugang zu Bildung und Unterstützung. Als Kirche sehen wir darin eine Frage der Menschenwürde und der Nächstenliebe.Mit einem Rundschreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom Februar 2026 wurden die Zulassungen für freiwillige Teilnehmende zu Integrationskursen nach § 44 Abs. 4 AufenthG vorläufig ausgesetzt. Betroffen sind unter anderem Geflüchtete aus der Ukraine, Asylsuchende im Verfahren, Menschen mit Duldung sowie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger.Damit wird vielen lernbereiten Menschen der Zugang zu zentraler Sprachförderung verwehrt. Gleichzeitig geraten funktionierende Integrationsstrukturen in Gefahr: Kurse werden bereits abgesagt, Träger verlieren Planungssicherheit und qualifizierte Lehrkräfte ihre Beschäftigungsgrundlage.Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau stellt fest:1. Sprache ist Voraussetzung für Integration.Zugang zu qualifizierter Sprachförderung ist die Grundlage für gesellschaftliche Teilhabe, Bildung und Arbeit.2. Integrationsarbeit braucht verlässliche Finanzierung und Planungssicherheit.Träger von Integrationskursen benötigen langfristig verlässliche und überjährige Finanzierungsstrukturen. Kurzfristige politische Entscheidungen gefährden bestehende Angebote, führen zum Verlust qualifizierter Lehrkräfte und schwächen dauerhaft die Integrationsinfrastruktur. lntegrationspolitische Planungen müssen transparent und verlässlich mit den Trägern abgestimmt werden.3. Integration beginnt von Anfang an.Menschen, die in Deutschland leben, müssen frühzeitig Zugang zu Sprachförderung erhalten – nicht erst nach Abschluss eines Aufenthalts- oder Asylverfahrens.Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau fordert daher die politisch Verantwortlichen auf,• den Zugang zu Integrationskursen wieder umfassend zu ermöglichen,• verlässliche und langfristige Rahmenbedingungen für Integrationskurse zu schaffen und• Sprachförderung als zentrale Investition in gesellschaftlichen Zusammenhalt zu sichern.Spracherwerb ist keine freiwillige Zusatzleistung, sondern eine Voraussetzung für gelingende Integration. Wer den Zugang zu Sprache blockiert, gefährdet gesellschaftlichen Zusammenhalt – wer ihn ermöglicht, stärkt unsere gemeinsame Zukunft.“Die Kirchensynode beauftragt die Kirchenleitung, sich im Rahmen ihrer gesellschaftspolitischen Möglichkeiten gegenüber politischen Entscheidungsträgern für verlässliche Rahmenbedingungen für Integrationskurse und Sprachförderung einzusetzen.
- Die Kirchensynode beschließt die Resolution „Asylrecht und Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems (GEAS) in Bundes- und Länderrecht (in Hessen und Rheinland-Pfalz)“ (Drucksache Nr. 37/26 R neu) mit Textänderung gegenüber der Drucksache.„Gebt den Fliehenden das Brot, das sie brauchen.“ (Jesaja 21,14)Resolution der Kirchensynode und der Kirchenleitung der EKHN zur Umsetzung des neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)Das Gebot der Nächstenliebe ist für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau keine abstrakte Norm, sondern eine konkrete Handlungspflicht. Wir messen uns selbst an diesem Maßstab. Und wir benennen, wenn Politik und Gesetzgebung hinter ihm zurückbleiben. Im Mai 2024 hat die Europäische Union ein grundlegend reformiertes Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS) verabschiedet. Zum 12. Juni 2026 treten die wesentlichen Regelungen in Kraft. Bund und Länder sind verpflichtet, das neue Recht umzusetzen. Für Hessen und Rheinland-Pfalz stehen viele dieser Umsetzungsentscheidungen noch aus. Die Kirchensynode und die Kirchenleitung fordern die Landesregierungen, Ministerien und Landesparlamente in Hessen und Rheinland-Pfalz auf:Erstens: Von der Möglichkeit, Geflüchtete in Erstaufnahmeeinrichtungen an der Bewegungsfreiheit zu beschränken oder ihnen faktisch Ausgangsverbote zu erteilen, keinen Gebrauch zu machen. Bewegungsfreiheit ist keine Vergünstigung, sondern eine Voraussetzung für physische und psychische Gesundheit und für den Zugang zu Beratung und Unterstützung.Zweitens: Asylsuchende nicht als Straftäter*innen zu behandeln und sie nicht in Haftanstalten unterzubringen. Die Inhaftierung von Menschen, die lediglich um Schutz ersuchen, widerspricht dem Geist des Rechtsstaats und der Menschenwürde.Drittens: Sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche in keinem Fall im Asylverfahren inhaftiert werden. Der besondere Schutz von Minderjährigen duldet keine Ausnahmen.Die Kirchensynode und die Kirchenleitung fordern darüber hinaus Bundesinnenminister Dobrindt und das Bundesinnenministerium auf, die unabhängige Asylverfahrensberatung in den Erstaufnahmeeinrichtungen dauerhaft und angemessen zu finanzieren. Diese Beratung – in Hessen überwiegend durch Kirche und Diakonie geleistet – ist keine Zusatzleistung, sondern eine rechtsstaatliche Notwendigkeit. Ihre Streichung würde das individuelle Recht auf Asyl faktisch aushöhlen.Die Kirchensynode und die Kirchenleitung verpflichten sich, die Arbeit mit und für geflüchtete Menschen fortzuführen. Sie rufen ihre Gemeinden, Dekanate und Mitarbeitenden auf, sich weiterhin in Wort und Tat für Würde und Rechte Schutzsuchender einzusetzen.“
- Die Kirchensynode beschließt die Resolution „Für Menschenwürde und Demokratie – gegen Rechtsextremismus und Menschenverachtung“ (Drucksache Nr. 38/26 R):„Für Menschenwürde und Demokratie – gegen Rechtsextremismus und MenschenverachtungVölkischer Nationalismus und Rechtsextremismus sind mit unserem christlichen Gottes- und Menschenbild nicht vereinbar. Am rechten Rand des politischen Spektrums werden christliche Botschaften und Werte zunehmend umgedeutet und im Rahmen einer völkisch-nationalistischen Gesinnung instrumentalisiert. Dem stellt sich die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) entschieden entgegen. Für uns sind folgende Punkte Kern unseres christlichen Glaubens:1. Liebe und BarmherzigkeitGott hat sich in Jesus Christus besonders den Schwachen, den gesellschaftlich Ausgegrenzten, den Kranken und Leidenden zugewandt (Matthäus 11,5; Lukas 15,11-32). Gott hat in Jesus Christus selbst Angst, Gewalt, Leiden und Schwachheit erlebt (Markus 14,32-26; Markus 15,29-34).Wir setzen uns als Kirche diakonisch, öffentlich ein für gesellschaftlich Ausgegrenzte, für wohnungs- oder arbeitslose Menschen, für Geflüchtete und Kranke.In gelebter Nächstenliebe widersprechen wir einer Welt, in der sich das Recht des Stärkeren durchzusetzen droht.2. Menschen als Ebenbilder GottesJeder Mensch besitzt eine von Gott verliehene und unverlierbare Würde und den gleichen Wert – unabhängig von Alter, Migrationsgeschichte und Nationalität, Geschlecht und geschlechtlicher Identität, körperlichen und geistigen Fähigkeiten, Religion und Weltanschauung, sexueller Orientierung oder sozialer Herkunft.Mit dieser menschenfreundlichen Haltung setzen wir uns als Kirche öffentlich dafür ein, dass alle Menschen die gleichen Rechte haben. Wir widersetzen uns Angriffen auf Einzelne und ganze Menschengruppen.3. VielstimmigkeitDie biblischen Überlieferungen sind vielstimmig. Die Bibel hält diese Vielstimmigkeit nicht nur aus, sondern sie gewinnt daraus ihren Reichtum und ihre Tiefe.Mit dieser vielstimmig-demokratischen Haltung bringen wir uns als Kirche in das Gemeinwesen ein. Wir suchen mit vielfältigen weiteren Gruppen und Initiativen danach, das Quartier, das Dorf, die Stadt, das Land und die Welt lebenswert zu gestalten.Wir stellen uns einem autoritären Umbau, der Ängste instrumentalisiert, um gezielt Machtpositionen auszubauen, entschieden entgegen.Angesichts unseres Auftrags und unserer Geschichte, die auch von Gewalt und Menschenverachtung geprägt war, stehen wir heute umso deutlicher für Demokratie, Menschenwürde, Vielfalt und Toleranz ein. An diesen Werten lassen wir uns messen.“
gez. Dr. Pfeiffer Präses | gez. Prawitz Stv. Präses |
Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 21. Mai 2026 beschlossen, gegen die Beschlüsse der 10. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode keinen Einspruch gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Kirchenordnung zu erheben.
LINK zu den Drucksachen: https://www.kirchenrecht-ekhn.de/list/synodalds
Gesetze und Verordnungen
Nr. 64Rechtsverordnung
zur Übermittlung elektronischer Dokumente an das
Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht
Vom 21. Mai 2026
zur Übermittlung elektronischer Dokumente an das
Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht
Vom 21. Mai 2026
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 37a des Kirchengesetzes über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1979 (ABl. 1979 S. 119), zuletzt geändert am 27. November 2025 (ABl. 2025 S. 223 Nr. 146), die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
Anwendungsbereich
(1) Diese Rechtsverordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente an das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch dieses in entsprechender Anwendung von § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Eine Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente an das Gericht nach dieser Rechtsverordnung besteht nicht.
(3) Die Teilnahme des Gerichts am elektronischen Rechtsverkehr erfolgt durch Einrichtung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) gemäß § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften der §§ 7 bis 9 ERVV zum Identifizierungsverfahren, Zugang und Zugangsberechtigung sowie Änderung und Löschung finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 2
Anforderungen an elektronische Dokumente
Anforderungen an elektronische Dokumente
(1) Elektronische Dokumente müssen für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Sie sind so zu übermitteln, dass sie den Anforderungen der §§ 2 und 5 ERVV in der jeweils geltenden Fassung sowie den hierauf beruhenden Bekanntmachungen der Bundesregierung entsprechen.
(2) Für die Überschreitung der Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente gilt § 3 ERVV in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
§ 3
Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur
Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur
(1) Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 55a Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete besondere elektronische Behördenpostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.
(2) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
§ 4
Sichere Übermittlungswege
Sichere Übermittlungswege
Für die Übermittlung elektronischer Dokumente an das Gericht sind die bundeseinheitlichen Übermittlungswege zugelassen, soweit sie gesetzlich oder in der ERVV festgelegt sind und bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
§ 5
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Darmstadt, 8. Juni 2026 |
Für die Kirchenleitung |
Scherf |
Arbeitsrechtliche Kommissionen
Nr. 65Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung von § 11 der Ausbildungs- und Praktikantenordnung
Vom 20. Mai 2026
zur Änderung von § 11 der Ausbildungs- und Praktikantenordnung
Vom 20. Mai 2026
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 12.2/2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Der § 11 Absatz 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Praktikantenordnung vom 20. März 2014 (ABl. 2014 S. 210), zuletzt geändert am 13. Mai 2025 (ABl. 2025 S. 102 Nr. 45), wird wie folgt gefasst:
„An die Stelle der Vergütung nach Absatz 1 kann eine in einer Förderrichtlinie (z. B. PivA) oder einer Regelung der Bundesländer (z.B. Modellversuchen) vorgeschriebene Vergütung treten.“
Artikel 2
Diese arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts- regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht. |
Darmstadt, 8. Juni 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Bekanntmachungen
Nr. 66Urkunde
über die Bildung der
Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mainz
über die Bildung der
Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mainz
Die Evangelische Auferstehungsgemeinde Mainz, die Evangelische Kirchengemeinde Budenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Finthen, die Evangelische Kirchengemeinde in der Oberstadt Mainz, die Evangelische Kirchengemeinde Mainz-Gonsenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Mainz-Hechtsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Mainz-Innenstadt, die Evangelische Kirchengemeinde Mainz-Laubenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Mainz-Marienborn, die Evangelische Kirchengemeinde Mainz-Mombach, die Evangelische Kirchengemeinde Mainz-Weisenau, die Evangelische Kirchengemeinde Ober-Olm und Klein-Winternheim, die Evangelische Maria-Magdalena-Gemeinde Drais-Lerchenberg, die Evangelische Philippus-Gemeinde Mainz-Bretzenheim sowie die Evangelische Weinberg-Gemeinde Ebersheim und Zornheim, alle Evangelisches Dekanat Mainz, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Mainz.
Die von der Dekanatssynode und den Kirchenvorständen übereinstimmend beschlossene Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird im Rahmen einer Erprobung gemäß § 10 der Kirchengemeindeordnung und § 7 der Dekanatssynodalordnung hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/62092.
Darmstadt, 8. Juni 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenleitung |
Scherf |
Nr. 67Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Burgholzhausen vor der Höhe, der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Köppern und der Evangelischen Kirchengemeinde Seulberg, alle Evangelisches Dekanat Hochtaunus
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Burgholzhausen vor der Höhe, der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Köppern und der Evangelischen Kirchengemeinde Seulberg, alle Evangelisches Dekanat Hochtaunus
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Hochtaunus Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Burgholzhausen vor der Höhe, die Evangelische Kirchengemeinde Friedrichsdorf, die Evangelische Kirchengemeinde Köppern und die Evangelische Kirchengemeinde Seulberg, alle Evangelisches Dekanat Hochtaunus, werden am 1. Januar 2027 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsdorf“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Friedrichsdorf ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Burgholzhausen vor der Höhe, der bisherigen Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Köppern und der Evangelischen Kirchengemeinde Seulberg.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Burgholzhausen vor der Höhe, der bisherigen Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Köppern und der Evangelischen Kirchengemeinde Seulberg ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Friedrichsdor“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 12. Mai 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 68Erhöhung der laufenden Versorgungsrenten und Versorgungsgnadenrenten ab 1. Juli 2026
Aufgrund des § 21 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Zusatzversorgung von Angestellten und Arbeitern im kirchlichen Dienst der EKHN vom 4. Dezember 1958 (ABl. 1959 S. 4) werden die laufenden Versorgungsrenten und Versorgungsgnadenrenten ab 1. Juli 2026 um jeweils 1,0 Prozent erhöht. Dies gilt auch für die laufenden monatlichen Unterstützungen an ehemalige Mitarbeiter*innen.
Wir bitten, die erhöhten Beträge der Versorgungsrenten und Versorgungsgnadenrenten unter Angabe der Personalien des Empfängers und des entsprechenden Aktenzeichens der Kirchenverwaltung mitzuteilen.
Darmstadt, 1. Juni 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Löw |
Nr. 69Zweite Theologische Prüfung
Folgende Kandidatinnen und Kandidaten haben im Mai 2026 vor dem Prüfungsamt der EKHN die Zweite Theologische Prüfung bestanden:
Buchsein, Brigitte
Karrer, Michaela
Kaufmann, Melissa
Dr. Lachmann, Jonathan
Liebert, Sophia
Liebherr, Anke
Lindert, Jessica
Lohkamp, Alina
Merz, Mona
van der Linden, Joshua
von Lehsten, Vela
Ziehl, Daniela
Darmstadt, 26. Mai 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Ludwig |
Nr. 70Meldung zur Zweiten Theologischen Prüfung
Die Kandidatinnen und Kandidaten des Kurses 2-2025, die sich zur Zweiten Theologischen Prüfung melden wollen, werden hiermit aufgefordert, diese Meldung spätestens bis zum 31. August 2026 über die Lehrpfarrerin oder den Lehrpfarrer und das Theologische Seminar Herborn beim Referat Personalförderung und Hochschulwesen einzureichen. Das zur Meldung erforderliche Formular wird vom Referat Personalförderung und Hochschulwesen zugesandt.
Darmstadt, 1. Juni 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Ludwig |
Nr. 71Bewerbung zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren als Voraussetzung für die Bewerbung in den praktischen Vorbereitungsdienst (Vikariat)
Die Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare setzt neben den in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Vorbildungsgesetzes (VorbG) genannten Kriterien die Teilnahme an einem Aufnahmeverfahren und die Empfehlung der Aufnahmekommission zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 VorbG) voraus. Kandidatinnen und Kandidaten, die über eine Teilnahmebescheinigung der Kirchlichen Studienbegleitung verfügen, brauchen am Aufnahmeverfahren nicht teilzunehmen.
Das nächste Aufnahmeverfahren findet am 3. September 2026 in der Kirchenverwaltung der EKHN in Darmstadt statt.
Für das Aufnahmeverfahren können sich bewerben:
Kandidatinnen und Kandidaten, die Theologie in einem für den Pfarrdienst qualifizierenden Studiengang gemäß § 7 VorbG studieren oder ihr Studium entsprechend abgeschlossen haben.
Die Bewerbung ist per E-Mail an Frau Anne Pollmächer zu richten: anne.pollmaecher@ekhn.de
Der Bewerbung sind folgende Anlagen beizufügen:
- Tabellarischer Lebenslauf & Lichtbild
- Immatrikulationsbescheinigung; ggf. Transcript of records,
- oder Zeugnis über die bestandene Erste Theologische Prüfung/Magister Theologiae oder Zeugnis der Masterprüfung oder Nachweis über den Beginn der Integrationsphase bzw. Meldung zum Examen
- wenn Sie aus einer anderen Landeskirche kommen, senden Sie uns Ihr Einverständnis zur Einsicht in die Personalakte mit.
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 15. Juli 2026.
Darmstadt, 12. Mai 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Ludwig |
Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen
Dienstnachrichten
Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.
Stellenausschreibungen
#Pfarrstellen
#Information zur Bewerbung
Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem aktuellen Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikationen (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 28. Juli 2026 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der ausschließlich aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: pfarrdienst.personalservice@ekhn.de. An diese Adresse sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für nachstehende Stellenausschreibung werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrer*innen aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Heike Mause, Tel.: 06151 405-390, E-Mail: pfarrdienst.personalservice@ekhn.de.
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Gesamtkirchliche Pfarrstellen
Darmstadt | Im Zentrum Bildung und Gesellschaft der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau mit Sitz in Mainz und Darmstadt ist ab dem 1. Oktober 2026 die Stelle einer theologischen Referentin/eines theologischen Referenten für Ehrenamtsarbeit im Kontext der Ehrenamtsakademie (eaA) als Pfarrstelle (100 %) neu zu besetzen |
Dekanspfarrstellen
Gießen | 0,5 Pfarrstelle Stellvertretende*r Dekan*in, befristet bis 31. Dezember 2029 |
Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum
#Nord-Nassau
Dekanat Biedenkopf-Gladenbach | Nachbarschaftsraum 6 – Gladenbacher Land (ab 1. Januar 2027 Kirchengemeinde Gladenbacher Land) 1,0 Pfarrstelle I, Modus A, 1,0 Pfarrstelle IV, Modus A | |
Nachbarschaftsraum 7 – Bischoffen-Bad Endbach (Evangelische Gesamtkirchengemeinde Bischoffen-Bad Endbach) 1,0 Pfarrstelle II - Dienstauftrag zur Verwaltung befristet bis 31. Dezember 2029 0,5 Pfarrstelle III, Modus A |
Oberhessen
Dekanat Büdinger Land | Nachbarschaftsraum 3 – Region Gedern 0,5 Stellenanteil der Pfarrstelle IV, Modus A 0,5 Stellenanteil der Pfarrstelle IV, Dienstauftrag zur Verwaltung befristet bis 31. Dezember 2029 | |
Dekanat Gießener Land | Nachbarschaftsraum 7 – Laubach, 1,0 Pfarrstelle I, Modus A | |
Dekanat Vogelsberg | Nachbarschaftsraum 6 - Hoher Vogelsberg, 1,0 Pfarrstelle III, Modus A |
Rheinhessen und Nassauer Land
Dekanat Nassauer Land | Nachbarschaftsraum 5 – Blaues Ländchen/Loreley (Evangelische Gesamtkirchengemeinde Blaues Ländchen-Loreley), 1,0 Pfarrstelle IV, Dienstauftrag zur Verwaltung (Modus C) Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung Zum zweiten Mal |
Rhein-Main
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach | Nachbarschaftsraum 7 - Offenbach, 1,0 Pfarrstelle VII, Modus A |
Starkenburg
Dekanat Bergstraße | Nachbarschaftsraum 1 - Ried West, 1,0 Pfarrstelle II, Dienstauftrag zur Verwaltung (Modus C) Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung |
Seelsorge
JVA Frankfurt III | 0,5 Pfarrstelle für Angehörigenseelsorge bei der Justizvollzugsanstalt Frankfurt III (m/w/d) | |
JVA Butzbach | 0,5 Pfarrstelle für Angehörigenseelsorge in der Justizvollzugsanstalt Butzbach (m/w/d) | |
TelefonSeelsorge Gießen-Wetzlar | 1.0 Pfarrstelle für die Ökumenische TelefonSeelsorge Gießen-Wetzlar (m/w/d) | |
Dekanat Rheingau-Taunus | 1,0 Pfarrstelle für Krankenhausseelsorge und Hospizarbeit (m/w/d) | |
Dekanat Mainz | 0,5 Pfarrstelle für Stadtkirchenarbeit im Dekanat Mainz (m/w/d) |
Kirchenmusikstellen
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach | Kirchenmusiker*in für eine unbefristete A-Stelle (100 %) (m/w/d) |