.Satzung der Arbeitsgemeinschaft
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung der Arbeitsgemeinschaft
im Nachbarschaftsraum 4 - Lydia-Nordwest-Riedberg
im Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Vom 10. Juli 2026
Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden im Nachbarschaftsraum Lydia-Nordwest-Riedberg im Evangelischen Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach haben gemäß den §§ 2b, 2c, 2d, 4, 5 und 5a des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Bildung einer Arbeitsgemeinschaft
Die Evangelische Lydiagemeinde Frankfurt am Main, die Evangelische Kirchengemeinde Frankfurt am Main-Nordwest und die Evangelische Kirchengemeinde Frankfurt am Main-Riedberg bilden eine Arbeitsgemeinschaft zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben innerhalb ihres Nachbarschaftsraums.
#§ 2
Gemeinsame Aufgaben
Folgende Aufgaben der Kirchengemeinden werden gemeinsam wahrgenommen:
- Ausübung der Rechte bei der Pfarrstellenbesetzung nach dem Pfarrstellengesetz sowie dem Einsatz der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst,
- Ausübung der Rechte bei der Erstellung der Dienstordnung des Verkündigungsteams,
- Einrichtung und Unterhaltung eines gemeinsamen Gemeindebüros, einschließlich personeller Ausstattung und räumlicher Unterbringung,
- Entwicklung eines gemeinsamen Gebäudekonzepts für alle zuweisungsberechtigten Gebäude im Nachbarschaftsraum. Gemäß der Satzung des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt und Offenbach wirkt dieser (Abteilung Bau Liegenschaften und Hausverwaltung) daran als Verwalter des gemeindlichen Vermögens bzw. als Träger des eigenen Verbandsvermögens (Grundstückseigentümer) mit. Weitere gemeinsame Aufgaben werden ggf. durch gleichlautende Beschlüsse der Kirchenvorstände in einer Zusatzvereinbarung festgelegt.
§ 3
Geschäftsführender Ausschuss
(1) Die Kirchengemeinden bilden einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß § 5a des Regionalgesetzes.
(2) Die Kirchenvorstände wählen jeweils aus ihrer Mitte stimmberechtigte Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher in den geschäftsführenden Ausschuss. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder wird wie folgt festgelegt:
aus Kirchengemeinde Lydia 3 Mitglieder
aus Kirchengemeinde Nordwest 3 Mitglieder
aus Kirchengemeinde Riedberg 3 Mitglieder.
Vertreter können durch Beschluss des jeweiligen Kirchenvorstands benannt werden.
Darüber hinaus gehören dem Ausschuss Mitglieder des Verkündigungsteams an. Diese werden auf Vorschlag des Verkündigungsteams für jeweils zwei Jahre berufen. Unter den berufenen Mitgliedern muss mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein. Das Verkündigungsteam kann Vertretungen bestimmen.
(3) Der geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung, die nicht aus derselben Gemeinde kommen sollen. § 27 der Kirchengemeindeordnung gilt entsprechend.
(4) Die §§ 35 bis 49 sowie § 52a und § 53 der Kirchengemeindeordnung gelten für den geschäftsführenden Ausschuss entsprechend.
(5) Der geschäftsführende Ausschuss trifft anstelle der Kirchenvorstände alle Entscheidungen in den gemeinsamen Angelegenheiten gemäß den §§ 5 bis 7.
(6) Tritt die Evangelische Lydiagemeinde in gemeinsamen Angelegenheiten im Rechtsverkehr auf, erfolgt die rechtsgeschäftliche Vertretung durch den geschäftsführenden Ausschuss. Die Evangelische Lydiagemeinde überträgt ihm hierzu die Siegelberechtigung.
(7) Erklärungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch zwei Mitglieder abgegeben. Unter diesen muss das vorsitzende Mitglied oder die Stellvertretung sein. § 22 Absatz 3 bis 5 der Kirchengemeindeordnung gilt entsprechend.
#§ 4
Gemeinsame Tagung
(1) Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden kommen mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Tagung zusammen. Außerdem muss eine gemeinsame Tagung auf Wunsch mindestens eines Kirchenvorstandes innerhalb von 3 Monaten stattfinden.
(2) Die gemeinsamen Tagungen werden vom geschäftsführenden Ausschuss vorbereitet, er lädt ein und bestimmt eine Leitung der Tagung.
(3) Die gemeinsame Tagung nimmt den Bericht des geschäftsführenden Ausschusses entgegen und beschließt über dessen Entlastung.
(4) Für die Geschäftsführung gelten die§§ 38 bis 42 der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
#§ 5
Pfarrwahl und Verkündigungsteam
(1) Der geschäftsführende Ausschuss übt das Wahlrecht bei der Pfarrwahl aus. Die Kirchenvorstände sind vor der Wahl anzuhören.
(2) Die Dienstordnung des Verkündigungsteams wird mit dem geschäftsführenden Ausschuss unter Beteiligung des Dekanatssynodalvorstandes erstellt und vom Dekanatssynodalvorstand unter Federführung der dienstvorgesetzten Personen im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Ausschuss beschlossen.
#§ 6
Gemeinsame Gebäudeangelegenheiten
(1) Der geschäftsführende Ausschuss entwickelt entsprechend den im Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach geltenden Regularien ein Gebäudekonzept für Nutzung, Betrieb und kleine Bauunterhaltungsmaßnahmen für die zuweisungsberechtigten Gebäude auf dem Gebiet des Nachbarschaftsraums. Die Kirchenvorstände werden dazu angehört.
(2) Die Umsetzung des vom Dekanat beschlossenen Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplans erfolgt in gemeinsamer Verantwortung. Hierfür übertragen die Kirchengemeinden dem geschäftsführenden Ausschuss für alle Gebäude der Kategorien A und B folgende Aufgaben:
- Festlegung und Steuerung der Gebäudenutzung,
- Ermittlung und Erhebung der jeweiligen Kostenbeteiligung gemäß § 8 Absatz 3 gemeinsam mit dem ERV (Bauabteilung).
Die konkrete Umsetzung ist durch den geschäftsführenden Ausschuss durch Nutzungsordnungen festzulegen. Die bestehenden Eigentumsrechte an den Gebäuden werden durch die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nicht berührt.
(3) Gebäudeangelegenheiten, die für die Zusammenarbeit unwesentlich sind, verbleiben in der durch die Satzung des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt und Offenbach geregelten Zuständigkeit.
(4) Im Nachbarschaftsraum kann ein dauerhafter Bauausschuss gegründet werden, dem die Aufgaben gemäß Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise übertragen werden.
#§ 7
Gemeinsames Gemeindebüro
(1) Die an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Kirchengemeinden unterhalten ein gemeinsames Gemeindebüro und bringen dazu ihre Sekretariatsstellenanteile ein. Träger der gemeinsamen Einrichtung und Anstellungsträger der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Evangelische Lydiagemeinde.
(2) Das gemeinsame Gemeindebüro wird gemäß dem Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan im Gemeindehaus der Evangelischen Lydiagemeinde, Graebestraße 2, 60488 Frankfurt am Main, eingerichtet.
(3) Die Kirchengemeinden übertragen der Evangelischen Lydiagemeinde im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Aufgaben der pfarramtlichen und gemeindlichen Verwaltung zur Wahrnehmung im gemeinsamen Gemeindebüro im Auftrag der jeweiligen Kirchengemeinde.
(4) Die Kirchengemeinden beantragen alle notwendigen kirchlichen EDV-Programme für das gemeinsame Gemeindebüro und übertragen die Führung der Gemeindemitgliederverzeichnisse auf das gemeinsame Gemeindebüro.
(5) Der geschäftsführende Ausschuss ist für die Einstellung und die weiteren Personalangelegenheiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gemeindebüros zuständig und führt die Aufsicht. Die genaue Zuständigkeit regelt der geschäftsführende Ausschuss in einer Geschäftsordnung.
#§ 8
Finanzierung
(1) Zur Wahrnehmung der gemeinsamen Aufgaben werden im Haushalt der Evangelischen Lydiagemeinde separate Abrechnungsobjekte eingerichtet. Die Anordnungsbefugnis hierfür liegt beim geschäftsführenden Ausschuss.
(2) Die Kosten der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung werden zwischen den Kirchengemeinden nach der jeweiligen Gemeindemitgliederzahl abgerechnet, es sei denn, etwas anderes ist bestimmt.
(3) Die laufenden Gebäudekosten sowie Bauunterhaltungsmaßnahmen sind primär aus den hierfür zugewiesenen Mitteln zu bestreiten. Die Kostenbeteiligung der nach Satz 1 nicht zuweisungsberechtigten Kirchengemeinden richtet sich für Kirchen und Gemeindehäuser nach dem Umfang der jeweiligen Nutzung, für Pfarrhäuser und Gemeindebüros nach der Zahl der Gemeindemitglieder, es sei denn, es ist ein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart. Die im Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach geltenden Regelungen betreffend die Gebäudekosten und Bauunterhaltungsmaßnahmen werden von der Bildung der Arbeitsgemeinschaft nicht berührt.
(4) Maßgeblich für die Ermittlung der Zahl der Gemeindemitglieder ist jeweils der 30. Juni des Jahres vor dem Abrechnungsjahr (Stand im Meldewesen).
#§ 9
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen beschließt die gemeinsame Tagung in geheimer Abstimmung. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Die Einladung zur Tagung muss mit einer Frist von 6 Wochen erfolgen und den schriftlichen Vorschlag der Satzungsänderung enthalten.
#§ 10
Beendigung der Arbeitsgemeinschaft und Austritt
(1) Die Arbeitsgemeinschaft endet, wenn alle beteiligten Kirchengemeinden eine Gesamtkirchengemeinde bilden oder gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung zusammengeschlossen werden. Ein Gemeindezusammenschluss erfolgt auch, wenn mehr als die Hälfte der Kirchenvorstände die Beendigung der Arbeitsgemeinschaft beschließt und an ihrer Stelle keine Gesamtkirchengemeinde gebildet wird.
(2) Bilden einzelne Kirchengemeinden innerhalb des Nachbarschaftsraums eine Gesamtkirchengemeinde oder werden zu einer Kirchengemeinde zusammengeschlossen, wird diese Teil der Arbeitsgemeinschaft.
(3) Eine Kirchengemeinde tritt aus der Arbeitsgemeinschaft aus, wenn sie einem anderen Nachbarschaftsraum zugeordnet wird.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.