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Satzung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mainz

zugleich zur Erprobung neuer Organisationsformen
im Evangelischen Dekanat Mainz

Vom 21. Mai 2026

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat im Einvernehmen mit jeweils zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der beteiligten Kirchenvorstände und der Dekanatssynode des Evangelischen Dekanats Mainz die folgende Satzung zur Erprobung neuer Organisationsformen durch Verbindung der Ebenen der Kirchengemeinden und des Dekanats gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Art. 40 der Kirchenordnung (KO), § 44 des Regionalgesetzes (RegG) sowie § 7 der Dekanatssynodalordnung (DSO) und § 10 der Kirchengemeindeordnung (KGO) beschlossen:
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Präambel

Gott spricht: Schaut her! Ich schaffe etwas Neues! Es beginnt schon zu sprießen.
(Jesaja 43,19)
Jesus Christus spricht: Ich bete darum, dass sie alle eins sind. Dann wird die Welt glauben,dass du mich gesandt hast. (Joh. 17,21)
Weil wir füreinander verantwortlich sind, wollen wir uns gegenseitig dazu anspornen, einander Liebe zu erweisen und Gutes zu tun. Deshalb ist es wichtig, dass wir unseren Zusammenkünften nicht fernbleiben, wie einige sich das angewöhnt haben, sondern dass wir einander ermutigen.
(Hebräer 10,24-25a; Bibelvers zum ersten Gottesdienst der Ev. Gemeinde Mainz am 02.05.1802)
Gott schafft Neues. Er ruft zum Zusammenhalt und zur Verantwortung untereinander. In unserem Handeln und indem wir uns diese Satzung geben, vertrauen wir auf Gottes Geistkraft.
Mit dem Zusammenschluss aller evangelischen Kirchengemeinden im Evangelischen Dekanat Mainz zu einer Gesamtkirchengemeinde geben sich die evangelischen Christ*innen in und um Mainz eine neue Gestalt. Ziel dieses Zusammenschlusses ist es, die Gemeinschaft und die vielfältigen Formen gemeindlichen Lebens an verschiedenen Orten zu bewahren und gleichzeitig Raum für Erprobung und Veränderung zu schaffen. Dabei verstehen wir uns zunehmend als Kirche im Netzwerk vieler Beziehungsräume, die über parochiale Grenzen hinaus Menschen miteinander verbindet. So entsteht ein regio-lokaler Gestaltungsraum, in dem lokale Profile gestärkt und regionale Synergien genutzt werden können.
Die Vielfalt evangelischen Lebens hat sich aus der Mainzer evangelischen Gemeinde heraus entwickelt, die am 2. Mai 1802 ihren ersten Gottesdienst feierte. Mit der Bildung nur eines Nachbarschaftsraumes für das Evangelische Dekanat Mainz wird an diese Tradition angeknüpft. Gleichzeitig wird dadurch eine Mitgliederzahl erreicht, die den Durchschnitt eines Nachbarschaftsraums in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau überschreitet. Daher werden kirchenrechtliche Möglichkeiten zur Erprobung genutzt. Durch eine dekanatsweite Zusammenarbeit verfolgen wir diese Ziele:
Die Vielfalt gemeindlichen Lebens in unterschiedlichen Formen und Profilen wird gefördert.
Wir wollen offen auf zukünftige Entwicklungen zugehen.
Wir ermöglichen inhaltliche Projekte für die Gesamtkirchengemeinde oder einzelne Planungsräume und erleichtern durch Aufgabenteilung die Entwicklung örtlicher Schwerpunkte.
Synergieeffekte im Hinblick auf die Verwaltung von Personal, Finanzen und Gebäude werden genutzt.
Die Profile beruflicher und ehrenamtlicher Mitarbeit werden weiterentwickelt und die multiprofessionelle Zusammenarbeit gestärkt.
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Mainz unterstützt den Zusammenschluss von Ortskirchengemeinden.
Die ursprünglich vorgesehene Bildung von vier Nachbarschaftsräumen hat gleichzeitig eine Zusammenarbeit hervorgebracht, die für die Zukunft in diesen Planungsräumen fruchtbar gemacht wird. Dabei vertrauen wir darauf, dass Gottes Geist in diesen Räumen wirkt, neue Möglichkeiten eröffnet und der Kirche eine Zukunft schenkt.
Für die inhaltliche Arbeit in der Gesamtkirchengemeinde sehen wir folgende Grundlagen:
Wir heißen Menschen willkommen: Vor Gott gilt kein Ansehen der Person; dem entspricht die einladende und seelsorgliche Kirche, die Gottes Barmherzigkeit für alle Menschen bezeugt. Dafür schaffen wir einladende Orte. Dabei leben wir Intergenerationalität; Menschen jeden Alters sind uns gleichermaßen willkommen.
Wir eröffnen Gemeinschaft und laden ein, Leben zu teilen: Zu besonderen Anlässen und im Alltag. Wir verstehen diese Gemeinschaft zugleich als Netzwerk, das über traditionelle Grenzen hinweg Beziehungen fördert.
Wir fördern missionales Handeln und ermöglichen unterschiedliche Begegnungen mit dem Glauben: einmalig oder dauerhaft, bei bewusst gestalteten Übergängen oder gelegentlich. Dies schließt eine plurale Gottesdienstlandschaft (analog wie digital) ausdrücklich ein. In einer offenen Gesellschaft gehen war auch dorthin, wo wir außerhalb vertrauter Orte unterwegs sind.
Wir bekennen uns zum diakonischen Auftrag der Kirche: Exemplarisch engagieren wir uns gemeinwesenorientiert. Dabei fragen wir nach den Bedürfnissen der Menschen in ihren jeweiligen Lebens- und Sozialräumen und richten daran unsere Formen der Verkündigung und Gemeinschaft aus.
Wir verbinden uns mit allen Menschen guten Willens: vernetzt mit anderen Einzelnen und mit anderen Institutionen, dient Kirche Gottes Schöpfung und Gottes Geschöpfen. Insbesondere versehen wir unseren Dienst als Teil der ökumenischen Gemeinschaft der Kirchen und inmitten der verschiedenen Religionen. Wir sind dabei auch außerhalb vertrauter Orte unterwegs.
Wir suchen ein gerechtes und faires Miteinander in der Kirche und erheben unsere Stimme gegen Ungerechtigkeit als Teil einer offenen Gesellschaft.
Wir stehen zu unseren Schwächen: Wir werden die Welt nicht retten und bleiben hinter unserem Zeugnis für das Evangelium zurück. Wir dürfen Formen der Verkündigung und des Miteinanders ausprobieren und dürfen auch scheitern.
Wir fragen nach dem, was Menschen brauchen: Passen die Angebote und die Form der Verkündigung zu ihren Bedürfnissen?
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§ 1
Name und Sitz der Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Die Kirchengemeinden
  • Evangelische Auferstehungsgemeinde Mainz,
  • Evangelische Kirchengemeinde Budenheim,
  • Evangelische Kirchengemeinde Finthen,
  • Evangelische Kirchengemeinde in der Oberstadt Mainz,
  • Evangelische Kirchengemeinde Mainz-Gonsenheim,
  • Evangelische Kirchengemeinde Mainz-Hechtsheim,
  • Evangelische Kirchengemeinde Mainz-Innenstadt,
  • Evangelische Kirchengemeinde Mainz-Laubenheim,
  • Evangelische Kirchengemeinde Mainz-Marienborn,
  • Evangelische Kirchengemeinde Mainz-Mombach,
  • Evangelische Kirchengemeinde Mainz-Weisenau,
  • Evangelische Kirchengemeinde Ober-Olm und Klein-Winternheim,
  • Evangelische Maria-Magdalena-Gemeinde Drais-Lerchenberg,
  • Evangelische Philippus-Gemeinde Mainz-Bretzenheim,
  • Evangelische Weinberg-Gemeinde Ebersheim und Zornheim
bilden eine Gesamtkirchengemeinde. Die Gesamtkirchengemeinde umfasst damit alle Kirchengemeinden des Evangelischen Dekanats Mainz.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Mainz“.
( 4 ) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Mainz.
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Mainz ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes (RegG) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Für die Gesamtkirchengemeinde gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern diese Satzung nicht Abweichendes regelt. Abweichungen von zwingenden gesetzlichen Vorschriften erfolgen auf der Grundlage von § 10 KGO und § 7 DSO.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der an ihr beteiligten Kirchengemeinden (Ortskirchengemeinden) wahr, die nicht durch diese Satzung oder in Vollzug dieser Satzung zur Aufgabenwahrnehmung einer oder mehreren Ortskirchengemeinden übertragen werden.
( 3 ) Die Ortskirchengemeinden bleiben als rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehen. Sie führen jeweils ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinde fort.
( 4 ) Die Gemeindemitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindemitgliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
( 5 ) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
( 6 ) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
( 7 ) In der Gesamtkirchengemeinde wird das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten der Ortskirchengemeinden wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
( 8 ) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden nach Maßgabe dieser Satzung in eigenem Namen im Rahmen eines einheitlichen Haushaltes. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge und Rücklagen für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
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§ 3
Nachbarschaftsraum und Planungsräume

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde wird Nachbarschaftsraum des Ev. Dekanats Mainz, in dem die Ortskirchengemeinden zusammenarbeiten.
( 2 ) Im Nachbarschaftsraum wird ein Verkündigungsteam gemäß den kirchengesetzlichen Bestimmungen gebildet. Die Mitglieder des Verkündigungsteams sollen Planungsräumen zugeordnet werden. Näheres regelt die Dienstordnung für den Verkündigungsdienst.
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§ 4
Organe der Gesamtkirchengemeinde

Organe der Gesamtkirchengemeinde sind die Gesamtkirchengemeindeversammlung und der Gesamtkirchenvorstand.
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§ 5
Gesamtkirchengemeindeversammlung und Dekanatssynode

(1) Die Gesamtkirchengemeindeversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Wahl des Gesamtkirchenvorstandes;
  2. Beschluss der Geschäftsordnung der Zusammenarbeit zwischen Gesamtkirchengemeindeversammlung, Gesamtkirchenvorstand und Ortskirchenvorständen (Hauptgeschäftsordnung);
  3. Beschluss über den Haushalt der Gesamtkirchengemeinde inklusive der Budgets der Ortskirchengemeinden;
  4. Entscheidung über Verfügungen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Rechte an Grundstücken unter Mitwirkung der Ortskirchenvorstände;
  5. Wahl einer oder eines Kollektenbeauftragten für Kollekten, Spenden und Sammlungen der Gesamtkirchengemeinde.
(2) Die Dekanatssynode nimmt die Aufgaben der Gesamtkirchengemeindeversammlung wahr.
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§ 6
Wahl der Dekanatssynode

( 1 ) Die Wahl der Gemeindemitglieder in die Dekanatssynode erfolgt durch die Ortskirchenvorstände.
( 2 ) Jede Ortskirchengemeinde wählt ein Gemeindemitglied und eine Stellvertretung in die Dekanatssynode. Ortskirchengemeinden mit mehr als 1.000 Gemeindemitgliedern wählen je weitere angefangene 1.000 Gemeindemitglieder ein weiteres Gemeindemitglied und eine weitere Stellvertretung. Stichtag für die Feststellung der Gemeindemitgliederzahlen ist der 31. Dezember vor der Neuwahl der Kirchenvorstände.
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§ 7
Gesamtkirchenvorstand

( 1 ) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
( 2 ) Der Gesamtkirchenvorstand übernimmt alle Aufgaben, die ein Kirchenvorstand einer Kirchengemeinde hat, soweit diese nicht den Ortskirchenvorständen oder der Gesamtkirchengemeindeversammlung zur Aufgabenerledigung übertragen wurden. Dem Gesamtkirchenvorstand obliegt unter Wahrung der Rechte der Ortskirchenvorstände des § 9 insbesondere die
  1. Aufstellung und Bewirtschaftung des Gesamthaushalts unter Berücksichtigung der Budgets der Ortskirchengemeinden und Vorlage an die Gesamtkirchenversammlung;
  2. Wahrnehmung von Personalangelegenheiten unter Berücksichtigung der Rechte der Ortskirchengemeinden;
  3. Verantwortung für die zentrale Verwaltung;
  4. Wahrnehmung von Aufgaben, die alle oder mehrere Ortskirchengemeinden betreffen und nur einheitlich wahrgenommen werden können;
  5. in § 5a Absatz 4 RegG in seiner jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben.
( 3 ) Der Dekanatssynodalvorstand nimmt die Aufgaben des Gesamtkirchenvorstandes wahr.
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§ 8
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
( 2 ) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen.
( 3 ) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
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§ 9
Aufgaben des Ortskirchenvorstandes

( 1 ) Der Ortskirchenvorstand ist verpflichtet, das christliche Leben in der Ortskirchengemeinde in jeder Hinsicht zu fördern und für ihre Einheit zu sorgen.
( 2 ) Der Ortskirchenvorstand hat folgende Aufgaben:
  1. Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
  2. Mitwirkung bei der Wahl der für die Ortskirchengemeinde zuständigen Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sowie der Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ortskirchengemeinde tätig sind;
  3. Aufstellung des Budgetplans der Ortskirchengemeinde im Rahmen des Gesamthaushaltes einschließlich evtl. Personalkosten für den Betrieb vor Ort;
  4. Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögensbestandteile (z. B. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Rechte an Grundstücken) im Bereich der Ortskirchengemeinde;
  5. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten, Spenden und sonstigen Zuwendungen;
  6. Wahrnehmung von Angelegenheiten der Stiftungen der Ortskirchengemeinde gemäß der jeweiligen Stiftungssatzung;
  7. Wahrnehmung der laufenden Dienstaufsicht über Personal der Gesamtkirchengemeinde, das in der zugehörigen Ortskirchengemeinde tätig ist;
  8. Wahrnehmung der Rechte, die im Rahmen der Gemeindeübergreifenden Trägerschaft von Kindertagesstätten im Ev. Dekanat Mainz vor Gründung der Gesamtkirchengemeinde den Kirchengemeinden zugewiesen waren;
  9. Wahl einer oder eines örtlichen Kollektenbeauftragten für Kollekten, Spenden und Sammlungen der Ortskirchengemeinde, der die Kollektenbeauftragte oder den Kollektenbeauftragten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 unterstützt.
( 3 ) Der Ortskirchenvorstand wirkt beratend bei der Aufstellung von Dienstordnungen für das Verkündigungsteam mit.
( 4 ) Die Gesamtkirchengemeinde kann einzelnen oder mehreren Ortskirchengemeinden auf deren Antrag hin oder in deren Einvernehmen weitere Aufgaben übertragen. Sie kann diese auch wieder entziehen. Ortskirchengemeinden können Aufgaben, die ihnen durch diese Satzung oder in Vollzug der Satzung übertragen wurden, der Gesamtkirchengemeinde mit deren Einvernehmen übertragen; das Einvernehmen der Gesamtkirchengemeinde ist durch den Gesamtkirchenvorstand in der Regel auszusprechen, sofern die Gesamtkirchengemeinde über die notwendigen sachlichen und personellen Mittel zur Wahrnehmung dieser Aufgabe verfügt.
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§ 10
Wahl des Ortskirchenvorstands

( 1 ) Für jede Ortskirchengemeinde wird ein Ortskirchenvorstand nach den Regelungen der Kirchengemeindewahlordnung gebildet.
( 2 ) Der Ortskirchenvorstand inklusive der Jugendmitglieder wird nach den Regelungen der Kirchengemeindewahlordnung gewählt. Für den Ortskirchenvorstand gelten die Regelungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
( 3 ) Jedem Ortskirchenvorstand wird gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 KGO eine Pfarrperson im Rahmen der Dienstordnung zur Begleitung zugeordnet. § 44 Abs. 3 Satz 2 KGO bleibt unberührt.
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§ 11
Haushalt und Vermögen

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfängerin der Zuweisungen.
( 2 ) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden. Der Haushalt enthält dafür Budgets für die Ortskirchengemeinden, die von diesen bewirtschaftet werden. Soll von dem Budgetplan einer Ortskirchengemeinde abgewichen werden, so ist der Ortskirchenvorstand vor der Beschlussfassung über die Haushaltsaufstellung anzuhören.
( 3 ) Aus der Grundzuweisung werden zunächst die Aufgaben der Gesamtkirchengemeinde finanziert. Die verbleibende Grundzuweisung wird entsprechend der Gemeindemitgliederzahl an die Ortskirchengemeinden verteilt. Maßgeblich ist die Gemeindemitgliederzahl der Ortskirchengemeinden zum 1. Januar des Vorjahres.
( 4 ) Finanzmittel und sonstige Vermögenswerte, die von den Ortskirchengemeinden in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht werden, erhalten eine Zweckbindung zugunsten der einbringenden Ortskirchengemeinde. Zweckbindungen, die vor der Einbringung für bestimmte Ausgaben vorgesehen waren, werden fortgeführt.
( 5 ) Es wird festgestellt, dass die Ev. Philippus-Gemeinde Mainz-Bretzenheim, die Ev. Kirchengemeinde Ober-Olm und Klein-Winternheim und der Ev. Weinberg-Gemeinde Ebersheim und Zornheim Mitglieder der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
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§ 12
Kollekten, Spenden und Sammlungen

( 1 ) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt.
( 2 ) Kollekten und Spenden werden auf die einzelnen Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt und im Haushalt zugeordnet. Die Gesamtkirchengemeinde kann eigene Kollekten und Spenden sammeln.
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§ 13
Stiftung

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde kann Trägerin nicht-rechtsfähiger kirchlicher Stiftungen werden. Der Stiftungszweck ergibt sich aus der Stiftungssatzung.
( 2 ) Die Ortskirchengemeinden bleiben Träger ihrer nicht-rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen. Soweit nach der Satzung der Stiftung Zuständigkeiten des Kirchenvorstandes bestehen, nimmt der Ortskirchenvorstand diese wahr. Der Stiftungszweck ergibt sich aus der jeweiligen Stiftungssatzung.
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§ 14
Mitarbeitende und Kindertagesstätten

( 1 ) Die Beschäftigungsverhältnisse aller Mitarbeitenden, die am 31. Dezember 2026 bei den Ortskirchengemeinden bestehen und nicht aus anderen Gründen mit Ablauf dieses Tages enden, gehen auf die Gesamtkirchengemeinde über.
( 2 ) Soweit am 31. Dezember 2026 die Trägerschaft von Kindertagesstätten bei einer Kirchengemeinde lag, wird diese vom Ev. Dekanat Mainz übernommen. Die Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die in einer Kindertagesstätte in Trägerschaft einer Ortskirchengemeinde angestellt sind, gehen auf das Ev. Dekanat Mainz über.
( 3 ) Der Bestand und die Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung bleiben von dieser Satzung unberührt.
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§ 15
Aufsicht

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand unterliegt unmittelbar der Aufsicht der Kirchenleitung.
( 2 ) Über die Ortskirchenvorstände obliegt dem Dekanatssynodalvorstand die Aufsicht. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamtkirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit kann die Kirchenleitung zur Schlichtung angerufen werden.
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§ 16
Änderungen der Satzung

Änderungen dieser Satzung erfolgen durch die Gesamtkirchengemeindeversammlung. Diese bedarf einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der Gesamtkirchengemeindeversammlung sowie der Zustimmung der Kirchenleitung.
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§ 17
Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Die Kirchenleitung kann auf Antrag der Gesamtkirchengemeindeversammlung oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben. Sie kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, auf gemeinsamen Antrag aller Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher einer Ortskirchengemeinde eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
( 2 ) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
( 3 ) Im Fall der Ausgliederung einer Ortskirchengemeinde gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
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§ 18
Aufhebung des Ev. Dekanats Mainz

( 1 ) Sollte das Ev. Dekanat Mainz aufgelöst werden oder dem Ev. Dekanat Mainz zusätzliche Kirchengemeinden zugeordnet werden, die nicht zugleich Mitglied der Gesamtkirchengemeinde werden, endet die Wahrnehmung der Aufgaben der Gesamtkirchengemeindeversammlung durch die Dekanatssynode und der Aufgaben des Gesamtkirchenvorstandes durch den Dekanatssynodalvorstand. Satz 1 gilt entsprechend bei einer Ausgliederung einer Ortskirchengemeinde.
( 2 ) Die Dekanatssynode bleibt bis zu einer Neuwahl als Gesamtkirchengemeindeversammlung im Amt.
( 3 ) Sollte das Ev. Dekanat Mainz aufgehoben werden, gelten für die Wahl der Gesamtkirchengemeindeversammlung die Bestimmungen des § 6 und ergänzend die DSWO.
( 4 ) Im Falle des Absatz 1 hat die Gesamtkirchengemeindeversammlung unverzüglich einen Gesamtkirchenvorstand nach den allgemeinen kirchenrechtlichen Bestimmungen zu wählen.
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§ 19
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Bis zum 1. September 2027 gehören den Ortskirchenvorständen die bisherigen Mitglieder der Kirchenvorstände an.
( 2 ) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt.
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§ 20
Evaluation

Die Gesamtkirchengemeindeversammlung beauftragt den Gesamtkirchenvorstand eine Evaluation der Gesamtkirchengemeinde Mainz durchzuführen. Der Gesamtkirchenvorstand wird bis spätestens zum 31. Mai 2030 eine Auswertung durchführen und der Gesamtkirchengemeindeversammlung einen Bericht vorlegen. Er ist den Ortskirchenvorständen zur Kenntnis zu geben, die bis zum 31. August 2030 eine Stellungnahme hierzu abgeben können. Die Gesamtkirchengemeindeversammlung hat den Bericht zu beraten und zu verabschieden; dieser ist mit etwaig eingehenden Stellungnahmen der Ortskirchenvorständen sodann der Kirchenleitung bis zum 30. September 2030 vorzulegen.
Die Gesamtkirchengemeindeversammlung beschließt im Einvernehmen mit den Ortskirchenvorständen nach Maßgabe der dann geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen über eine Fortgeltung der Gesamtkirchengemeinde. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande oder erteilt die Kirchenleitung ihre Zustimmung zu dem Beschluss nicht, so wird die Gesamtkirchengemeinde aufgelöst.
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§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
( 2 ) Diese Satzung tritt am Ende der Erprobungsphase mit Ablauf des 31. Dezembers 2032 außer Kraft.

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