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Satzung der Evangelischen Christusgemeinde
Rheinhessisches Hügelland

Vom 24. August 2026

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Die Gesamtkirchengemeinde Evangelische Christusgemeinde Rheinhessisches Hügelland ist ein Zusammenschluss evangelischer Kirchengemeinden. Sie hat zum Ziel, gemeindliches Leben in der Region und in der Ortskirchengemeinde zu fördern und zu entwickeln, sowie Lehre, Verkündigung und Seelsorge im ländlichen Raum zu ermöglichen.
Sie weiß sich dabei dem Bekenntnis, der Geschichte und den vielfältigen Traditionen der einzelnen Kirchengemeinden verpflichtet und will als Teil der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung dienen.
Sie wirkt im Bewusstsein der steten Wandlungsfähigkeit der Kirche Jesu Christi, dessen Wunsch ist „dass wir alle eins seien“ (Joh. 17,21). Als die vielen Glieder des einen Leibes Christi leben wir im Vertrauen auf die lebendige Gegenwart Gottes und wissen uns vereint im Geist der Kraft, der Liebe und der Besonnenheit. In diesem Sinne geben wir uns diese Satzung. Wir sind bereit, sie an der Heiligen Schrift, in Übereinstimmung mit den Bekenntnissen und Ordnungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und im Hören auf die Schwestern und Brüder zu prüfen und weiter zu entwickeln.
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Christusgemeinde Rheinhessisches Hügelland“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Alzey.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Albig, Evangelische Kirchengemeinde Alzey, Evangelische Kirchengemeinde am Eichelberg/Rheinhessen, Evangelische Kirchengemeinde Armsheim, Evangelische Kirchengemeinde Badenheim-Pleitersheim, Evangelische Kirchengemeinde Bechenheim, Evangelische Kirchengemeinde Bechtolsheim, Evangelische Kirchengemeinde Bermersheim v.d.H., Evangelische Kirchengemeinde Biebelnheim, Evangelische Kirchengemeinde Biebelsheim, Evangelische Kirchengemeinde Bornheim, Evangelische Kirchengemeinde Bosenheim, Evangelische Kirchengemeinde Dautenheim, Evangelische Kirchengemeinde Eckelsheim, Evangelische Kirchengemeinde Ensheim, Evangelische Kirchengemeinde Eppelsheim-Dintesheim, Evangelische Kirchengemeinde Erbes-Büdesheim, Evangelische Kirchengemeinde Flomborn, Evangelische Kirchengemeinde Flonheim-Uffhofen, Evangelische Jakobusgemeinde Framersheim, Evangelische Barbaragemeinde Gau-Heppenheim, Evangelische Kirchengemeinde Gau-Köngernheim, Evangelische Kirchengemeinde Gau-Odernheim, Evangelische Kirchengemeinde Gau-Weinheim, Evangelische Kirchengemeinde Gumbsheim, Evangelische Kirchengemeinde Gundersheim, Evangelische Kirchengemeinde Hackenheim, Evangelische Kirchengemeinde Hangen-Weisheim, Evangelische Kirchengemeinde Heimersheim, Evangelische Kirchengemeinde Hochborn, Evangelische Kirchengemeinde Ippesheim, Evangelische Kirchengemeinde Kettenheimer Grund, Evangelische Kirchengemeinde Lonsheim, Evangelische Kirchengemeinde Nack, Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Wiesen, Evangelische Kirchengemeinde Ober-Flörsheim, Evangelische Kirchengemeinde Offenheim, Evangelische Kirchengemeinde Pfaffen-Schwabenheim, Evangelische Kirchengemeinde Planig, Evangelische Kirchengemeinde Siefersheim, Evangelische Kirchengemeinde Spiesheim, Evangelische Michaelisgemeinde Sprendlingen, Evangelische Kirchengemeinde Stein-Bockenheim, Evangelische Kirchengemeinde Volxheim, Evangelische Kirchengemeinde Wallertheim und Gau-Bickelheim, Evangelische Kirchengemeinde Weinheim, Evangelische Kirchengemeinde Wendelsheim, Evangelische Kirchengemeinde Wöllstein und die Evangelische Kirchengemeinde Wonsheim sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihre bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
(5) Die Gesamtkirchengemeinde gliedert sich in vier Bezirke:
  1. Evangelische Kirchengemeinde am Eichelberg/Rheinhessen, Evangelische Kirchengemeinde Badenheim-Pleitersheim, Evangelische Kirchengemeinde Biebelsheim, Evangelische Kirchengemeinde Bosenheim, Evangelische Kirchengemeinde Eckelsheim, Evangelische Kirchengemeinde Gumbsheim, Evangelische Kirchengemeinde Hackenheim, Evangelische Kirchengemeinde Ippesheim, Evangelische Kirchengemeinde Pfaffen-Schwabenheim, Evangelische Kirchengemeinde Planig, Evangelische Kirchengemeinde Siefersheim, Evangelische Michaelisgemeinde Sprendlingen, Evangelische Kirchengemeinde Stein-Bockenheim, Evangelische Kirchengemeinde Volxheim, Evangelische Kirchengemeinde Wöllstein und Evangelische Kirchengemeinde Wonsheim.
  2. Evangelische Kirchengemeinde Albig, Evangelische Kirchengemeinde Armsheim, Evangeli-sche Kirchengemeinde Bechenheim, Evangelische Kirchengemeinde Bermersheim v.d.H., Evangelische Kirchengemeinde Bornheim, Evangelische Kirchengemeinde Erbes-Büdesheim, Evangelische Kirchengemeinde Flonheim-Uffhofen, Evangelische Kirchengemeinde Gau-Weinheim, Evangelische Kirchengemeinde Heimersheim, Evangelische Kirchengemeinde Lonsheim, Evangelische Kirchengemeinde Nack, Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Wiesen, Evangelische Kirchengemeinde Offenheim, Evangelische Kirchengemeinde Wallertheim und Gau-Bickelheim, Evangelische Kirchengemeinde Weinheim und Evangelische Kirchengemeinde Wendelsheim.
  3. Evangelische Kirchengemeinde Bechtolsheim, Evangelische Kirchengemeinde Biebelnheim, Evangelische Kirchengemeinde Ensheim, Evangelische Jakobusgemeinde Framersheim, Evangelische Barbaragemeinde Gau-Heppenheim, Evangelische Kirchengemeinde Gau-Köngernheim, Evangelische Kirchengemeinde Gau-Odernheim, Evangelische Kirchengemeinde Gundersheim, Evangelische Kirchengemeinde Hangen-Weisheim, Evangelische Kirchengemeinde Hochborn, Evangelische Kirchengemeinde Ober-Flörsheim und Evangelische Kirchengemeinde Spiesheim.
  4. Evangelische Kirchengemeinde Alzey, Evangelische Kirchengemeinde Dautenheim, Evangelische Kirchengemeinde Eppelsheim-Dintesheim, Evangelische Kirchengemeinde Flomborn und Evangelische Kirchengemeinde Kettenheimer Grund.
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr. Der Gesamtkirchenvorstand kann Aufgaben an Orts- und Bezirksausschüsse delegieren.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Gemeindemitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindemitgliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch die Gesamtkirchengemeinde begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jeder Bezirk erhält pro angefangene 1000 Gemeindeglieder einen Platz im Gesamtkirchenvorstand.
(4) Der Gesamtkirchenvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
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§ 5
Ortskirchenausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet Ortskirchenausschüsse gemäß § 44 Kirchengemeindeordnung. Gemeinsame Ortskirchenausschüsse für mehrere Kirchengemeinden sind möglich. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Die Mitglieder werden durch den Gesamtkirchenvorstand berufen. Sie müssen die Voraussetzungen zur Wählbarkeit in den Kirchenvorstand erfüllen gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung. Die Mitglieder der Ortskirchengemeinde haben ein Vorschlagsrecht.
(3) Die Ortskirchenausschüsse haben folgende Aufgaben und Rechte:
  1. Mitgestaltung des gottesdienstlichen Lebens und der Gottesdienstordnung, Angebote religiöser Bildung. Wahrnehmung diakonischer Aufgaben und gesellschaftlicher Verantwortung sowie die Gestaltung ökumenischer Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
  2. die Aufgabe, geeignete Personen für die ehrenamtliche Übernahme von Aufgaben in allen Bereichen des Gemeindelebens zu gewinnen und zu fördern;
  3. Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde, bei Verpachtungen und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
  4. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen;
  5. das Recht, Anträge im Rahmen ihrer Aufgaben an den Gesamtkirchenvorstand oder an den Bezirksausschuss zu stellen;
  6. das Recht, Vorschläge für die Delegierten der Dekanatssynode zu machen. Die Vorgeschlagenen müssen Mitglied im Ortskirchenausschuss oder Bezirksausschuss sein.
Den Ortskirchenausschüssen können weitere Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.
(4) Werden in einem Ortskirchenausschuss Aufgaben gemäß Absatz 3 Nummer 1 beraten, soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer an der Sitzung teilnehmen.
(5) Ist die Mitwirkung eines Ortskirchenausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortskirchenausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
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§ 6
Bezirksausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet Bezirksausschüsse gemäß § 44 Kirchengemeindeordnung. Die Ortskirchenausschüsse schlagen je angefangene 500 Gemeindeglieder eine Person aus ihrer Mitte zur Berufung in den Bezirksausschuss vor.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand kann Mitglieder des hauptamtlichen Verkündigungsteams in den Bezirksausschuss sowie bis zu zwei weitere Ehrenamtliche berufen.
(3) Dem Bezirksausschuss soll mindestens ein Mitglied des Gesamtkirchenvorstands angehören.
(4) Die Bezirksausschüsse haben folgende Aufgaben und Rechte:
  1. Mitwirkung bei der Wahl der für die jeweiligen Ortskirchengemeinde zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  2. Mitwirkung bei der Erstellung der Dienstordnung für Mitglieder des hauptamtlichen Verkündigungsteams, die im Bereich des Bezirks tätig sind;
  3. Mitwirkung für Konzepte gottesdienstlichen Lebens, die Gottesdienstordnung, Seelsorge, Angebote religiöser Bildung. Wahrnehmung diakonischer Aufgaben und gesellschaftlicher Verantwortung sowie die Gestaltung ökumenischer Zusammenarbeit im Bereich des Bezirks;
  4. Mitwirkung in der Haushaltsplanung; Verwendung der für den Bezirk im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel.
Den Bezirksausschüssen können weitere Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.
(5) Der Gesamtkirchenvorstand lädt alle Bezirksausschüsse regelmäßig zu einer gemeinsamen Sitzung ein.
(6) Ist die Mitwirkung eines Bezirksausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Bezirksausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
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§ 7
Weitere Ausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet folgende Fachausschüsse: Personal, Bau & Liegenschaften sowie Finanzen.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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§ 8
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Evangelische Kirchengemeinde Biebelnheim Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN ist. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
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§ 9
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten, der oder die von örtlichen Beauftragten unterstützt wird. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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§ 10
Stiftung

Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der nicht rechtsfähigen kirchlichen Mertensstiftung Albig. Der Stiftungszweck ergibt sich aus der Stiftungssatzung. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen aus der Ortskirchengemeinde Albig kommen.
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§ 11
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 12
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 13
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand 32 bis 59 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Jeder Kirchenvorstand hat das Recht, pro angefangene 1000 Gemeindeglieder eine Person zu wählen.
(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände bilden die Ortskirchenausschüsse. Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder für die Ortskirchenausschüsse berufen.
(3) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
(4) Laufende erfolgreiche Projekte werden vorbehaltlich ihrer Finanzierbarkeit nach Möglichkeit fortgeführt.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.

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