.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
§ 1
§ 2
§3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Bergstraße-Odenwald-Süd
Vom 2. Juli 2026
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Gorxheimertal, Birkenau und Reisen, Mörlenbach, Zotzenbach und Rimbach haben aufgrund von§ 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
Im Vertrauen auf unseren Herrn Jesus Christus und unter dem Schutz seiner Gnade bilden die Kirchengemeinden Gorxheimertal, Birkenau und Reisen, Mörlenbach, Zotzenbach und Rimbach die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Bergstraße-Odenwald-Süd. Diese Verbindung steht im Zeichen der Einheit und des gemeinsamen Glaubens. Mit dem festen Willen, die individuellen Stärken, Traditionen und geistliche Prägung jeder einzelnen Gemeinde zu bewahren und achten, bekräftigen wir unseren gemeinsamen Weg im Dienst und zur Ehre Gottes.
#§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „ Evangelische Gesamtkirchengemeinde BergstraßeOdenwald-Süd". Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Verwaltungssitz in Birkenau.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Gorxheimertal, die Evangelische Kirchengemeinde Birkenau und Reisen, die Evangelische Kirchengemeinde Mörlenbach, die Evangelische Kirchengemeinde Zotzenbach und die Evangelische Kirchengemeinde Rimbach sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihre bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Gemeindemitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindemitgliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#§3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören mindestens 14 gewählte und berufene Mitglieder an. Von den gewählten Mitgliedern sollen 2 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Gorxheimertal kommen, 4 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Birkenau und Reisen, 3 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Mörlenbach, 2 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Zotzenbach und 3 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Rimbach.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#§ 5
Ausschüsse
(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenausschuss. Dem Ortskirchenausschuss gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, sowie weitere Gemeindemitglieder, die vom Gesamtkirchenvorstand berufen werden.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
#§ 6
Aufgaben der Ortskirchenausschüsse
(1) Die Ortskirchenausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
- Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
- Ausgestaltung und Pflege des kirchlichen Lebens und der kirchlichen Gruppen in der Ortskirchengemeinde;
- Ansprechpartner für die Zusammenarbeit mit kirchenfremden Gruppen und Organisationen in den Ortskirchengemeinden, wie z.B. Sportverein oder Freiwillige Feuerwehr;
- Ausgestaltung, Planung und Durchführung von Gemeindefesten und besonderen Aktionen in den Ortskirchengemeinden;
- Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
- Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
(2) Werden in einem Ortskirchenausschuss Aufgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a beraten, sollen je nach Thema eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, eine Kirchenmusikerin oder ein Kirchenmusiker oder eine Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge, an der Sitzungteilnehmen.
(3) Ist die Mitwirkung eines Ortskirchenausschuss vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortskirchenausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
#§ 7
Haushalt und Vermögen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Kirchengemeinden Birkenau und Reisen sowie Rimbach Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
#§ 8
Treuhandfonds Evangelische Kirchengemeinde Zotzenbach
Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin des nicht rechtsfähigen Treuhandfonds für die Arbeit der Evangelischen Ortskirchengemeinde Zotzenbach. Der Treuhandfonds steht unter der treuhänderischen Verwaltung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Bergstraße-Odenwald-Süd und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. Der Zweck des Treuhandfonds ergibt sich aus der Satzung des Treuhandfonds.
#§ 9
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
#§10
Diakoniestation Birkenau-Reisen
(1) Die Evangelische Kirchengemeinde Birkenau und Reisen ist Gesellschafterin der Diakoniestation Birkenau-Reisen GmbH.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand entsendet mindestens 3 und maximal 5 Personen in die Gesellschafterversammlung der Diakoniestation Birkenau-Reisen GmbH. Die Personen sollen dem Gesamtkirchenvorstand angehören und mehrheitlich Mitglieder der Kirchengemeinde Birkenau und Reisen sein.
#§ 11
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 12
Aufhebung, Ausgliederung
(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
#§ 13
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand alle Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die zu den bisherigen Kirchenvorständen gehörten.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
#§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.