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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Unterer Vogelsberg

Vom 6. Juli 2026

Der Gesamtkirchenvorstand der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Freienseen-Sellnrod/Altenhain hat im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden Nieder-Ohmen, Oberes Ohmtal, Merlau, Flensungen, Groß-Eichen und llsdorf aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name und Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Unterer Vogelsberg“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Mücke.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Ohmen, die Evangelische Kirchengemeinde Oberes Ohmtal, die Evangelische Kirchengemeinde Merlau, die Evangelische Kirchengemeinde Flensungen, die Evangelische Kirchengemeinde Groß-Eichen und llsdorf, die Evangelische Kirchengemeinde Freienseen und die Evangelische Kirchengemeinde Sellnrod/Altenhain sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihre bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr, die nicht durch die Satzung als Aufgaben der Ortskirchengemeinden bestimmt werden.
(2) Die Bestimmungen für die Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Gemeindeglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Gemeindeglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet. Die Gesamtkirchengemeinde übernimmt die vorhandenen Beschäftigungsverhältnisse vollständig.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Von den gewählten Mitgliedern sollen aus jeder Ortschaft ein Mitglied angehören, aus Nieder-Ohmen gemäß der Gemeindegliederzahl ein zweites Mitglied, also zwei Mitglieder aus Nieder-Ohmen und jeweils ein Mitglied aus Bernsfeld, Atzenhain, Wettsaasen, Flensungen, Merlau, Ruppertenrod, Ober-Ohmen, Unter-Seibertenrod, llsdorf, Groß-Eichen, Sellnrod, Altenhain, und Freienseen (15 gewählte Mitglieder). Findet sich in einem Ort keine Kandidatin und kein Kandidat, kann eine Person aus einem anderen Ort aufgestellt werden.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
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§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinden gegenüber Dritten verpflichtet wird, s'Owie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes unter denen die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit Dienstsiegel zu versehen. Dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam .
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindeglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
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§ 5
Ortskirchenausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand soll für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenausschuss berufen.
(2) Dem Ortskirchenausschuss gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde sind. Die Gemeindeversammlungen in den einzelnen Ortskirchengemeinden können weitere Mitglieder vorschlagen, die vom Gesamtkirchenvorstand in den Ortskirchenausschuss berufen werden.
(3) Der Ortskirchenausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(4) Der Ortskirchenausschuss berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(5) Der Ortskirchenausschuss kann beschließen, dass in seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 6
Aufgaben der Ortskirchenausschüsse

(1) Die Ortskirchenausschüsse wirken mit bei der Wahl von für die Ortskirchengemeinde zuständigen Pfarrpersonen, bei sonstigen Einstellungen und Stellenveränderungen, bei der Kollektensammlung und Spenden, bei der Begehung und Instandhaltung der Gebäude (Teilnahme am Bauausschuss). Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Die Ortskirchengemeinden wirken mit bei der Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel (Ortsbudget), sowie der Verwendung der Ortskirchenkollekten. Änderungen von Zweckbindungen können nur unter Mitwirkung der Ortskirchenausschüsse vorgenommen werden.
(3) Ist die Mitwirkung eines Ortskirchenausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenverstand und der Ortskirchenausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
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§ 7
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Kirchengemeinde Nieder-Ohmen Mitglied der zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN ist. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
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§ 8
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenverstand kann die Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
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§ 9
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 10
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen, Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweiligen Ortskirchengemeinden über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 11
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Unterer Vogelsberg Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Es werden 2 Mitglieder in Nieder-Ohmen gewählt und jeweils 1 Mitglied aus Bernsfeld, 1 Mitglied aus Atzenhain, 1 Mitglied aus Wettsaasen, 1 Mitglied aus Flensungen, 1 Mitglied aus Merlau, 1 Mitglied aus Ruppertenrod, 1 Mitglied aus Ober-Ohmen, 1 Mitglied aus Unter-Seibertenrod, 1 Mitglied aus llsdorf, 1 Mitglied aus Groß-Eichen, 1 Mitglied aus Sellnrod, 1 Mitglied aus Altenhain, 1 Mitglied aus Freienseen. Alle bisherigen Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher werden Mitglied des jeweiligen Ortsausschusses.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Freienseen-Sellnrod/Altenhain vom 22. August 2019 (ABI. 2019 S. 298) außer Kraft.

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