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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Nördliches Usinger Land

Vom 6. Juli 2026

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Emmershausen, Eschbach, Gemünden, Grävenwiesbach, Merzhausen-Lauken, Rod an der Weil, Usingen und Weilnau haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Nördliches Usinger Land“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Usingen.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Emmershausen, die Evangelische Kirchengemeinde Eschbach, die Evangelische Kirchengemeinde Gemünden, die Evangelische Kirchengemeinde Grävenwiesbach, die Evangelische Kirchengemeinde Merzhausen-Lauken, die Evangelische Kirchengemeinde Rod an der Weil, die Evangelische Kirchengemeinde Usingen und die Evangelische Kirchengemeinde Weilnau sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Die Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder wird vom Gesamtkirchenvorstand gemäß § 7 der Kirchengemeindewahlordnung festgelegt.
(2) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
(3) Für jede Ortskirchengemeinde ist mindestens ein Mitglied in den Gesamtkirchenvorstand zu wählen. Die Anzahl weiterer im Bezirk einer Ortskirchengemeinde zu wählenden Mitgliedern wird prozentual nach der Gemeindemitgliederzahl der Ortskirchengemeinden in Bezug auf die Gemeindemitgliederzahl der Gesamtgemeinde ermittelt.
(4) Die Zahl der Mitglieder aus dem Verkündigungsteam wird gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 KGO im Gesamtkirchenvorstand festgelegt.
(5) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
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§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
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§ 5
Ortsausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand beruft Ortsausschüsse. Die Ortsausschüsse sind das verbindende Glied zwischen dem Gesamtkirchenvorstand und den Ortskirchengemeinden.
(2) Ein Ortsausschuss ist für eine oder mehrere Ortskirchengemeinden im Rahmen der in § 6 festgelegten Aufgaben zuständig. Die Bildung eines gemeinsamen Ortsausschusses für mehrere Ortskirchengemeinden bedarf die Zustimmung aller Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, die aus den betroffenen Ortskirchengemeinden gewählt wurden.
(3) Den Ortsausschüssen gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind, für die der Ortsausschuss zuständig ist. Weitere Gemeindemitglieder aus den durch den Ortsausschuss vertretenden Ortskirchengemeinden können durch den Gesamtkirchenvorstand berufen werden. Ein Ortsausschuss hat eine Mindestgröße von drei Mitgliedern.
(4) Der Ortsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(5) Der Ortsausschuss berät über die ihm übertragenen Aufgaben und bereitet Beschlüsse für den Gesamtkirchenvorstand vor. Wo im Rahmen der Aufgabenübertragung eine eigenständige Beschlussfassung vorgesehen ist, berät und beschließt er. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(6) Ein Ortsausschuss kann beschließen, dass an seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 6
Aufgaben der Ortsausschüsse

(1) Die Ortsausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
  1. Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen.
  2. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
  3. Mitwirkung bei der Bauunterhaltung und bei Baumaßnahmen bzgl. der Gebäude im Territorium der Ortskirchengemeinde und Zusammenarbeit mit dem Bauausschuss des Gesamtkirchenvorstands.
  4. Gewinnung von Ehrenamtlichen in den Ortskirchengemeinden.
(4) Der Gesamtkirchenvorstand kann dem Ortsausschuss weitere Aufgaben übertragen.
(5) Der Ortsausschuss kann dem Gesamtkirchenvorstand Projekte in den Ortskirchengemeinden vorschlagen, die vom Gesamtkirchenvorstand behandelt werden müssen.
(6) Ist die Mitwirkung eines Ortsausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortsausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
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§ 7
Fachausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand soll folgende Fachausschüsse bilden, denen jeweils mindestens ein Gesamtkirchenvorstandsmitglied angehören soll:
- Finanzausschuss
- Personalausschuss
- Bauausschuss
- Ausschuss für Kinder und Jugend: Diesem sollen neben berufenen Mitgliedern die Jugendmitarbeitenden des Gesamtkirchenvorstands und die Fachkraft für Gemeindepädagogik angehören.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
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§ 8
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
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§ 9
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
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§ 10
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 11
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 12
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand 19 gewählte Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen entsprechend des in § 3 genannten Verteilungsschlüssels jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Den Ortsausschüssen gehören alle nicht-ordinierten Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände der Ortskirchengemeinden an.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER