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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Diez-Esterau

Vom 7. Juli 2026

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Diez, St. Peter zu Diez und der Gesamtkirchengemeinde Esterau haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Diez-Esterau“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Diez.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Diez, Evangelische Kirchengemeinde St. Peter zu Diez und Evangelische Kirchengemeinde Esterau sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihre bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Gemeindemitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindemitgliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Die Zahl der zu wähelnden Mitglieder wird durch einen vom Gesamtkirchenvorstand vor jeder Wahl festzulegenden Schlüssel nach der Anzahl der Gemeindemitglieder auf die Ortskirchengemeinden verteilt. Stichtag für die Bemessung der Gemeindemitglieder ist der 1. Januar des Vorjahres der Kirchenvorstandswahlen.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl.
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§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
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§ 5
Ortskirchenausschüsse und Ausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenausschuss. Dem Ortskirchenausschuss gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, sowie weitere Gemeindemitglieder, die vom Gesamtkirchenvorstand berufen werden. Bei Nachberufungen wirkt der Ortskirchenausschuss mit.
(2) Die Ortskirchenausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
  1. Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
  2. Mitwirkung bei der Wahl der für die Ortskirchengemeinde zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die überwiegend in der Ortskirchengemeinde tätig sind;
  3. Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
  4. Mitwirkung bei der Festlegung der Wahlbezirke für die Kirchenvorstandswahl.
  5. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
  6. Weitere Aufgaben, die ihm vom Gesamtkirchenvorstand zugewiesen werden.
Werden in einem Ortskirchenausschuss Aufgaben gemäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer an der Sitzung teilnehmen.
(3) Ist die Mitwirkung eines Ortskirchenausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortskirchenausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
(4) Der Gesamtkirchenvorstand bildet folgende Fachausschüsse, denen jeweils mindestens zwei Kirchenvorstandsmitglieder angehören müssen: Finanzausschuss, Bauausschuss, Personalausschuss.
(5) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere thematische oder regionale Ausschüsse einrichten.
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§ 6
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Kirchengemeinde Diez und die Kirchengemeinde St. Peter zu Diez Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
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§ 7
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
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§ 8
Stiftungen

Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der Stiftung „St. Peter – Geben heißt Leben“ und genießt das Besetzungsrecht für den Stiftungsvorstand der „Landesarmen-Commission“ der ehemaligen Standesherrschaft Schaumburg gemäß deren Satzung. Der Stiftungszweck ergibt sich aus den jeweiligen Stiftungssatzungen. Die vom Gesamtkirchenvorstand zu besetzenden Mitglieder des Kuratoriums und des Stiftungsvorstandes sollen aus den Ortskirchengemeinden kommen, auf die der Stiftungszweck regional bezogen ist.
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§ 9
Sozialstation Diez

Alle Ortskirchengemeinden sind Mitglied des Evangelischen Zweckverbandes der Kirchlichen Sozialstation Diez. Die Gesamtkirchengemeinde nimmt die diesbezüglichen Rechte und Pflichten der Ortskirchengemeinden wahr und entsendet die Mitglieder in die Verbandsvertretung.
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§ 10
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 11
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 12
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand 16 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Kirchengemeinde Diez wählt 6 Mitglieder, die Kirchengemeinde St. Peter zu Diez 4 Mitglieder und die Kirchengemeinde Esterau 6 Mitglieder.
(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände bilden die Ortskirchenausschüsse. Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder für die Ortskirchenausschüsse berufen.
(3) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.

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