.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Aar-Einrich
Vom 7. Juli 2026
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Ackerbach-Rettert, Burgschwalbach, Dörsdorf-Reckenroth, Flacht, Habenscheid, Hahnstätten-Kaltenholzhausen, Kreuz-Jakobus Holzhausen-Obertiefenbach, Klingelbach, Niedertiefenbach, Oberneisen und Schönborn haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Aar-Einrich“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Hahnstätten.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Ackerbach-Rettert, die Evangelische Kirchengemeinde Burgschwalbach, die Evangelische Kirchengemeinde Dörsdorf-Reckenroth, die Evangelische Kirchengemeinde Flacht, die Evangelische Kirchengemeinde Habenscheid, die Evangelische Kirchengemeinde Hahnstätten-Kaltenholzhausen, die Evangelische Kirchengemeinde Kreuz-Jakobus Holzhausen-Obertiefenbach, die Evangelische Kirchengemeinde Klingelbach, die Evangelische Kirchengemeinde Niedertiefenbach, die Evangelische Kirchengemeinde Oberneisen und die Evangelische Kirchengemeinde Schönborn sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihre bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Gemeindemitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindemitgliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Von den gewählten Mitgliedern sollen
2 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Ackerbach-Rettert kommen,
2 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Burgschwalbach,
2 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Dörsdorf-Reckenroth,
2 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Flacht,
1 Mitglied aus der Kirchengemeinde Habenscheid,
3 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Hahnstätten-Kaltenholzhausen,
2 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Kreuz-Jakobus Holzhausen-Obertiefenbach,
4 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Klingelbach,
1 Mitglied aus der Kirchengemeinde Niedertiefenbach,
2 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Oberneisen und
2 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Schönborn.
(2) Dem Gesamtkirchenvorstand sollen 2 Jugendmitglieder angehören.
(3) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(4) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk. Wenn eine Ortskirchengemeinde nicht genügend Kandidierende für die Bezirkswahl findet, kann der Wahlbezirk vergrößert werden.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#§ 5
Ortsausschuss
(1) Der Gesamtkirchenvorstand beruft Ortsausschüsse ein. Örtliche Zuständigkeiten, Zusammensetzungen und Aufgaben regelt die Geschäftsordnung des Gesamtkirchenvorstandes.
#§ 6
Ausschüsse
(1) Der Gesamtkirchenvorstand soll folgende Fachausschüsse bilden, denen jeweils mindestens zwei Kirchenvorstandsmitglieder angehören müssen: Finanzausschuss, Personalausschuss.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
#§ 7
Haushalt und Vermögen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Die Veräußerung unbeweglichen Vermögens einer Ortskirchengemeinde sowie die Zweckbindung der Erlöse erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Ortsausschuss.
(5) Es wird festgestellt, dass die Kirchengemeinden Ackerbach-Rettert, Burgschwalbach, Dörsdorf-Reckenroth, Flacht, Hahnstätten-Kaltenholzhausen, Klingelbach, Oberneisen, und Schönborn Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
#§ 8
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
#§ 9
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 10
Aufhebung, Ausgliederung
(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
#§ 11
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand 23 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden.
Die Kirchengemeinde Ackerbach-Rettert wählt 2 Mitglieder,
die Kirchengemeinde Burgschwalbach 2 Mitglieder,
die Kirchengemeinde Dörsdorf-Reckenroth 2 Mitglieder,
die Kirchengemeinde Flacht 2 Mitglieder,
die Kirchengemeinde Habenscheid 1 Mitglied,
die Kirchengemeinde Hahnstätten-Kaltenholzhausen 3 Mitglieder,
die Kirchengemeinde Kreuz Jakobus Holzhausen-Obertiefenbach 2 Mitglieder,
die Kirchengemeinde Klingelbach 4 Mitglieder,
die Kirchengemeinde Niedertiefenbach 1 Mitglied,
die Kirchengemeinde Oberneisen 2 Mitglieder,
und die Kirchengemeinde Schönborn 2 Mitglieder.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
(3) Die bisherigen Kirchenvorstände werden vom 01.01.2027 bis 31.08.2027 in ihrer bisherigen Zusammensetzung als Ortsausschüsse berufen.
(4) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder für den Zweckverband Evangelische Sozialstation und Jugendheim Dreifelden bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt.
#§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.