.

Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Dreieich - Neu-Isenburg

Vom 7. Juli 2026

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden
• Ev. Burgkirchengemeinde Dreieichenhain
• Ev. Christuskirchengemeinde Dreieich
• Ev. Erasmus-Alberus-Gemeinde Sprendlingen
• Ev. Johannesgemeinde Neu-Isenburg
• Ev. Kirchengemeinde Götzenhain
• Ev. Kirchengemeinde Gravenbruch
• Ev. Kirchengemeinde Offenthal
• Ev. Versöhnungsgemeinde Buchschlag-Sprendlingen,
• Ev.-ref. Buchenbuschgemeinde Neu-Isenburg
• Ev.-Ref. Gemeinde Am Marktplatz Neu-Isenburg
haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####

§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Dreieich - Neu-Isenburg“ (siehe oben). Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Neu-Isenburg.
(4) Die o.g. Kirchengemeinden sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihre bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
(5) Die Gesamtkirchengemeinde hat ein uniertes Bekenntnis. Dessen ungeachtet blickt sie in ihrem Gemeindegebiet teilweise auf reformierte Bekenntnisse zurück und wird deshalb eine ggf. anteilige Pfarrstelle in der Gesamtkirchengemeinde mit einem reformierten Auftrag ausstatten. Bei einer Pfarrwahl für die Ortskirchengemeinden Ev.-Ref. Gemeinde Am Markplatz und Ev.-ref. Buchenbuschgemeinde wird gemäß der Tradition der französisch-reformierten Rechte diese Pfarrstelle durch Urwahl im Gemeindegebiet der bisherigen reformierten Gemeinden (Ev.-Ref. Gemeinde Am Markplatz und Ev.-ref. Buchenbuschgemeinde) besetzt. Der Gesamtkirchenvorstand hat dabei unter Wahrung des reformierten Bekenntnisses das Vorschlagsrecht bei einer Stellenbesetzung, die tatsächliche Wahl findet dann als Urwahl aller Mitglieder der beiden reformierten Gemeinden statt.
#

§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr, die nicht durch diese Satzung einer einzelnen Ortskirchengemeinde oder mehreren Ortskirchengemeinden übertragen werden.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Gemeindemitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindemitgliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge sowie deren zweckgebundene Rücklagen bleiben unberührt.
#

§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Von den gewählten Mitgliedern sollen je 2 Mitglieder aus allen Ortsgemeinden kommen. Für ausscheidende gewählte Mitglieder des GKVs sollen Nachfolger aus der jeweiligen Ortsgemeinde berufen werden.
(2) Für die Tätigkeit und die Berufung von Mitgliedern des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend der KGO.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
#

§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#

§ 5
Ortskirchenausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand soll für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenausschuss berufen. Dem Ortskirchenausschuss gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, sowie weitere aus der Ortskirchengemeinde heraus vorgeschlagene Kirchenmitglieder der Ortskirchengemeinde, die vom Gesamtkirchenvorstand berufen werden.
(2) Der Ortskirchenausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(3) Der Ortskirchenausschuss berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(4) Der Ortskirchenausschuss kann beschließen, dass an ihren Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
#

§ 6
Aufgaben der Ortskirchenausschüsse

(1) Die Ortskirchenausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
  1. Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und der Gottesdienstordnung, der Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonischen Aufgaben und gesellschaftlicher Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
  2. Mitwirkung bei der Wahl der für die Ortskirchengemeinde zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der oder den Ortskirchengemeinde(n) tätig sind;
  3. Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
  4. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
(2) Werden in einem Ortskirchenausschuss Aufgaben gemäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer an der Sitzung teilnehmen.
(3) Ist die Mitwirkung eines Ortskirchenausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortskirchenausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
#

§ 7
Mitgliedschaft im Ev. Kirchlichen Zweckverband
einer Zentrale für ambulante Pflegedienste in Dreieich

(1) Die Burgkirchengemeinde Dreieichenhain, die Kirchengemeinde Götzenhain, die Kirchengemeinde Offenthal, die Christuskirchengemeinde Dreieich und die Versöhnungsgemeinde Sprendlingen bleiben Verbandsmitglieder des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes einer Zentrale für ambulante Pflegedienste in Dreieich.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand entsendet die Mitglieder in die Verbandsvertretung des Zweckverbandes. Die Entsendung erfolgt auf Vorschlag der beteiligten Ortskirchenausschüsse.
(3) Scheidet ein Mitglied der Verbandsvertretung vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist ein Nachfolgemitglied zu benennen. Der Vorschlag erfolgt durch den zuständigen Ortskirchenausschuss. Die Bestätigung und Entsendung des Nachfolgemitglieds erfolgen durch den Gesamtkirchenvorstand.
#

§ 8
Weitere Ausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet folgende Fachausschüsse, denen jeweils mindestens ein Gesamtkirchenvorstandsmitglied angehören müssen: Finanzen, Personal, Gebäude, KiTa (je einen KiTa-Ausschuss für Dreieich und für Neu-Isenburg), Diakonie Trägerschaft Dreieich.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten, beispielsweise Musikausschuss, Kinder- und Jugendausschuss.
#

§ 9
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Burgkirchengemeinde Dreieichenhain, die Erasmus-Alberus-Gemeinde Sprendlingen, die Versöhnungsgemeinde Buchschlag-Sprendlingen und die Gemeinde am Marktplatz Neu-Isenburg Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
#

§ 10
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille dem nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden. Das kann auch für Gottesdienstkollekten vereinbart werden, für Konfirmationen oder spezifische Festgottesdienste.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten. Sie oder er muss nicht Mitglied des Gesamtkirchenvorstandes sein. Sie oder er kann von örtlichen Beauftragten unterstützt werden.
#

§ 11
Stiftungen

Stiftung Burgkirche
Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung Burgkirche. Der Stiftungszweck ergibt sich aus der Stiftungssatzung. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen aus der Ortskirchengemeinde Ev. Burgkirchengemeinde Dreieichenhain kommen.
Evangelische Kirche Gravenbruch - Stiftung
Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der nicht rechtsfähigen kirchlichen Evangelischen Kirche Gravenbruch - Stiftung. Der Stiftungszweck ergibt sich aus der Stiftungssatzung. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen aus der Ortskirchengemeinde Ev. Kirchengemeinde Gravenbruch kommen.
Stiftung der Ev. Kirchengemeinde Götzenhain
Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung der Ev. Kirchengemeinde Götzenhain. Der Stiftungszweck ergibt sich aus der Stiftungssatzung. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen aus der Ortskirchengemeinde Ev. Kirchengemeinde Götzenhain kommen.
Stiftung Buchenbuschgemeinde-Treuhandvermögen
Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung Buchenbuschgemeinde-Treuhandvermögen. Der Stiftungszweck ergibt sich aus der Stiftungssatzung. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen aus der Ortskirchengemeinde Ev.-ref. Buchenbuschgemeinde Neu-Isenburg kommen.
Stiftung Evangelische Johannesgemeinde Neu-Isenburg
Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung Evangelische Johannesgemeinde Neu-Isenburg. Der Stiftungszweck ergibt sich aus der Stiftungssatzung. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen aus der Ortskirchengemeinde Ev. Johannesgemeinde Neu-Isenburg kommen.
#

§ 12
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#

§ 13
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
#

§ 14
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand 20 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an (zuzüglich der Mitglieder des Verkündigungsteams), die von den bisherigen Kirchenvorständen zu je 2 Mitgliedern jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden.
(2) Die bisherigen Mitglieder der bisherigen Ortskirchenvorstände werden automatisch Mitglieder der jeweiligen Ortskirchenausschüsse, sofern sie ihr Amt nicht niederlegen.
(3) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
(4) Wenn die 0,5 Stelle der Ev.-ref. Buchenbuschgemeinde vakant wird, und wenn die halbe reformierte Stelle der Ev.-Ref. Gemeinde Am Marktplatz noch vom aktuellen Stelleninhaber besetzt ist, gilt die „reformierte Stelle“ als besetzt und die halbe Stelle wird durch den Gesamtkirchenvorstand im normalen Besetzungsverfahren vergeben.
#

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER