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Satzung der Arbeitsgemeinschaft im Nachbarschaftsraum
Evangelisch in Schwalbach & Eschborn
im Dekanat Kronberg

Vom 14. Juli 2026

Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden im Nachbarschaftsraum Evangelisch in Schwalbach & Eschborn im Evangelischen Dekanat Kronberg haben gemäß den §§ 2b, 2c, 2d, 4, 5 und 5a des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Wir - die Kirchengemeinden im Nachbarschaftsraum Evangelisch in Schwalbach & Eschborn - sind übereingekommen, dass wir uns in unserer Zusammenarbeit von einer „Win-Win-Haltung“ leiten lassen möchten, indem wir kooperativ, offen und konstruktiv immer die Interessen der Anderen mitdenken und uns auch dafür stark machen. Wir lieben die Buntheit der unterschiedlichen Profile der einzelnen Ortsgemeinden und wollen gabenorientiert diese Profile ausbauen. Dabei wollen wir uns sehr bewusst von Gottes Geist leiten lassen, dessen Möglichkeiten unsere Möglichkeiten übersteigt. Unsere Zusammenarbeit soll möglichst bald in eine Fusion der vier Gemeinden münden.
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§ 1
Bildung einer Arbeitsgemeinschaft

Die Evangelische Limesgemeinde Schwalbach, die Evangelische Friedenskirchengemeinde Schwalbach, die Evangelische Kirchengemeinde Eschborn und die Evangelische Andreasgemeinde Niederhöchstadt bilden eine Arbeitsgemeinschaft zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben innerhalb ihres Nachbarschaftsraums.
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§ 2
Gemeinsame Aufgaben

Folgende Aufgaben der Kirchengemeinden werden gemeinsam wahrgenommen:
  1. Ausübung der Rechte bei der Pfarrstellenbesetzung gemäß § 1 der neuen Dienstordnung sowie den Einsatz der gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Mitarbeitenden im Verkündigungsteam, deren Stellen im gesamtkirchlichen Stellenplan verordnet sind und die über den Dekanatssollstellenplan dem Nachbarschaftsraum zugeordnet wurden.
  2. Ausübung der Rechte bei der Erstellung der Dienstordnung des Verkündigungsteams,
  3. Einrichtung und Unterhaltung eines gemeinsamen Gemeindebüros, einschließlich personeller Ausstattung und räumlicher Unterbringung,
  4. Entwicklung eines gemeinsamen Gebäudekonzepts für alle zuweisungsberechtigten Gebäude sowie im Einvernehmen mit der lokalen Gemeinde auch C-Gebäude im Nachbarschaftsraum,
  5. Entwicklung von Konzepten zur gemeinsamen Zusammenarbeit der einzelnen Gemeinden (Öffentlichkeitsarbeit, IT, etc.).
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§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

(1) Die Kirchengemeinden bilden einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß § 5a des Regionalgesetzes.
(2) Die Kirchenvorstände wählen jeweils aus ihrer Mitte stimmberechtigte Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher in den geschäftsführenden Ausschuss. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder richtet sich nach der Mitgliederzahl der jeweiligen Gemeinde zum 1. Januar im Jahr der Neuwahl.
Unter 1000 Gemeindemitglieder 1 Mitglied
Ab 1000 Gemeindemitglieder 2 Mitglieder
Ab 2000 Gemeindemitglieder 3 Mitglieder.
Jeder Kirchenvorstand kann zusätzlich ein weiteres beratendes Mitglied in den geschäftsführenden Ausschuss wählen. Dieses beratende Mitglied ist im geschäftsführenden Ausschuss nicht stimmberechtigt.
Darüber hinaus gehören dem Ausschuss Mitglieder des Verkündigungsteams an. Diese werden auf Vorschlag des Verkündigungsteams auf einer gemeinsamen Tagung der Kirchenvorstände gemäß § 4 gewählt. Unter den gewählten Mitgliedern muss mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein.
(3) Der geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung. Sie sollen nicht demselben Kirchenvorstand angehören. § 27 der Kirchengemeindeordnung gilt entsprechend.
(4) Die §§ 35 bis 49 sowie § 52a und § 53 der Kirchengemeindeordnung gelten für den geschäftsführenden Ausschuss entsprechend.
(5) Der geschäftsführende Ausschuss trifft anstelle der Kirchenvorstände alle Entscheidungen in den gemeinsamen Angelegenheiten gemäß den §§ 5 bis 7.
(6) Tritt die Andreasgemeinde Niederhöchstadt in Angelegenheiten des gemeinsamen Gemeindebüros sowie in gemeinsamen Personalangelegenheiten im Rechtsverkehr auf, erfolgt die rechtsgeschäftliche Vertretung durch den geschäftsführenden Ausschuss. Die Andreasgemeinde Niederhöchstadt überträgt ihm hierzu die Siegelberechtigung.
(7) Erklärungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch zwei Mitglieder abgegeben. Unter diesen muss das vorsitzende Mitglied oder die Stellvertretung sein. § 22 Absatz 3 bis 5 der Kirchengemeindeordnung gilt entsprechend.
(8) Der geschäftsführende Ausschuss legt eine Geschäftsordnung fest.
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§ 4
Gemeinsame Tagung

(1) Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden kommen in der Regel einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Tagung zusammen.
(2) Die gemeinsamen Tagungen werden vom geschäftsführenden Ausschuss vorbereitet.
(3) Der geschäftsführende Ausschuss lädt zu den gemeinsamen Tagungen ein und leitet diese.
(4) Die gemeinsame Tagung nimmt den Bericht des geschäftsführenden Ausschusses entgegen und beschließt über dessen Entlastung. Ferner soll auf der gemeinsamen Tagung die strategische Ausrichtung des Nachbarschaftsraumes besprochen und beschlossen werden. Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Inhalte vor.
(5) Für die Geschäftsführung gelten die §§ 38 bis 42 der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
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§ 5
Pfarrwahl und Verkündigungsteam

(1) Der geschäftsführende Ausschuss übt das Wahlrecht bei der Pfarrwahl aus. Die Kirchenvorstände sind vor der Wahl anzuhören. Die Entscheidung über die Besetzung erfolgt im Benehmen mit dem Kirchenvorstand der betroffenen Ortsgemeinde.
(2) Die Dienstordnung des Verkündigungsteams wird gemäß der Dienstordnungsverordnung erstellt.
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§ 6
Gemeinsame Gebäudeangelegenheiten

(1) Der geschäftsführende Ausschuss entwickelt gemeinsam mit den Kirchengemeinden ein Gebäudekonzept für Nutzung, Betrieb und kleine Bauunterhaltungsmaßnahmen für die zuweisungsberechtigten Gebäude und im Einvernehmen mit der lokalen Gemeinde auch für die C-Gebäude auf dem Gebiet des Nachbarschaftsraums.
(2) Die Umsetzung des vom Dekanat beschlossenen Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplans erfolgt in gemeinsamer Verantwortung. Hierfür übertragen die Kirchengemeinden dem geschäftsführenden Ausschuss für alle Gebäude der Kategorien A, B und ggf. C folgende Aufgaben:
1. Festlegung und Steuerung der Gebäudenutzung,
2. Ermittlung und Erhebung der jeweiligen Kostenbeteiligung gemäß § 8 Absatz 3.
Die konkrete Umsetzung ist durch den geschäftsführenden Ausschuss durch Nutzungsordnungen festzulegen. Die Gebäude verbleiben im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde.
(3) Gebäudeangelegenheiten, die für die Zusammenarbeit unwesentlich sind, verbleiben in alleiniger Verantwortung bei dem jeweiligen Eigentümer. Hierzu gehören insbesondere:
- Betreuung und Abwicklung von Bauunterhaltungsmaßnahmen
- Wahrnehmung von Betreiberpflichten
- Durchführung der jährlichen Begehung
- Wartung
- laufende Pflege
- Verbrauchskontrolle/Energiemanagement
- Fundraising
- Organisation „Offene Kirche“
Die Verantwortung kann auf den geschäftsführenden Ausschuss übertragen werden.
(4) Im Nachbarschaftsraum kann ein dauerhafter Bauausschuss gegründet werden, dem die Aufgaben gemäß Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise übertragen werden.
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§ 7
Gemeinsames Gemeindebüro

(1) Die an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Kirchengemeinden unterhalten ein gemeinsames Gemeindebüro und bringen dazu ihre Sekretariatsstellenanteile ein. Träger der gemeinsamen Einrichtung und Anstellungsträger der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Andreasgemeinde Niederhöchstadt.
(2) Das gemeinsame Gemeindebüro wird gemäß dem Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan in dem Gebäude der Andreasgemeinde Niederhöchstadt eingerichtet.
(3) Die Kirchengemeinden übertragen der Andreasgemeinde Niederhöchstadt im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Aufgaben der pfarramtlichen und gemeindlichen Verwaltung zur Wahrnehmung im gemeinsamen Gemeindebüro im Auftrag der jeweiligen Kirchengemeinde.
(4) Die Kirchengemeinden beantragen einen KIRIS- und einen MACH-Zugang für das gemeinsame Gemeindebüro und übertragen die Führung der Gemeindemitgliederverzeichnisses auf das gemeinsame Gemeindebüro.
(5) Der geschäftsführende Ausschuss ist für die Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gemeindebüros zuständig und führt die Aufsicht. Der jeweilige Kirchenvorstand ist berechtigt, den Mitarbeitenden fachliche Weisungen hinsichtlich der für seine Kirchengemeinde zu erbringenden Tätigkeiten zu erteilen.
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§ 8
Finanzierung

(1) Zur Wahrnehmung der gemeinsamen Aufgaben wird im Haushalt der Andreasgemeinde Niederhöchstadt ein separates Abrechnungsobjekt eingerichtet. Die Anordnungsbefugnis hierfür liegt beim geschäftsführenden Ausschuss.
(2) Die Kosten der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung werden zwischen den Kirchengemeinden nach der jeweiligen Gemeindemitgliederzahl abgerechnet.
(3) Die laufenden Gebäudekosten sowie Bauunterhaltungsmaßnahmen sind primär aus den hierfür zugewiesenen Mitteln zu bestreiten. Die Kostenbeteiligung der nach Satz 1 nicht zuweisungsberechtigten Kirchengemeinden richtet sich für Kirchen und Gemeindehäuser nach dem Umfang der jeweiligen Nutzung, für Pfarrhäuser und Gemeindebüros nach der Zahl der Gemeindemitglieder.
(4) Bei einer Veräußerung von Immobilien können die anderen Kirchengemeinden gegenüber der veräußernden Kirchengemeinde ihre geleistete Kostenbeteiligungen für die große Bauunterhaltung zurückverlangen. Der Anspruch reduziert sich pro Jahr um 1/30.
(5) Maßgeblich für die Ermittlung der Zahl der Gemeindemitglieder ist jeweils der 30. Juni des Jahres vor dem Abrechnungsjahr (Stand im Meldewesen).
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§ 9
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen beschließt die gemeinsame Tagung. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 10
Beendigung der Arbeitsgemeinschaft und Austritt

(1) Die Arbeitsgemeinschaft endet, wenn alle beteiligten Kirchengemeinden eine Gesamtkirchengemeinde bilden oder gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung zusammengeschlossen werden. Ein Gemeindezusammenschluss erfolgt auch, wenn mehr als die Hälfte der Kirchenvorstände die Beendigung der Arbeitsgemeinschaft beschließt und an ihrer Stelle keine Gesamtkirchengemeinde gebildet wird.
(2) Bilden einzelne Kirchengemeinden innerhalb des Nachbarschaftsraums eine Gesamtkirchengemeinde oder werden zu einer Kirchengemeinde zusammengeschlossen, wird diese Teil der Arbeitsgemeinschaft.
(3) Eine Kirchengemeinde tritt aus der Arbeitsgemeinschaft aus, wenn sie einem anderen Nachbarschaftsraum zugeordnet wird.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER