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Gesetze und Verordnungen

Nr. 159Rechtsverordnung
zur Änderung der Rechtsverordnung zur Stellenstruktur und zur
stellenmäßigen Ausstattung von Dekanspfarrstellen und deren Besetzung
Vom 26. März 2026

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 3 Absatz 2 Satz 2 des Pfarrstellengesetzes die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung
Die Rechtsverordnung zur Stellenstruktur und zur stellenmäßigen Ausstattung von Dekanspfarrstellen und deren Besetzung vom 19. März 2002 (ABl. 2002 S. 181), zuletzt geändert am 25. November 2021 (ABl. 2021 S. 460), wird wie folgt geändert:
  1. In der Überschrift wird nach der Angabe „Rechtsverordnung“ die Angabe „zum Dekaneamt,“eingefügt.
  2. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:
    „§ 4a
    Stellvertretende Dekaninnen und Dekane ohne Stellenanteil
    (1) Für die Übertragung des Amtes eines stellvertretenden Dekans einer stellvertretenden Dekanin ohne Stellenanteil schlägt die Dekanatskonferenz mit Einverständnis der Vorgeschlagenen bis zu drei aus ihrer Sicht geeignete Pfarrerinnen oder Pfarrer zur Wahl vor. Diese müssen mindestens einen 50-Prozent-Dienstauftrag im Dekanat innehaben.
    (2) Die zuständige Pröpstin oder der zuständige Propst hören die Vorgeschlagenen zu Amt und Aufgabe an. Die aus deren Sicht geeigneten Pfarrerinnen oder Pfarrer werden der Dekanatssynode in ihrer folgenden Tagung zur Wahl vorgeschlagen.
    (3) Halten die zuständige Pröpstin oder der zuständige Propst eine oder mehrere der Vorgeschlagenen für das Amt der stellvertretenden Dekanin oder des stellvertretenden Dekans nicht für geeignet, entscheidet abschließend der Personalausschuss der Kirchenleitung - nach Anhörung der Vorgeschlagenen -, welche Pfarrerinnen und Pfarrer der Dekanatssynode in ihrer folgenden Tagung zur Wahl vorgeschlagen werden.
    (4) Für die Wahl gelten die Regelungen der Dekanatssynodalordnung.
    (5) Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
    (6) Pfarrerinnen oder Pfarrer, die das Amt der stellvertretenden Dekanin oder des stellvertretenden Dekans ohne Stellenanteil inne haben erhalten für dieses Nebenamt eine Zulage Schwierigkeitsstellenzulage B.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt.
Darmstadt, 8. September 2026
Für die Kirchenleitung
Prof. Dr. Tietz

Arbeitsrechtliche Kommissionen

Nr. 160Arbeitsrechtsregelung
zur Beendigung des Familienbudgets
zugunsten erhöhter vermögenswirksamer Leistungen
Vom 24. August 2026

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 12.04/2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung von § 38 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
§ 38 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 23. Februar 2026 (ABl. 2026 S. 54 Nr. 24), wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „mindestens 6,65 Euro“ durch die Angabe „12 Euro“ ersetzt.
  2. In Absatz 5 wird die Angabe „12 Euro“ durch die Angabe „30 Euro“ ersetzt.
  3. Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
    „(6) Für Mitarbeitende des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt und Offenbach, seiner Gesellschaften und Vereine, des Evangelischen Stadtdekanats Frankfurt und Offenbach sowie seiner Kirchengemeinden betragen die vermögenswirksamen Leistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 je Monat 6,65 Euro. Werden vermögenswirksame Leistungen für eine Entgeltumwandlung nach der Ordnung über die freiwillige betriebliche Altersversorgung verwandt, erhöht sich der Anspruch auf 12 Euro je Monat. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.“
Artikel 2
Änderung der Ausbildungs- und Praktikantenordnung EKHN
Die Ausbildungs- und Praktikantenordnung EKHN vom 20. März 2014 (ABl. 2014 S. 210), zuletzt geändert am 20. Mai 2026 (ABl. 2026 S. 116 Nr. 65), wird wie folgt geändert:
  1. Die §§ 13 und 17 werden gestrichen.
  2. Die §§ 20a und 20b werden durch den folgenden Paragrafen ersetzt:
    „§ 20a
    Vermögenswirksame Leistungen
    Die Anerkennungspraktikantinnen und Anerkennungspraktikanten gemäß § 3, die Auszubildenden und dual Studierenden gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Altenpflege und Heilerziehungspflege gemäß § 15 und die Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer gemäß § 16 erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung des § 38 KDO.“
Artikel 3
Änderung der Arbeitsrechtsregelung
zur Ausgestaltung des Familien-, Gesundheits- und Mobilitätsbudgets
Die Arbeitsrechtsregelung zur Ausgestaltung des Familien-, Gesundheits- und Mobilitätsbudgets vom 21. März 2018 (ABl. 2018 S. 93), geändert am 24. Februar 2021 (ABl. 2021 S. 99), wird wie folgt geändert:
  1. Die Präambel wird gestrichen.
  2. § 1 wird wie folgt gefasst:
    „§ 1
    Grundsatz
    „(1) Der Arbeitgeber stellt bis zum 31. Dezember 2026 0,4 Prozent der Bruttolohnsumme für familien-, gesundheits- und mobilitätsfördernde Maßnahmen zur Verfügung.
    (2) Der Evangelische Regionalverband Frankfurt und Offenbach, seine Gesellschaften und Vereine, das Evangelische Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach sowie seine Kirchengemeinden stellen auf Grundlage bestehender Dienstvereinbarungen auch über den 31. Dezember 2026 hinaus bis auf Weiteres 0,4 Prozent der Bruttolohnsumme für familien-, gesundheits- und mobilitätsfördernde Maßnahmen zur Verfügung.“
  3. Nach § 6 wird der folgende § 7 eingefügt:
    „§ 7
    Übergangsregelung wegen Beendigung
    des Familien-, Gesundheits- und Mobilitätsbudgets
    (1) Die Budgets sollen bis zum 31. Dezember 2028 für familien-, gesundheits- und mobilitätsfördernde Maßnahmen eingesetzt werden. Noch bestehende Restmittel gehen am 1. Januar 2029 in eine gesamtkirchliche Rücklage, über deren Verwendung die Arbeitsrechtliche Kommission entscheidet.
    (2) Dienstvereinbarungen gemäß § 4 Absatz 2 gelten längstens bis zum 31. Dezember 2028.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach, seine Gesellschaften und Vereine, das Evangelische Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach sowie seine Kirchengemeinden.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts-
regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht.
Darmstadt, 10. September 2026
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 161Änderung der Geschäftsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
Vom 24. August 2026

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 12.04/2026 folgenden Beschluss gefasst:
Die Geschäftsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Juni 2018 (ABl. 2018 S. 241), zuletzt geändert am 24. Juni 2020 (ABl. 2020 S. 230). wird mit den folgenden Änderungen übernommen:
  1. § 1a wird gestrichen.
  2. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so zeigt sie bzw. er dies der Geschäftsstelle rechtzeitig an und diese benachrichtigt unverzüglich eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter nach benannter Reihenfolge.“
Vorstehender Beschluss wird hiermit veröffentlicht.
Darmstadt, 24. August 2026
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Bekanntmachungen

Nr. 162Zeitplan für die Neubildung der Dekanatssynoden 2028

1.
15. September 2026
Veröffentlichung des Zeitplans zur Konstituierung der Dekanatssynoden im Amtsblatt.
2.
15. Juli 2027
Veröffentlichung der Zahl der zu wählenden Kirchensynodalen im Amtsblatt.
3.
1. September 2027
Beginn der Amtszeit der neu gewählten Kirchenvorstände
(§ 24 KGO).
4.
15. September 2027
Veröffentlichung des Zeitplans zur Konstituierung der Kirchensynode.
5.
bis Freitag,
17. September 2027
Der Dekanatssynodalvorstand teilt dem Kirchenvorstand die Anzahl der von der Kirchengemeinde zu wählenden Gemeindemitglieder der Dekanatssynode mit.
6.
bis spätestens Montag,
1. November 2027
Wahl der Gemeindemitglieder und stellvertretenden Gemeindemitglieder der Dekanatssynode durch die Kirchenvorstände (§ 2 DSWO).
7.
bis spätestens Montag,
8. November 2027
Ablauf der Einspruchsfrist von einer Woche gegen die Wahlen der Gemeindemitglieder zu den Dekanatssynoden. Einsprüche müssen beim Dekanatssynodalvorstand eingelegt werden (§ 8 DSWO).
8.
bis spätestens
15. November 2027
Mitteilung der gewählten Gemeindemitglieder und stellvertretenden Gemeindemitglieder mit Name, Vorname, Beruf, kirchlichem Arbeitgeber und Anschrift durch die Kirchenvorstände an den Dekanatssynodalvorstand unter Verwendung des Formulars der Kirchenverwaltung.
9.
bis Mitte
Dezember 2027
Durchführung der Wahlen der Pfarrpersonen und Mitarbeitenden im gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienst des Dekanats sowie deren Stellvertretungen durch die Dekaninnen und Dekane (§§ 4 - 6 DSWO), soweit eine Wahl nicht entbehrlich ist (§ 6 Absatz 5 DSWO).
10.
bis spätestens Ende
Dezember 2027
Ablauf der Einspruchsfrist von einer Woche gegen die Wahl der Pfarrer und Pfarrerinnen und ihrer Stellvertretungen (§ 8 DSWO).
11.
1. Januar 2028
Beginn der neuen Wahlperiode der Dekanatssynode
(§ 10 Absatz 1 DSO).
12.
bis spätestens Freitag,
28. Januar 2028 (zwei Wochen vor der konstituierenden Sitzung)
Vorprüfung der Wahlen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Dekanatssynode und Einladung zur konstituierenden Sitzung durch den amtierenden Dekanatssynodalvorstand (§ 11 DSO).
13.
2. Januar bis
spätestens
14. Februar 2028
Durchführung der ersten Tagung der neuen Dekanatssynode
- Wahl des Dekanatssynodalvorstands,
- Wahl der Kirchensynodalen.
14.
bis spätestens
21. Februar 2028
Mitteilung der gewählten Kirchensynodalen und ihrer Stellvertretungen an das Synodalbüro unter Verwendung des Muster-Formulars des Synodalbüros.
Übersendung des Protokolls der konstituierenden Sitzung an die Kirchenverwaltung.
Vorstehender Zeitplan wurde von der Kirchenleitung am 27. August 2026 beschlossen
und wird hiermit bekannt gemacht.
Darmstadt, 28. Juli 2026
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 163Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Wonnegau-Berggemeinden

Die Evangelische Kirchengemeinde Bechtheim, die Evangelische Kirchengemeinde Dittelsheim-Heßloch-Frettenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Dorn-Dürkheim-Hillesheim-Wintersheim, die Evangelische Kirchengemeinde Monzernheim, die Evangelische Kirchengemeinde Osthofen und die Evangelische Kirchengemeinde Westhofen-Abenheim, alle Evangelisches Dekanat Worms-Wonnegau, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Wonnegau-Berggemeinden mit Sitz in Hillesheim.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/62454.
Darmstadt, 19. August 2026
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 164Urkunde
über die Bildung der Gesamtkirchengemeinde
Evangelische Christusgemeinde Rheinhessisches Hügelland

Die Evangelische Kirchengemeinde Albig, die Evangelische Kirchengemeinde Alzey, die Evangelische Kirchengemeinde am Eichelberg/Rheinhessen, die Evangelische Kirchengemeinde Armsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Badenheim-Pleitersheim, die Evangelische Kirchengemeinde Bechenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Bechtolsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Bermersheim v.d.H., die Evangelische Kirchengemeinde Biebelnheim, die Evangelische Kirchengemeinde Biebelsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Bornheim, die Evangelische Kirchengemeinde Bosenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Dautenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Eckelsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Ensheim, die Evangelische Kirchengemeinde Eppelsheim-Dintesheim, die Evangelische Kirchengemeinde Erbes-Büdesheim, die Evangelische Kirchengemeinde Flomborn, die Evangelische Kirchengemeinde Flonheim-Uffhofen, die Evangelische Jakobusgemeinde Framersheim, die Evangelische Barbaragemeinde Gau-Heppenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Gau-Köngernheim, die Evangelische Kirchengemeinde Gau-Odernheim, die Evangelische Kirchengemeinde Gau-Weinheim, die Evangelische Kirchengemeinde Gumbsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Gundersheim, die Evangelische Kirchengemeinde Hackenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Hangen-Weisheim, die Evangelische Kirchengemeinde Heimersheim, die Evangelische Kirchengemeinde Hochborn, die Evangelische Kirchengemeinde Ippesheim, die Evangelische Kirchengemeinde Kettenheimer Grund, die Evangelische Kirchengemeinde Lonsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Nack, die Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Wiesen, die Evangelische Kirchengemeinde Ober-Flörsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Offenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Pfaffen-Schwabenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Planig, die Evangelische Kirchengemeinde Siefersheim, die Evangelische Kirchengemeinde Spiesheim, die Evangelische Michaelisgemeinde Sprendlingen, die Evangelische Kirchengemeinde Stein-Bockenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Volxheim, die Evangelische Kirchengemeinde Wallertheim und Gau-Bickelheim, die Evangelische Kirchengemeinde Weinheim, die Evangelische Kirchengemeinde Wendelsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Wöllstein und die Evangelische Kirchengemeinde Wonsheim, alle Evangelisches Dekanat Alzey-Wöllstein, bilden zum 1. Januar 2027 die Gesamtkirchengemeinde „Evangelische Christusgemeinde Rheinhessisches Hügelland“ mit Sitz in Alzey.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/62434.
Darmstadt, 24. August 2026
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 165Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Breungeshain, der Evangelischen Kirchengemeinde Busenborn und der Evangelischen Kirchengemeinde Michelbach, beide Evangelisches Dekanat Büdinger Land

Die Bekanntmachung im Amtsblatt 2026, Ausgabe 7, Nr. 126 wird dahingehend berichtigt, dass der korrekte Name der Kirchengemeinde „Evangelischen Kirchengemeinde am Hoherodskopf“ lautet. Die Urkunde wird wie folgt erneut veröffentlicht:
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Büdinger Land Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Breungeshain, die Evangelische Kirchengemeinde Busenborn und die Evangelische Kirchengemeinde Michelbach, alle Evangelisches Dekanat Büdinger Land, werden am 1. Januar 2027 zur „Evangelischen Kirchengemeinde am Hoherodskopf“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde am Hoherodskopf ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Breungeshain, der Evangelischen Kirchengemeinde Busenborn und der Evangelischen Kirchengemeinde Michelbach.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Breungeshain, der Evangelischen Kirchengemeinde Busenborn und der Evangelischen Kirchengemeinde Michelbach ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde am Hoherodskopf“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 25. Juni 2026
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 166Einstellungstermin und Bewerbungsfristen für das erste Halbjahr 2027

Einstellungstermin für das erste Halbjahr 2027 ist der 1. Juni 2027. Die Bewerbungsfrist beginnt am 1. Oktober 2026 und endet am 31. Oktober 2026.
Die Bewerbungen sind mit folgenden Unterlagen an die Kirchenverwaltung, Dezernat 2 - Personal – Referat Personalservice Pfarrdienst – zu richten:
  1. Bewerbungsschreiben
  2. Tabellarischer Lebenslauf (ggf. mit Lichtbild)
  3. Zeugnis der beiden Theologischen Prüfungen (Das Zeugnis der 2. Theologischen Prüfung kann ggf. nachgereicht werden)
  4. ggf. weitere berufsqualifizierende Nachweise
Diese Regelung gilt für Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten der EKHN ab Vikarskurs 2-2015.
Darmstadt, 1. September 2026
Für die Kirchenverwaltung
Mause

Nr. 167Beauftragung für den Lektorendienst

Beauftragung für den Lektorendienst
Folgendes Gemeindemitglied wurde mit Wirkung vom 9. August 2026 für den Lektorendienst beauftragt:
Viktor Aritonang, Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim
Doris Diether, Dekanat Gießen
Dr. Susanne Gastmann, Dekanat Gießen
Jakob Kleinert, Dekanat Gießener Land
Thorsten Lauber, Dekanat Gießen
Daniella Luck, Dekanat Westerwald
Ritva Prinz, Dekanat Hochtaunus
Mario Schmitt, Dekanat Gießen
Sophia Stein, Dekanat Vogelsberg
Darmstadt, 31. August 2026
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen

Dienstnachrichten

Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.

Stellenausschreibungen

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Pfarrstellen

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Information zur Bewerbung

Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem aktuellen Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikationen (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 28. Oktober 2026 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der ausschließlich aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: pfarrdienst.personalservice@ekhn.de. An diese Adresse sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für nachstehende Stellenausschreibung werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrer*innen aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Heike Mause, Tel.: 06151 405-390, E-Mail: pfarrdienst.personalservice@ekhn.de.
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter:
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Gesamtkirchliche Pfarrstellen

Frankfurt
0,5 Pfarrstelle für Flüchtlingsseelsorge im Kirchlichen Flüchtlingsdienst am Flughafen in Frankfurt/M. des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt und Offenbach (ERV)
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Dekanspfarrstellen

Dekanat
Groß-Gerau – Rüsselsheim
0,5 Pfarrstelle einer Stellvertretenden Dekanin*eines Stellvertretenden Dekans – befristet bis 31. Dezember 2029
Dekanat Vogelsberg
0,5 Pfarrstelle einer Stellvertretenden Dekanin*eines Stellvertretenden Dekans – befristet bis 31. Dezember 2032
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Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum

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Nord-Nassau

Dekanat an der Dill
Nachbarschaftsraum 5 – Herborn-Sinn-Westerwald, 1,0 Pfarrstelle V, Modus A, zum zweiten Mal
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Oberhessen

Dekanat Büdinger Land
Nachbarschaftsraum 1 - Schotten-Ulrichstein, 1,0 Pfarrstelle VI,
Modus A
Dekanat Gießen
Nachbarschaftsraum 5 – Schiffenberg, 1,0 Pfarrstelle I (Gesamtkirchengemeinde am Schiffenberg), Modus A, zum zweiten Mal
Dekanat Vogelsberg
Nachbarschaftsraum 6 - Hoher Vogelsberg, 1,0 Pfarrstelle III, Modus A, zum zweiten Mal
Nachbarschaftsraum 6 - Hoher Vogelsberg
0,5 Stellenanteil der Pfarrstelle IV, Modus A
0,5 Stellenanteil der Pfarrstelle IV, Dienstauftrag zur Verwaltung befristet bis 31. Dezember 2029, zum zweiten Mal
Dekanat Wetterau
Nachbarschaftsraum 3 - Bad Nauheim-Ober-Mörlen (Gesamtkirchengemeinde Bad Nauheim-Ober Mörlen), 1,0 Pfarrstelle IV, Dienstauftrag zur Verwaltung (Modus C)
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum dritten Mal
Nachbarschaftsraum 5- Südliche Wetterau, 1,0 Pfarrstelle III,
Modus A
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Rheinhessen und Nassauer Land

Dekanat
Ingelheim-Oppenheim
0,5 Pfarrstelle Bundesgartenschau 2029, Dienstauftrag zur Verwaltung ab dem 1. Februar 2027 befristet bis 31. Dezember 2029
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung
Nachbarschaftsraum 1 (Evangelische Gesamtkirchengemeinde Nahe an Rhein und Wißberg), 0,5 Pfarrstelle VII, Dienstauftrag zur Verwaltung befristet bis 31. Dezember 2029
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal
Nachbarschaftsraum 1 (Evangelische Gesamtkirchengemeinde Nahe an Rhein und Wißberg), 1,0 Pfarrstelle I, Modus A
Dekanat Nassauer Land
Nachbarschaftsraum 1 – Diez-Esterau, 1,0 Pfarrstelle V, Dienstsitz in Holzappel, Modus A
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Rhein-Main

Dekanat Hochtaunus
Nachbarschaftsraum 4 - Usinger Land Nord, 1,0 Pfarrstelle II,
Modus A
Stadtdekanat
Frankfurt und Offenbach
Nachbarschaftsraum 7 - Offenbach, 1,0 Pfarrstelle VII, Modus A, zum zweiten Mal
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Starkenburg

Dekanat Bergstraße
Nachbarschaftsraum 9 - Odenwald-Nord, 0,5 Pfarrstelle II, Dienstsitz in Beedenkirchen (ab 1. Januar 2027 Evangelische Gesamtkirchengemeinde am Krehberg im Odenwald), Dienstauftrag zur Verwaltung (Modus C) – Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal
Nachbarschaftsraum 9 - Odenwald-Nord, 1,0 Pfarrstelle IV, Dienstsitz in Fürth (ab 1. Januar 2027 Evangelische Gesamtkirchengemeinde am Krehberg im Odenwald), Modus A, zum dritten Mal
Nachbarschaftsraum 9 - Odenwald-Nord, 0,5 Pfarrstelle V, Dienstsitz in Lindenfels (ab 1. Januar 2027 Evangelische Gesamtkirchengemeinde am Krehberg im Odenwald), Dienstauftrag zur Verwaltung (Modus C) – Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal
Dekanat Darmstadt
Nachbarschaftsraum 9 – Pfungstadt, 1,0 Pfarrstelle I, (ab 1. Januar 2027 Evangelische Gesamtkirchengemeinde Pfungstadt), Modus A
Dekanat Dreieich-Rodgau
Nachbarschaftsraum 6 – Rodgau-Rödermark, 1,0 Pfarrstelle II,
Modus A
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Seelsorge

Dekanat Bergstraße
0,5 Pfarrstelle für Alten-, Kranken- und Hospizseelsorge im Ev. Dekanat Bergstraße (w/m/d)
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Regionale Stellen

Dekanat an der Lahn
Gesellschaftliche Verantwortung und Bildungsarbeit 100 %, teilbar, unbefristet (m/w/d)
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Kirchenmusikstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter:
Dekanat Vogelsberg
Kirchenmusiker / B-Stelle (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet
Dekanat Wetterau
Dekanatskantor*in B-Stelle (m/w/d) 100 %, unbefristet
Dekanat Wiesbaden
B-Kirchenmusiker*in (m/w/d) 50 %-Stelle, befristet bis zum 31. August 2028 mit Einsatz in der Ev. Singakademie und der Ev. Martin-Luther-Gemeinde
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Gemeindepädagogikstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter:
Dekanat
Biedenkopf-Gladenbach
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation oder eine vergleichbare Ausbildung mit gemeindepädagogischer Qualifikation (w/m/d) 100 %-Stelle, unbefristet
Dekanat Wetterau
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation oder eine vergleichbare Ausbildung mit gemeindepädagogischer Qualifikation Für die gemeindepädagogische Arbeit In der Gesamtkirchengemeinde Bad Nauheim-Ober-Mörlen (w/m/d) 100 %-Stelle, unbefristet
Kirchengemeinde Wehrheim/Taunus (Rhein-Main-Gebiet)
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (w/m/d) 50 %-Stelle
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Studienprogramm an der Near East School of Theology (NEST) in Beirut/Libanon

Von Mitte September bis Mitte Dezember 2027 können Pfarrerinnen und Pfarrer an einer Fortbildung zur Qualifizierung im christlich-islamischen Dialog teilnehmen. Das Studium ist eingebettet in das erste Semester des Studienprogramms „Studium im Mittleren Osten“ an der NEST. Das Programm besteht aus Seminaren, Begegnungen und Exkursionen. Es werden grundlegende Kenntnisse zum Islam und zu den christlichen Kirchen des Nahen Ostens sowohl auf theologischer als auch auf praktischer Ebene vermittelt. Unterrichtssprache ist Englisch.
Das Angebot richtet sich vor allem an Pfarrerinnen und Pfarrer, die Anspruch auf einen dreimonatigen Studienurlaub haben. Ob ein Anspruch besteht, ist vor der Bewerbung für das Studienprogramm mit dem zuständigen Referat für Fortbildung/Studienzeit in der jeweiligen Landeskirche zu klären, eine schriftliche Bestätigung von dort ist der Bewerbung beizufügen. Im Einzelfall kann die Teilnahme auch Pfarrerinnen und Pfarrern ermöglicht werden, für deren Aufgabengebiet eine Qualifizierung im interreligiösen Dialog notwendig ist. Eine Prüfung ist jedoch erforderlich. An dem Programm können auch Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Landeskirchen im Bereich der EKD teilnehmen.
Die NEST liegt in einem gemischten, sehr sicheren Stadtviertel Beiruts nahe der amerikanischen Universität und der deutschen Gemeinde. Sie ist die kirchliche Hochschule, ein kleiner Campus, in dem Theologinnen und Theologen für die evangelischen Kirchen des Nahen und Mittleren Ostens ausgebildet werden. Die Teilnehmenden werden in Zimmern der NEST untergebracht sein und dort auch an den Lehrveranstaltungen teilnehmen (zusammen mit den Studierenden des Studienprogramms „Studium im Mittleren Osten“). Das gemeinsame Leben an der Hochschule verbindet Theologie und Spiritualität, eröffnet die Möglichkeit, unterschiedliche geistliche Traditionen und Kulturen zu erleben und sich darüber auszutauschen. Unterbringung, selbst gestaltete Andachten, Sportmöglichkeiten und Verpflegung sind Teil des Programms.
Das Studiensemester bietet die einmalige Chance, nicht nur den Libanon, das wunderschöne „Land der Zedern“, aus nächster Nähe wahrzunehmen, sondern auch den Islam aus einer Mehrheitsperspektive kennenzulernen sowie viel über den konfessionellen Reichtum und die aktuelle Situation christlicher Kirchen im Nahen und Mittleren Osten zu erfahren. Vor allem ist es anregend, von den Christinnen und Christen, die seit Jahrhunderten mit und unter dem Islam leben, mehr von ihrem Lebensalltag zu erfahren. Spannend sind ihre Wege, mit Musliminnen und Muslimen so ins Gespräch zu kommen, dass sie die christlichen Überzeugungen besser nachvollziehen können. Inspirierend wird es sein, nach Perspektiven für einen jüdisch-christlich-islamischen Dialog unter den derzeitigen Bedingungen zu fragen und auch danach, wie eine gemeinsame Zukunft in der Region Gestalt gewinnen könnte. Die religiöse Vielgestaltigkeit des Landes gibt so Gelegenheit, die Chancen und Grenzen des Miteinanders der Religionen zu erleben und zu reflektieren.
Das Ziel dieses Studienangebots ist die Befähigung, als Multiplikator bzw. Multiplikatorin im interkonfessionellen sowie interreligiösen Dialog mitzuarbeiten. Zum Studienprogramm gehören ein Vorbereitungstreffen sowie ein Auswertungstag.
Das Zentrum Oekumene bereitet mit den Teilnehmenden den Aufenthalt durch Bildungs- und Begleitprogramme intensiv vor und nach und steht für Fragen auch bei kritischen Situationen verlässlich mit Beratung und Alternativen zur Verfügung.
Gesamtkosten ca. 4.000,00 Euro. Für Pfarrer*innen der EKHN und EKKW ist ein Eigenanteil von 50 % einzubringen. Interessierte aus anderen Gliedkirchen der EKD bitten wir, sich nach Zuschussmöglichkeiten in ihren Landeskirchen zu erkundigen. Die Fahrtkosten zu den Vor- und Nachbereitungstreffen sind von den Teilnehmenden zu tragen.
Bewerbungen können bis zum 15. November 2026 erfolgen.
Nähere Informationen erhalten Sie bei
Pfr. Dr. Andreas Goetze, dem Referenten für den interreligiösen Dialog – Schwerpunkt Islam und Christ*innen im Mittleren Osten – im Zentrum Oekumene der EKHN und der EKKW, E-Mail: goetze@zentrum-oekumene.de, Tel. 069 976518-69.
Die Bewerbungen schicken Sie bitte auf dem Dienstweg an das
Zentrum Oekumene der EKHN und der EKKW, z. Hd. OKRin Christina Schnepel, Praunheimer Landstraße 206, 60488 Frankfurt.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER