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Satzung
der Arbeitsgemeinschaft im Nachbarschaftsraum Nord
im Dekanat Wiesbaden

Vom 10. September 2026

Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden im Nachbarschaftsraum Nord im Evangelischen Dekanat Wiesbaden haben gemäß den §§ 2b, 2c, 2d, 4, 5 und 5a des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung einer Arbeitsgemeinschaft

Die Evangelische Bergkirchengemeinde,
die Evangelische Marktkirchengemeinde,
die Evangelische Versöhnungsgemeinde,
die Evangelische Thalkirchengemeinde,
die Evangelische Thomaskirchengemeinde und
die Evangelische Kirchengemeinde Rambach, jeweils Wiesbaden,
bilden eine Arbeitsgemeinschaft zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben innerhalb ihres Nachbarschaftsraums.
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§ 2
Gemeinsame Aufgaben

(1) Folgende Aufgaben der Kirchengemeinden werden gemeinsam wahrgenommen:
  1. Ausübung der Rechte bei der Pfarrstellenbesetzung nach dem Pfarrstellengesetz sowie dem Einsatz der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst,
  2. Ausübung der Rechte bei der Erstellung der Dienstordnung des Verkündigungsteams,
  3. Einrichtung und Unterhaltung eines gemeinsamen Gemeindebüros, einschließlich personeller Ausstattung und räumlicher Unterbringung,
  4. Entwicklung eines gemeinsamen Gebäudekonzepts für alle zuweisungsberechtigten Gebäude im Nachbarschaftsraum.
(2) Die Kirchengemeinden können weitere Aufgaben im Wege der Satzungsänderung zur gemeinsamen Wahrnehmung auf die Arbeitsgemeinschaft übertragen.
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§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

(1) Die Kirchengemeinden bilden einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß § 5a des Regionalgesetzes.
(2) Die Kirchenvorstände wählen jeweils aus ihrer Mitte stimmberechtigte Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher in den geschäftsführenden Ausschuss. Die Mitgliedsgemeinden wünschen - ungeachtet der Größe der Einzelgemeinden - eine paritätische Besetzung und Stimmenzahl der beteiligten Gemeinden. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder wird daher wie folgt festgelegt:
aus der Bergkirchengemeinde
2 Mitglieder
aus der Marktkirchengemeinde
2 Mitglieder
aus der Versöhnungsgemeinde
2 Mitglieder
aus der Thalkirchengemeinde
2 Mitglieder
aus der Thomaskirchengemeinde
2 Mitglieder
aus der Ev. Kirchengemeinde Rambach
2 Mitglieder.
Ferner wählt jeder Kirchenvorstand jeweils 1 stellvertretendes Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses. Sofern ein Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses verhindert ist, erfolgt eine Stellvertretung durch den/die von der Gemeinde des verhinderten Mitglieds gewählten/e Stellvertreter/-in. Darüber hinaus gehören dem Ausschuss Mitglieder des Verkündigungsteams an. Diese werden auf Vorschlag des Verkündigungsteams auf einer gemeinsamen Tagung der Kirchenvorstände gemäß § 4 berufen. Unter den gewählten Mitgliedern muss mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein.
(3) Der geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung. § 27 der Kirchengemeindeordnung gilt entsprechend.
(4) Die §§ 35 bis 49 sowie § 52a und § 53 der Kirchengemeindeordnung gelten für den geschäftsführenden Ausschuss entsprechend.
(5) Der geschäftsführende Ausschuss trifft anstelle der Kirchenvorstände alle Entscheidungen in den gemeinsamen Angelegenheiten gemäß den §§ 5 bis 7.
(6) Tritt die Marktkirchengemeinde in gemeinsamen Angelegenheiten im Rechtsverkehr auf, erfolgt die rechtsgeschäftliche Vertretung durch den geschäftsführenden Ausschuss. Die Marktkirchengemeinde überträgt ihm hierzu die Siegelberechtigung.
(7) Erklärungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch zwei Mitglieder abgegeben. Unter diesen muss das vorsitzende Mitglied oder die Stellvertretung sein. § 22 Absatz 3 bis 5 der Kirchengemeindeordnung gilt entsprechend.
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§ 4
Gemeinsame Tagung

(1) Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden kommen in der Regel einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Tagung zusammen.
(2) Die gemeinsamen Tagungen werden vom geschäftsführenden Ausschuss vorbereitet.
(3) Die oder der lebensälteste Kirchenvorstandsvorsitzende lädt zu den gemeinsamen Tagungen ein und leitet diese.
(4) Die gemeinsame Tagung nimmt den Bericht des geschäftsführenden Ausschusses entgegen und beschließt über dessen Entlastung.
(5) Für die Geschäftsführung gelten die §§ 38 bis 42 der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
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§ 5
Pfarrwahl und Verkündigungsteam

(1) Der geschäftsführende Ausschuss übt das Wahlrecht bei der Pfarrwahl aus. Die Kirchenvorstände sind vor der Wahl anzuhören.
(2) Die Dienstordnung des Verkündigungsteams wird gemäß der Dienstordnungsverordnung erstellt.
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§ 6
Gemeinsame Gebäudeangelegenheiten

(1) Der geschäftsführende Ausschuss ist gemeinsam mit den Kirchengemeinden zuständig für Nutzung, Betrieb und kleine Bauunterhaltungsmaßnahmen für die zuweisungsberechtigten Gebäude auf dem Gebiet des Nachbarschaftsraums. Soweit Gebäude im Eigentum der Gesamtgemeinde stehen, gehen die Gemeinden davon aus, dass die Zuständigkeit für Form und Inhalt der Nutzung durch die Gesamtgemeinde auf die jeweilige Kirchengemeinde in alleiniger Verantwortung übertragen ist (§ 3 Abs. 3 der Satzung der Gesamtgemeinde Wiesbaden).
(1a) Soweit einzelne Mitgliedsgemeinden der Arbeitsgemeinschaft zugleich Mitglied der Gesamtgemeinde Wiesbaden sind, übernimmt der geschäftsführende Ausschuss stellvertretend die Funktion gemäß § 5 der Satzung der Gesamtgemeinde (Berechtigung zur Abgabe der Einverständniserklärungen).
(2) Die Umsetzung des vom Dekanat beschlossenen Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplans erfolgt in gemeinsamer Verantwortung. Hierfür übertragen die Kirchengemeinden dem geschäftsführenden Ausschuss für alle Gebäude der Kategorien A und B folgende Aufgaben:
1. Festlegung und Steuerung der Gebäudenutzung,
2. Ermittlung und Erhebung der jeweiligen Kostenbeteiligung gemäß § 8 Absatz 3.
Die konkrete Umsetzung ist durch den geschäftsführenden Ausschuss durch Nutzungsordnungen festzulegen. Die derzeit bestehenden Eigentumsverhältnisse der Mitgliedsgemeinden, sowie die Besitzverhältnisse der zur Gesamtgemeinde gehörenden Gemeinden aus § 3 Abs. 3 der Satzung der Gesamtgemeinde Wiesbaden an den Gebäuden bleiben unberührt.
(3) Gebäudeangelegenheiten, die für die Zusammenarbeit unwesentlich sind, verbleiben in alleiniger Verantwortung bei dem jeweiligen Eigentümer oder Besitzer, sofern Eigentümer die Gesamtgemeinde ist. Hierzu gehören insbesondere:
- Betreuung und Abwicklung von Bauunterhaltungsmaßnahmen
- Wahrnehmung von Betreiberpflichten
- Durchführung der jährlichen Begehung
- Wartung
- laufende Pflege
- Verbrauchskontrolle/Energiemanagement
- Fundraising
- Organisation „Offene Kirche".
Die Verantwortung kann auf den geschäftsführenden Ausschuss übertragen werden.
(4) Im Nachbarschaftsraum kann ein dauerhafter Bauausschuss gegründet werden, dem die Aufgaben gemäß Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise übertragen werden.
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§ 7
Gemeinsames Gemeindebüro

(1) Die an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Kirchengemeinden unterhalten ein gemeinsames Gemeindebüro. Träger der gemeinsamen Einrichtung ist die Marktkirchengemeinde. Die bei den Mitgliedsgemeinden beschäftigten Sekretariatskräfte werden in das gemeinsame Gemeindebüro entsendet. Neu zu besetzende Sekretariatsstellenanteile werden an die Marktkirchengemeinde überführt, die künftiger Anstellungsträger aller Sekretariatsstellen des gemeinsamen Gemeindebüros wird. Soweit Stellenanteile von für das Gemeindebüro der Arbeitsgemeinschaft tätigen Mitarbeitenden bei der Gesamtgemeinde begründet sind und diese einer Übertragung nicht zustimmt, verbleibt es bei der Entsendung.
(2) Das gemeinsame Gemeindebüro wird gemäß dem Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan in dem Gebäude „Haus an der Marktkirche", Schlossplatz 4 65183 Wiesbaden eingerichtet.
(3) Die Kirchengemeinden übertragen der Marktkirchengemeinde im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Aufgaben der pfarramtlichen und gemeindlichen Verwaltung zur Wahrnehmung im gemeinsamen Gemeindebüro im Auftrag der jeweiligen Kirchengemeinde.
(4) Die Kirchengemeinden beantragen einen KirA- und einen MACH-Zugang für das gemeinsame Gemeindebüro und übertragen die Führung der Gemeindemitgliederverzeichnisses auf das gemeinsame Gemeindebüro.
(5) Der geschäftsführende Ausschuss ist für die Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gemeindebüros zuständig und führt die Aufsicht. Der jeweilige Kirchenvorstand ist berechtigt, den Mitarbeitenden fachliche Weisungen hinsichtlich der für seine Kirchengemeinde zu erbringenden Tätigkeiten zu erteilen.
(6) Die Kirchengemeinden der Arbeitsgemeinschaft führen das gemeinsame Gemeindebüro als gemeinsame Dienststelle aller beteiligten Gemeinden im Sinne von § 2 Satz 2 MAVG (EKHN). Sie werden hierzu eine gesonderte Leitungsvereinbarung schließen, deren Inhalt mit den übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht in Widerspruch steht.
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§ 8
Finanzierung

(1) Zur Wahrnehmung der gemeinsamen Aufgaben wird im Haushalt der Marktkirchengemeinde ein separates Abrechnungsobjekt eingerichtet. Die Anordnungsbefugnis hierfür liegt beim geschäftsführenden Ausschuss.
(2) Die Kosten der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung werden zwischen den Kirchengemeinden nach der jeweiligen Gemeindemitgliederzahl abgerechnet.
(3) Die laufenden Gebäudekosten sowie Bauunterhaltungsmaßnahmen sind primär aus den hierfür zugewiesenen Mitteln zu bestreiten. Die Kostenbeteiligung der nach Satz 1 nicht zuweisungsberechtigten Kirchengemeinden richtet sich für Kirchen und Gemeindehäuser nach dem Umfang der jeweiligen Nutzung, für Pfarrhäuser und Gemeindebüros nach der Zahl der Gemeindemitglieder.
(3a) Bei notwendigen und nicht zuweisungsberechtigten Unterhaltungskosten an Gebäuden der Kategorie B oder C beabsichtigen alle Gemeinden, die Eigentümergemeinde oder besitzende Gemeinde (bei Eigentum der Gesamtgemeinde) im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten solidarisch zu unterstützen, sofern die Eigentümergemeinde die Kosten nicht oder nur unverhältnismäßig aufbringen kann. Das Nähere wird im geschäftsführenden Ausschuss unter Beteiligung aller Gemeinden im Einzelfall entschieden.
(4) Bei einer Veräußerung von Immobilien können die anderen Kirchengemeinden gegenüber der veräußernden Kirchengemeinde ihre geleisteten Kostenbeteiligungen für die große Bauunterhaltung zurückverlangen. Der Anspruch reduziert sich pro Jahr um 1/30. Diese Regelung gilt auch, sofern Kostenbeteiligungen nach Absatz 3a geleistet wurden.
(5) Maßgeblich für die Ermittlung der Zahl der Gemeindemitglieder ist jeweils der 30. Juni des Jahres vor dem Abrechnungsjahr (Stand im Meldewesen).
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§ 9
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen beschließt die gemeinsame Tagung. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, die zugleich über 50 % der in der Arbeitsgemeinschaft vertretenen Gemeinden repräsentieren müssen. Ferner bedürfen Satzungsänderungen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 10
Beendigung der Arbeitsgemeinschaft und Austritt

(1) Die Arbeitsgemeinschaft endet, wenn alle beteiligten Kirchengemeinden eine Gesamtkirchengemeinde bilden oder gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung zusammengeschlossen werden. Ein Gemeindezusammenschluss erfolgt auch, wenn mehr als die Hälfte der Kirchenvorstände die Beendigung der Arbeitsgemeinschaft beschließt und an ihrer Stelle keine Gesamtkirchengemeinde gebildet wird.
(2) Bilden einzelne Kirchengemeinden innerhalb des Nachbarschaftsraums eine Gesamtkirchengemeinde oder werden zu einer Kirchengemeinde zusammengeschlossen, wird diese Teil der Arbeitsgemeinschaft.
(3) Eine Kirchengemeinde tritt aus der Arbeitsgemeinschaft aus, wenn sie einem anderen Nachbarschaftsraum zugeordnet wird.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER