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Ausführungsverordnung zum Visitationsgesetz
(Visitationsverordnung – VisVO)

Vom 23. September 2014

(ABl. 2014 S. 427)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 22 des Visitationsgesetzes1# vom 29. November 2003 (ABI. 2004 S. 96), geändert am 20. Februar 2010 (ABl. 2010 S. 118), folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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Abschnitt 1
Grundlegung, Aufgaben und Ziele der Visitation

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§ 1
Grundlegung (zu § 1 VisG)

( 1 ) Die Visitation ist ein zentrales Instrument der geistlichen Leitung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN).
( 2 ) Nach der Kirchenordnung tragen für die Visitation besondere Verantwortung die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter (Artikel 51 KO), die Pröpstin oder der Propst (Artikel 54 Absatz 2 KO), die Dekanin oder der Dekan (Artikel 28 Absatz 2 Nummer 2 KO) und der Dekanatssynodalvorstand (Artikel 25 Absatz 2 Nummer 3 KO).
( 3 ) Die nach Artikel 51 der Kirchenordnung der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten und den Pröpstinnen und Pröpsten zugewiesene Aufgabe, für die Art und Durchführung der Visitation verantwortlich zu sein, bedeutet, dass diese gemeinsam Konzeption und Schwerpunkte festlegen. Dies umfasst auch die Möglichkeit, besondere Visitationsformen, z. B. Themenvisitationen oder Schwerpunktvisitationen für einzelne Arbeitsfelder, festzulegen.
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§ 2
Aufgaben und Ziele der Visitation (zu § 2 VisG)

( 1 ) Durch eine wertschätzende Wahrnehmung von außen erfahren die Besuchten Bestätigung, Anerkennung und Impulse für die zukünftige Arbeit (zu § 2 Absatz 1 VisG).
( 2 ) Die jeweils gemäß § 1 Absatz 3 für die Visitation Verantwortlichen geben Orientierung über gemeinsame Ziele und durch die Benennung von Aufgaben und Angeboten, welche gestärkt werden sollen. Dabei geht es auch darum, dass sie Entscheidungen über das "Tun und Lassen" unterstützen. Bereicherung bedeutet nicht ein "Mehr" im quantitativen Sinn (zu § 2 Absatz 3 VisG).
( 3 ) Die Visitation ist ein zielorientierter Prozess. Die jeweils gemäß § 1 Absatz 3 Verantwortlichen bereiten Fragestellungen vor, die in diesem Prozess bearbeitet werden (zu § 2 Absatz 4 VisG).
( 4 ) Die jeweils nach § 1 Absatz 3 Verantwortlichen richten die Aufmerksamkeit der an der Visitation Beteiligten insbesondere auf die geistliche Situation der Kirchengemeinden, Einrichtungen und Dienste. (zu § 2 Absatz 5 VisG).
( 5 ) Die Reflexion der Bedeutung des Rechts erfolgt vor dem Hintergrund des Grundartikel der Kirchenordnung und insbesondere der 3. Barmer These und Antithese2# (zu § 2 Absatz 6 VisG).
( 6 ) Die Kirchenleitung trägt geistliche Leitungsverantwortung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau. Durch den kontinuierlichen Prozess der Visitationen haben die nach § 1 Absatz 3 für die Visitation Verantwortlichen einen aktuellen Überblick über Entwicklungen in unserer Kirche. Aus dieser Wahrnehmung entwickeln sie gemeinsam Vorschläge für die Kirchenleitung und erstellen regelmäßige Berichte für die Kirchensynode (zu § 2 Absatz 7 VisG).
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Abschnitt 2
Visitation der Gemeinden eines Dekanats

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§ 3
Grundsätze für die Durchführung (zu § 3 VisG)

( 1 ) Durch die Verabredungen von Zielen und deren Begleitung durch den Dekanatssynodalvorstand wird die Orientierung auf zukünftige Entwicklungen hin unterstrichen (siehe § 8). Der Dekanatssynodalvorstand begleitet den Kirchenvorstand bei seinem Vorhaben und berichtet der Pröpstin oder dem Propst über den Umsetzungsprozess (zu § 3 Absatz 2 VisG).
( 2 ) Der zeitlich begrenzte gemeinsame Visitationsprozess stärkt sowohl das Dekanat als mittlere Ebene mit einem eigenständigen Auftrag als auch die darin vernetzten Kirchengemeinden (zu § 3 Absatz 3 VisG).
( 3 ) Die Pröpstin oder der Propst vereinbart mit dem Dekanatssynodalvorstand, welche Schwerpunkte die Visitation haben soll. Dabei sollen auch gesamtkirchliche und regionale Fragestellungen berücksichtigt werden. Sollen in erster Linie Kooperationen oder Vernetzungen im Dekanat gestärkt werden, so kann die Form I mit der Zuordnung von zwei Kirchengemeinden sinnvoll sein. Das Thema „Nähe und Distanz“ wird hier zu beachten sein. Die Form II mit externen Kommissionen aus den Nachbardekanaten hat einen deutlichen Fokus auf dem „Blick von außen“. Gleichzeitig stärkt die gemeinsame Erfahrung das Bewusstsein, Teil einer Kirche zu sein, in der es sehr unterschiedliche Kirchengemeinden und Aktivitäten gibt. Themen- und Schwerpunktvisitationen sind in der Form nicht gebunden (zu § 3 Absatz 4 VisG).
( 4 ) Neben den Aufgaben, die dem Dekanatssynodalvorstand und der Dekanin oder dem Dekan durch das Visitationsgesetz zugewiesen sind, wirken sie gemeinsam mit der Pröpstin oder dem Propst bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Visitation mit und stellen die Begleitung in den Kirchengemeinden und Diensten sicher (zu § 3 Absatz 5 VisG).
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§ 4
Kommissionen für die Visitation (zu § 4 VisG)

( 1 ) Eine entscheidende Aufgabe fällt den Kommissionen zu. Für die Mitglieder der Kommissionen kommt es neben ihrer geistlichen Kompetenz auf ihr Wahrnehmungs- und Einfühlungsvermögen und ihre Dialogfähigkeit an. Die Mitglieder der Kommissionen müssen Kirchenmitglieder der EKHN sein, bei Form I Mitglieder der jeweiligen Kirchengemeinde. Andere Personen können beratend hinzugezogen werden. Die geschäftsführenden Aufgaben werden von der Pfarrerin oder dem Pfarrer übernommen. Bei der Zusammensetzung der Kommissionen soll auf Altersstruktur, ein angemessenes Verhältnis von Frauen und Männern und eine angemessene Vertrautheit mit der Situation geachtet werden. Falls besondere Schwerpunktbereiche zu visitieren sind (z. B. Kindertagesstätten, Diakoniestation), sollen mindestens bei einem Mitglied Fachkenntnisse vorhanden sein. Die oder der Beauftragte erstellt Materialien für die Visitation; sie oder er bereitet die Kommissionen vor und steht für Rückfragen zur Verfügung (zu § 4 Absatz 1 VisG).
( 2 ) Kriterien für die Zuordnung der Kirchengemeinden können sein: Räumliche Distanz; wenig Verbindung; unterschiedliche Konzepte; ähnliche oder gerade unterschiedliche Struktur. Bei der Auswahl der Kommissionsmitglieder soll darauf geachtet werden, dass Mehrfachbelastungen im Rahmen der Visitation vermieden werden (zu § 4 Absatz 2 VisG).
( 3 ) Auf die unterschiedlichen Rollen der Dekanin oder des Dekans soll geachtet werden (zu § 4 Absatz 4 VisG).
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§ 5
Vorbereitung der Visitation (zu § 5 VisG)

( 1 ) Die Aufstellung des Zeitplans ist Aufgabe der Pröpstin oder des Propstes und hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Der Zeitplan ist für alle Beteiligten verbindlich (zu § 5 Absatz 1 VisG).
( 2 ) Die Kommissionsmitglieder werden in gemeinsamen Veranstaltungen auf ihre Aufgabe vorbereitet. Die Kirchenvorstände bereiten sich ihrerseits auf die Visitation vor. Anregungen und Material dazu werden den Kirchengemeinden von den Beauftragten für die Visitation zur Verfügung gestellt. Die Kirchenvorstände können sich bei der Vorbereitung durch andere kirchliche Dienste beraten lassen (zu § 5 Absatz 2 VisG).
( 3 ) Im Rahmen der Vorbereitungsveranstaltungen werden Anregungen und Strukturierungsvorschläge für den Kirchengemeindebericht gegeben. Aufgrund des Berichts soll sich die Kommission eine Vorstellung von der Kirchengemeinde machen können. Bei Themenvisitationen ist der Bericht auf das entsprechende Thema zu konzentrieren. Der Bericht geht an die Kommission und die Pröpstin oder an den Propst. Von dort wird er an die Beauftragten und den Dekanatssynodalvorstand weitergeleitet (zu § 5 Absatz 3 VisG).
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§ 6
Durchführung der Visitation (zu § 6 VisG)

( 1 ) Weil es nicht möglich ist, alle Arbeitsfelder einer Kirchengemeinde im Rahmen der Visitation wahrzunehmen, wählt der Kirchenvorstand exemplarische Bereiche aus. Mit „Mitarbeitenden“ sind sowohl ehrenamtliche wie haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeint. Der Kirchenvorstand schlägt ein Besuchsprogramm vor und stimmt sich mit der Kommission ab (zu § 6 Absatz 1 VisG).
( 2 ) Die vorgegebenen Schwerpunkte der Visitation sind zu beachten. Die Wünsche der Kommission sollen berücksichtigt werden. Unter „öffentlich“ ist zu verstehen, dass über die Bekanntgabe im Gottesdienst hinaus eine Bekanntgabe mit angemessener Erläuterung an alle Gemeindemitglieder, wie z. B. durch Gemeindebrief, kommunale Veröffentlichungen oder Mitteilungen an alle Haushalte geschieht (zu § 6 Absatz 2 VisG).
( 3 ) Der Bereich „geistliches Leben“ beinhaltet in der Regel die Teilnahme an einem Gemeindegottesdienst und ein Gespräch darüber; das „soziale und kulturelle Umfeld“ wird meist in einem Rundgang durch den Ort bzw. den Gemeindebezirk mit anschließendem Gespräch mit Vertretern der Kommune, der Vereine und ökumenischen Partnern wahrgenommen. Die „Arbeit der Gremien, Gruppen und Kreise“ wird entweder im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung aller Aktivitäten in den Blick genommen oder der Kirchenvorstand wählt exemplarisch zwei oder drei Aktivitäten aus. Im Rahmen der Visitation ist auch die Beziehung zu eigenständigen christlichen Gruppen zu bedenken. „Evangelische Religionslehrerinnen und Religionslehrer am Ort“ sind diejenigen, die in den Schulen im Bereich der Kirchengemeinde unterrichten (zu § 6 Absatz 3 VisG).
( 4 ) Über lokale Kooperationen hinaus soll auch die Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden und die Vernetzung im Dekanat thematisiert werden (zu § 6 Absatz 4 VisG).
( 5 ) Über Auftrag und Ziel der „Gemeindeversammlung“ im Allgemeinen vgl. Artikel 14 KO, § 23 KGO. Die Gemeindeversammlung im Rahmen der Visitation soll einen thematischen Schwerpunkt haben (zu § 6 Absatz 5 VisG).
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§ 7
Abschluss des Besuches (zu § 7 VisG)

( 1 ) Das Auswertungsgespräch zwischen Kirchenvorstand und Kommission ist am Ende der Visitation vorzusehen; es muss nicht unmittelbar auf die letzte Veranstaltung folgen, aber es soll zeitnah nach dem Besuch erfolgen, wenn die Eindrücke noch präsent sind (zu § 7 Absatz 1 VisG).
( 2 ) Der Bericht soll unmittelbar nach dem Auswertungsgespräch erstellt werden. Eine Stellungnahme soll insbesondere dann abgegeben werden, wenn sachliche Korrekturen anzubringen oder unterschiedliche Wahrnehmungen mitzuteilen sind (zu § 7 Absatz 2 VisG).
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§ 8
Abschluss der Visitation (zu § 8 VisG)

Die Visitation ist auf die Zukunft gerichtet. Auf Grundlage der Eigendarstellung der Kirchengemeinde und des Kommissionsberichts wird mit dem Kirchenvorstand überlegt, was in der Kirchengemeinde Bestand hat und wo eine Neuausrichtung erfolgen sollte. Die Verabredungen von Zielen sollen konkret sein und auch einen zeitlichen Rahmen mitbedenken. In der Kirchengemeinde der Dekanin oder des Dekans kann der Dekanatssynodalvorstand nicht von der Dekanin oder dem Dekan vertreten werden. Der Kirchenvorstand entscheidet über eine angemessene Information der Gemeindemitglieder über die Ergebnisse der Visitation.
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§ 9
Umsetzung der Zielvereinbarungen im Anschluss an die Visitation (zu § 9 VisG)

( 1 ) Die Pröpstin oder der Propst wird von den Beauftragten in der Sicherstellung der Einhaltung der Berichtspflicht der Dekanatssynodalvorstände unterstützt. Dadurch soll eine Weiterentwicklung der Kirchengemeinden gefördert werden (zu § 9 Absatz 1 VisG).
( 2 ) Durch die Rückmeldungen werden die Pröpstinnen und Pröpste in die Lage versetzt, Konsequenzen und Veränderungsprozesse in der Kirchenleitung anzuregen (zu § 9 Absatz 2 VisG).
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Abschnitt 3
Visitation der Werke, Dienste und Einrichtungen im Bereich eines Dekanats

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§ 10
Grundsätze (zu § 10 VisG)

( 1 ) Die enge Verbindung und Vernetzung der Kirchengemeinden mit dem Dekanat, seinen Diensten und Einrichtungen, sowie den Werken, Diensten und Einrichtungen im Bereich eines Dekanats zu der „Kirche in der Region“ wird durch die zeitliche und organisatorische Verbindung im Rahmen der Visitation unterstrichen (zu § 10 Absatz 1 VisG).
( 2 ) Im Dekanat werden visitiert: (zu § 10 Absatz 2 VisG).
  1. der Dekanatssynodalvorstand,
  2. die Fachbereiche mit ihren regionalen Stellen, insbesondere die regionalen Pfarrstellen, die Arbeitsbereiche Öffentlichkeitsarbeit, Ökumene, Bildung, Gesellschaftliche Verantwortung mit ihren Fach- und Profilstellen, sowie der gemeindepädagogische und kirchenmusikalische Dienst,
  3. die Einrichtungen, die in der Trägerschaft des Dekanats geführt werden (z.B. Kindertagesstätten, Diakoniestationen),
  4. die Lektorinnen, Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten im Dekanat,
  5. die Regionalverwaltung, sofern sie ihren Sitz im Bereich des Dekanats hat.
( 3 ) Aufgrund ihrer Arbeitsbezüge im Dekanat werden gesamtkirchliche Einrichtungen und Stellen mit regionaler Anbindung (§ 3 Absatz 6 PfStVO3#) einbezogen, insbesondere Altenheimseelsorge, Behindertenseelsorge, Citykirchenarbeit, Notfallseelsorge, Stadtjugendarbeit und Telefonseelsorge, Schulen in gesamtkirchlicher Trägerschaft. Hierzu gehören auch die Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst mit und ohne Auftrag zur Schulseelsorge sowie Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit einem kirchlichen Auftrag zur Schulseelsorge. Rechtlich selbstständige evangelische Einrichtungen, Dienste und Werke mit Sitz im Gebiet des Dekanats, die gemeinsam mit dem Dekanat und den Kirchengemeinden als „Kirche in der Region“ wahrgenommen werden, werden eingeladen, an der Visitation teilzunehmen (z. B. regionale Diakonische Werke, diakonische Träger, Evangelische Vereine, Evangelische kirchliche Zweckverbände) (zu § 10 Absatz 3 VisG).
( 4 ) Bei der Vorbereitung, Begleitung und Auswertung der Visitation von Pfarrerinnen und Pfarrern im Schuldienst sowie Religionslehrerinnen und Religionslehrern mit einem kirchlichen Auftrag zur Schulseelsorge sind die kirchlichen Schulamtsdirektorinnen und Schulamtsdirektoren zu beteiligen (§ 3 Nummer 4 Buchstabe b RelpädVO4#) (zu § 10 Absatz 4 VisG).
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§ 11
Kommissionen für die Visitation (zu § 11 VisG)

( 1 ) Eine entscheidende Aufgabe fällt den Kommissionen zu. Für die Mitglieder der Kommissionen kommt es neben ihrer geistlichen Kompetenz auf ihr Wahrnehmungs- und Einfühlungsvermögen und ihre Dialogfähigkeit an. Die Mitglieder der Kommissionen werden für die Visitation des Dekanats aus einem anderen Dekanat beauftragt und müssen Kirchenmitglieder der EKHN sein. Andere Personen können beratend hinzugezogen werden. Die geschäftsführenden Aufgaben regelt die oder der Vorsitzende. Bei der Zusammensetzung der Kommissionen soll auf Altersstruktur, ein angemessenes Verhältnis von Frauen und Männern und angemessener Vertrautheit mit der Situation geachtet werden. Auf die fachliche Kompetenz in der Kommission ist zu achten. Die oder der Beauftragte erstellt Materialien für die Visitation; sie oder er bereitet mit der Pröpstin oder dem Propst die Kommissionen vor und steht für Rückfragen zur Verfügung (zu § 11 Absatz 1 VisG).
( 2 ) Bei rechtlich selbstständigen evangelischen Einrichtungen ist mit dem jeweiligen Leitungsorgan abzustimmen, in welcher Weise der Besuch durchgeführt werden soll (zu § 11 Absatz 2 VisG).
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§ 12
Vorbereitung der Visitation (zu § 12 VisG)

( 1 ) Die langfristige Terminierung in den Propsteien macht eine rechtzeitige Planung und Vorbereitung in Dekanat, Werken, Diensten und Einrichtungen möglich. Die Dekanatssynoden werden entsprechend informiert (§ 12 Absatz 1 VisG).
( 2 ) Im Rahmen der Vorbereitungsveranstaltungen werden Anregungen und Strukturierungsvorschläge für den Bericht des Dekanats gegeben. Aufgrund des Berichts soll sich die Kommission eine Vorstellung von dem Dekanat machen können (zu § 12 Absatz 2 VisG).
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§ 13
Durchführung der Visitation (zu § 13 VisG)

( 1 ) Die Wahrnehmung und Darstellung der Vernetzungen in der Region ist notwendig und hilfreich für die weitere Entwicklung unserer Kirche. Konzeptionelle Überlegungen können sich aus diesem Prozess ergeben (zu § 13 Absatz 3 VisG).
( 2 ) Eine rechtzeitige und transparente Planung der Visitation ist für alle Beteiligten hilfreich (zu § 13 Absatz 4 VisG).
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§ 14
Abschluss des Besuches (zu § 14 VisG)

( 1 ) Am Ende der Visitation ist ein Abschlussgespräch zu führen. Danach ist der Kommissionsbericht zu erstellen (zu § 14 Absatz 1 VisG).
( 2 ) Der Dekanatssynodalvorstand erhält den Bericht und bespricht diesen mit Mitarbeitenden, die an der Visitation beteiligt waren. Eine Stellungnahme sollte insbesondere dann abgegeben werden, wenn sachliche Korrekturen anzubringen oder unterschiedliche Wahrnehmungen zur Kommission mitzuteilen sind. Der Dekanatssynodalvorstand erhält auch die Berichte über den Besuch von rechtlich selbstständigen Diensten, Werken und Einrichtungen in seinem Gebiet (zu § 14 Absatz 2 VisG).
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§ 15
Abschluss der Visitation (zu § 15 VisG)

Der Abschluss der Visitation ist auf die Zukunft gerichtet. Auf Grundlage der Eigendarstellung des Dekanatssynodalvorstandes bzw. der Einrichtung und des Kommissionsberichts wird mit dem Dekanatssynodalvorstand bzw. dem Leitungsorgan überlegt, was Bestand hat und wo eine Neuausrichtung erfolgen sollte. Die Verabredung von Zielen soll konkret sein und auch einen zeitlichen Rahmen mit bedenken. Die Dekanatssynode wird über die Ergebnisse der Visitation informiert.
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§ 16
Umsetzung der Zielvereinbarungen im Anschluss an die Visitation (zu § 16 VisG)

( 1 ) Die Pröpstin oder der Propst wird von den Beauftragten in der Sicherstellung der Einhaltung der Berichtspflicht der Dekanatssynodalvorstände unterstützt. Rechtlich selbstständige Dienste, Werke und Einrichtungen werden um Rückmeldung gebeten. Dadurch soll eine Weiterentwicklung der Dekanate als Kirche in der Region und die Vernetzung mit selbständigen Diensten, Werken und Einrichtungen gefördert werden (§ 16 Absatz 1 VisG).
( 2 ) Durch die Rückmeldungen werden die Pröpstinnen und Pröpste in die Lage versetzt, Konsequenzen und Veränderungsprozesse in der Kirchenleitung anzuregen (zu § 16 Absatz 2 VisG).
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Abschnitt 4
Visitation in Einrichtungen und Verbänden der Gesamtkirche

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§ 17
Grundsätze (zu § 17 VisG)

( 1 ) Im Bereich der Gesamtkirche werden insbesondere folgende gesamtkirchlichen Dienste, Werke und Einrichtungen visitiert:
1. die Zentren der EKHN,
2. das Institut für Personalentwicklung und Supervision (IPOS),
3. das Theologische Seminar,
4. die kirchliche Studienbegleitung der EKHN,
5. die Kirchlichen Schulämter,
6. die Evangelische Hochschule,
7. die Gefängnisseelsorge,
8. die Polizeiseelsorge,
9. die Hochschulgemeinden,
10. die Ehrenamtsakademie der EKHN,
11. die Gehörlosenseelsorge,
12. die Flüchtlingsseelsorge und
13. die Blinden- und Sehbehindertenseelsorge.
Rechtlich selbstständige Einrichtungen wie die überregionalen Träger diakonischer Einrichtungen, das Medienhaus, die Stiftung der EKHN und die Evangelische Akademie werden eingeladen, an der Visitation teilzunehmen. Die Visitation von Diensten und Einrichtungen, die mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gemeinsam getragen werden, wie das Religionspädagogische Institut (RPI), das Diakonische Werk und das Zentrum Ökumene, erfolgt in Absprache mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Auch auf gesamtkirchlicher Ebene sind Themen- und Schwerpunktvisitationen möglich (zu § 17 Absatz 1 VisG).
( 2 ) Durch eine Visitation gesamtkirchlicher Einrichtungen und Werke werden die gemeinsame Ausrichtung und die Abhängigkeit der Ebenen voneinander erkennbar. Neuausrichtungen können in einem gemeinsamen Diskurs bedacht werden (zu § 17 Absatz 2 VisG).
( 3 ) Die Kirchenpräsidentin bzw. der Kirchenpräsident beruft eine Kommission, die mit den Zielen, der Struktur und den Angeboten der Einrichtung vertraut ist. Kommissionsmitglieder mit einer entsprechenden Fachkompetenz können gegebenenfalls auch extern angefragt werden (zu § 17 Absatz 3 VisG).
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§ 18
Anzuwendende Bestimmungen (zu § 18 VisG)

Bei der Visitation der Werke, Dienste und Einrichtungen gelten die §§ 12 bis 16 hinsichtlich der Vorbereitung, Durchführung und des Abschlusses der Visitation entsprechend.
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Abschnitt 5
Außerordentliche Visitation

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§ 19
Verfahren (zu § 19 VisG)

( 1 ) Die außerordentliche Visitation gibt die Möglichkeit, angesichts besonderer örtlicher Fragestellungen, Schwierigkeiten, Konflikte, Herausforderungen oder besonderer Entwicklungen außerhalb der regelmäßigen Visitation initiativ zu werden (zu § 19 Absatz 1 VisG).
( 2 ) „Sinngemäß“ bedeutet, dass auch die außerordentliche Visitation den grundsätzlichen Zielsetzungen der Visitation verpflichtet bleibt und die Verfahrensbestimmungen bezogen auf den Einzelfall angewandt werden (zu § 19 Absatz 3 VisG).
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Abschnitt 6
Kosten der Visitation

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§ 20
Kosten der Visitation (zu § 20 VisG)

„Kosten“ sind die Auslagen, die den einzelnen Mitgliedern der Kommission sowie der Kommission bei der Wahrnehmung der Visitation entstehen, wie z. B. Fahrt-, Übernachtungs- und evtl. Verpflegungskosten sowie Kosten für Sachmittel der Kommission. Sie sind gegenüber der Kirchenverwaltung auf dem Dienstweg geltend zu machen.
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Abschnitt 7
Verwaltungsprüfung

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§ 21
Verwaltungsprüfung (zu § 21 VisG)

( 1 ) Für die Verwaltungsprüfung tragen die Dekanate Verantwortung. Die Verwaltungsprüfung erstreckt sich auf diejenigen Verwaltungs- und Organisationsvorgänge einer Kirchengemeinde, die nicht von der Visitation erfasst sind. Umfang, Art und Weise der Verwaltungsprüfung regelt der den Dekanaten von der Kirchenverwaltung zur Verfügung gestellte Formularsatz (Prüfungsbericht). Die Verwaltungsprüfung sollte in der Regel einen Tag in Anspruch nehmen (zu § 21 Absatz 1 VisG).
( 2 ) „Einsicht nehmen in die Verwaltungsvorgänge“ heißt, sich einen Gesamtüberblick zu verschaffen, welche Verwaltungsvorgänge in dieser Kirchengemeinde anfallen, in welcher Weise sie organisiert sind und wer für ihre Ausführung Verantwortung trägt bzw. ob und wie die jeweilige Verantwortlichkeit geregelt ist. Die Überprüfung der Einzelvorgänge geschieht stichprobenweise unter Einbeziehung der Bescheide, Berichte anderer kirchlicher Aufsichts- und Kontrollinstanzen, wie z. B. Prüfungsbescheide des Rechnungsprüfungsamtes (RPA), Berichte über die Kollektenkassenprüfung, Berichte über die Kassenprüfung, Protokolle über Pfarramtsübergaben (zu § 21 Absatz 2 VisG).
( 3 ) Die gemeinsame Verantwortung von Dekanatssynodalvorstand und Dekanin oder Dekan ergibt sich aus den beiden Zuständigkeiten einerseits des Kirchenvorstands für die kirchengemeindliche Verwaltung (Artikel 13 KO) und andererseits der Pfarrerin oder des Pfarrers für die pfarramtliche Verwaltung (Artikel 15 Absatz 2 KO) und den ihnen entsprechenden Aufsichtsfunktionen des Dekanatssynodalvorstandes gegenüber dem Kirchenvorstand (Artikel 25 Absatz 2 KO, § 33 DSO) und der Dekanin oder des Dekans gegenüber der Pfarrerin oder dem Pfarrer (Artikel 28 Absatz 2 Nummer 3 KO). Die Mitverantwortung des Dekanatssynodalvorstands besteht auch für die Kirchengemeinden, in denen eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Vorsitz im Kirchenvorstand innehat und somit für beide Verwaltungsbereiche verantwortlich ist (Artikel 15 Absatz 2 KO). Je nach Größe des Dekanats sollten eine oder mehrere ständige Kommissionen gebildet werden. Sie prüfen die Kirchengemeinden, soweit die Überprüfung nicht persönlich durch die Dekanin oder den Dekan vorgeschrieben ist. Einer Kommission sollte je ein Mitglied des Dekanatssynodalvorstandes sowie zwei weitere Personen mit Verwaltungspraxis angehören (zu § 21 Absatz 3 VisG).
( 4 ) Der Dekanatssynodalvorstand stellt einen Zeitplan auf und gibt ihn den Kirchengemeinden bekannt. Zugleich übersendet er ihnen zu ihrer Vorbereitung den Prüfungsbericht. Die Kirchenvorstände stellen ihrerseits einen Zeitplan für den Ablauf der Verwaltungsprüfung in ihrer Kirchengemeinde auf und informieren hierüber rechtzeitig vor dem Termin den Dekanatssynodalvorstand bzw. die Kommission. Pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden sollen zur gleichen Zeit geprüft werden (zu § 21 Absatz 4 VisG).
( 5 ) Die Stellungnahme des Kirchenvorstands erfasst sowohl die kirchengemeindliche als auch die pfarramtliche Verwaltung. Es ist darin auch festzuhalten, was der Kirchenvorstand zu Beanstandungen veranlasst hat. Pfarrerin oder Pfarrer können zusätzlich zu ihrem Verantwortungsbereich eine eigene Stellungnahme abgeben. Der Dekanatssynodalvorstand prüft, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind und verständigt gegebenenfalls die entsprechenden Stellen (z. B. Regionalverwaltung, Rechnungsprüfungsamt, Kirchenverwaltung) (zu § 21 Absatz 5 VisG).
( 6 ) Je eine Ausfertigung des Prüfungsberichts und der Stellungnahme des Kirchenvorstands werden beim Dekanat und bei den Kirchengemeinden auf Dauer aufbewahrt. Sie werden der nächsten Kommission vorgelegt (zu § 21 Absatz 7 VisG).
( 7 ) Bei einer außerordentlichen Verwaltungsprüfung beruft die Kirchenleitung die Mitglieder der Kommission (zu § 21 Absatz 8 VisG).
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Abschnitt 8
Schlussbestimmungen

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§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Ausführungsbestimmungen zum Visitationsgesetz vom 2. Dezember 2004 (ABl. 2005 S. 36) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 108.
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2 ↑ Nr. 3.
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3 ↑ Nr. 402.
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4 ↑ Jetzt: § 3 Nummer 4 Buchstabe b der Schulamtsverordnung (Nr. 150).