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Kirchengesetz zur Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelisch-Reformierten Stadtsynode Frankfurt am Main und der Evangelischen Französisch-reformierten Gemeinde Frankfurt am Main
Vom 18. Mai 2003
(ABl. 2003 S. 447)
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Der als Anlage beigefügten geänderten Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, vertreten durch die Kirchenleitung, Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt, und der Evangelisch-Reformierten Stadtsynode Frankfurt am Main, vertreten durch den Vorstand, und der Deutschen evangelisch-reformierten Gemeinde Frankfurt am Main, vertreten durch das Presbyterium, und der Evangelischen Französisch-reformierten Gemeinde Frankfurt am Main, vertreten durch das Konsistorium, wird zugestimmt.
#§ 2
Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in Kraft.
#Anlage
#Vereinbarung
zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, vertreten durch die Kirchenleitung, Darmstadt, und der Evangelisch-Reformierten Stadtsynode Frankfurt am Main, vertreten durch den Vorstand, und der Deutschen evangelisch-reformierten Gemeinde Frankfurt am Main, vertreten durch das Presbyterium, und der Evangelischen Französisch-reformierten Gemeinde Frankfurt am Main, vertreten durch das Konsistorium.
- Die bisherigen Partnerinnen der gemeinsamen Feststellung über die Auslegung des Artikels 3 Abs. 5 der Kirchenordnung der EKHN vom 28. September 1965 und 12. Oktober 1970 stimmen mit der Evangelisch-Reformierten Stadtsynode Frankfurt am Main darin überein, dass mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Evangelisch-Reformierte Stadtsynode Frankfurt am Main Partnerin der gemeinsamen Feststellung vom 28. September 1965 und 12. Oktober 1970 wird.
- Zu Nummer 3 der gemeinsamen Feststellung über die Auslegung des Artikels 3 Abs. 5 der Kirchenordnung1# der EKHN vom 28. September 1965 wird vereinbart, ohne dass das festgestellte Mitgliedschaftsrecht der Kirchengemeinden berührt wird:
- Zur Vermeidung von Doppelmitgliedschaften werden Gemeindeglieder, die schon bisher außerhalb des Propsteibereiches Frankfurt am Main wohnen, eine schriftliche Erklärung gemäß Anlage 1 abgeben.
- Zur Vermeidung von Doppelmitgliedschaften werden Gemeindeglieder, die künftig von Frankfurt am Main in eine Gemeinde außerhalb des Propsteibereiches Frankfurt am Main umziehen, eine schriftliche Erklärung gemäß Anlage 2 abgeben.
- Die schriftlichen Erklärungen nach den Nummern 1 und 2 haben keine rechtsbegründende, sondern lediglich eine feststellende Wirkung.
- Diese Vereinbarung ist nicht befristet.
- 1 An die Stelle der Nummer 8 der gemeinsamen Feststellung vom 28. September 1965 in der Fassung der Vereinbarung vom 27. März 1990 tritt die folgende Regelung: Unbeschadet des Rechts der Gemeinden, über ihre finanziellen Mittel frei zu verfügen, legt die Evangelisch-Reformierte Stadtsynode Frankfurt am Main ihren Haushaltsplan nach abschließender Beschlussfassung der Kirchenleitung der EKHN vor. 2 Die reformierten Gemeinden Frankfurts erhalten pro Gemeindeglied Kirchensteuer-Zuweisungen in Höhe des durchschnittlichen Pro-Kopf-Aufkommens aller Gemeindeglieder der EKHN. 3 Zusätzlich erhalten die reformierten Gemeinden Sonderzuschüsse zum Betrieb übergemeindlicher Einrichtungen.Im Einzelnen gilt Folgendes:
- 1 Die beiden reformierten Gemeinden in Frankfurt am Main erhalten für jedes Gemeindeglied eine Kirchensteuerzuweisung in Höhe von 100 Prozent des durchschnittlichen Kirchensteueraufkommens aller Gemeindeglieder der EKHN, und zwar unabhängig davon, ob die Glieder der reformierten Gemeinden innerhalb oder außerhalb des Propsteibereiches Frankfurt am Main wohnen. 2 Für die Zählung der Gemeindeglieder und die Ermittlung des durchschnittlichen Kirchensteueraufkommens gelten die Zahlen des Vorvorjahres (als Beispiel: für das Steuerjahr 1997 sind die Zahlen von dem 1. Dezember 1995 maßgebend).
- In Erfüllung der sich aus Artikel 3 Abs. 6 Satz 2 der Kirchenordnung2# ergebenden Pflicht der Kirchengemeinden, ihre Anteile zur Erfüllung der gesamtkirchlichen Aufgaben und zur Behebung der Nöte anderer Gemeinden beizutragen, leistet die Evangelisch-Reformierte Stadtsynode Frankfurt am Main für die beiden reformierten Kirchengemeinden in Frankfurt am Main vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung an eine Umlage in Höhe von zehn vom Hundert der Kirchensteuerzuweisung nach Nummer 1 an die Kasse der EKHN.
- 1 Für die integrative Schule wird eine Grundförderung von zur Zeit DM 175.000,00 (einhundertfünfundsiebzigtausend) zugrunde gelegt. 2 Die Grundförderung erhöht sich entsprechend der jährlichen Veränderungen der Dienstbezüge für Beamte des Bundes. 3 Der Wirtschaftsplan ist jeweils der Anforderung beizufügen.Diese Grundförderung entfällt ersatzlos, wenn die integrative Schule geschlossen oder abgegeben wird, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzten Leistungen für die Schule oder deren Abwicklung (Sozialplan, Abgeltungen usw.) erbracht werden müssen.
- 1 Die EKHN leistet bis zur Ruhestandsversetzung des Pfarrers der Evangelischen Französisch-reformierten Gemeinde einen Zuschuss in Höhe von jährlich 35.790,– Euro als pauschalen Ausgleich für die pfarramtliche Versorgung des Theologischen Konvikts durch die Evangelische Französisch-reformierte Gemeinde. 2 Die Leistung dieses Besoldungsteiles ist nicht an den Fortbestand des Theologischen Konvikts gebunden. 3 Im Falle von Veränderungen beim Theologischen Konvikt (Reduzierung/Schließung) bleibt es der Kirchenleitung vorbehalten, in Absprache mit dem Stelleninhaber diesen anteilig, jedoch maximal im Umfang eines halben Dienstauftrages in einer anderen übergemeindlichen Funktion im Raum Frankfurt am Main einzusetzen.
- Der Differenzbetrag zwischen der nach den Nummern 1 bis 4 im ersten Jahr errechneten und der bisherigen Zuweisung wird in einem Zeitraum von zehn Jahren, beginnend mit dem ersten Jahr der Wirksamkeit dieser Vereinbarung, in zehn Jahresraten abgebaut.
- 1 Diese Regelung gilt zunächst für die Dauer von fünf Jahren. 2 Nach Ablauf dieser Frist haben die Partner das Recht, bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse eine Überprüfung zu verlangen.
- Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in Kraft.
Anlage 1
#Erklärung
1 Hiermit erkläre ich, dass ich weiterhin Mitglied der Deutschen evangelisch-reformierten Gemeinde Frankfurt am Main – der Evangelischen Französisch-reformierten Gemeinde Frankfurt am Main – bleiben will und nicht Mitglied meiner Wohnsitzgemeinde … bin. 2 Ich bin damit einverstanden, dass diese Erklärung von der Kirchenverwaltung zu Verwaltungszwecken verwendet wird.
Datum …
#Anlage 2
#Erklärung
Hiermit erkläre ich, auch nach meinem Umzug nach – Mitglied der Deutschen evangelisch-reformierten Gemeinde Frankfurt am Main – der Evangelischen Französisch-reformierten Gemeinde Frankfurt am Main – zu bleiben und somit nicht Mitglied meiner Wohnsitzgemeinde werden zu wollen.
Ich bin damit einverstanden, dass diese Erklärung von der Kirchenverwaltung zu Verwaltungszwecken verwendet wird.
Datum …
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1 ↑ Siehe jetzt: Artikel 12 Absatz 4 der Kirchenordnung (Nr. 1).
1 ↑ Siehe jetzt: Artikel 12 Absatz 4 der Kirchenordnung (Nr. 1).
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2 ↑ Siehe jetzt: Artikel 11 Absatz 3 der Kirchenordnung (Nr. 1).
2 ↑ Siehe jetzt: Artikel 11 Absatz 3 der Kirchenordnung (Nr. 1).