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Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Kirchenordnung – KO)

Vom 17. März 19491#

In der Fassung vom 20. Februar 20102# (ABl. 2010 S. 118),
zuletzt geändert am 2. Dezember 2023 (ABl. 2023 S. 225 Nr. 126)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 - Allgemeiner Teil
Abschnitt 2 - Die Kirchengemeinde
Abschnitt 3 - Das Dekanat
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 3
Abschnitt 4 - Die Gesamtkirche
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 3
Unterabschnitt 4
Unterabschnitt 5
Unterabschnitt 6
Unterabschnitt 7
Unterabschnitt 8
Abschnitt 5 - Das Finanzwesen
Abschnitt 7 - Schlussbestimmungen
Alles, was ihr tut mit Worten oder mit Werken,
das tut alles in dem Namen des Herrn Jesus
und danket Gott, dem Vater, durch ihn.
Kol. 3,17
Im Vertrauen auf Gottes Beistand hat sich die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau die folgende Ordnung gegeben:
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Grundartikel

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau steht in der Einheit der einen heiligen allgemeinen und apostolischen Kirche Jesu Christi, die überall dort ist, wo das Wort Gottes lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden.
Sie bezeugt ihren Glauben gemeinsam mit der alten Kirche durch die altkirchlichen Bekenntnisse und gemeinsam mit ihren Vätern durch die Augsburgische Konfession, unbeschadet der in den einzelnen Gemeinden geltenden lutherischen, reformierten und unierten Bekenntnisschriften. Damit ist sie einig in der Bindung an die den Vätern der Reformation geschenkte und sie miteinander verbindende Erkenntnis, dass allein Jesus Christus unser Heil ist, uns offenbart allein in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes, geschenkt allein aus Gnaden, empfangen allein im Glauben.
Als Kirche Jesu Christi hat sie ihr Bekenntnis jederzeit in gehorsamer Prüfung an der Heiligen Schrift und im Hören auf die Schwestern und Brüder neu zu bezeugen.
In diesem Sinne bekennt sie sich zu der Theologischen Erklärung von Barmen.
Aus Blindheit und Schuld zur Umkehr gerufen, bezeugt sie neu die bleibende Erwählung der Juden und Gottes Bund mit ihnen. Das Bekenntnis zu Jesus Christus schließt dieses Zeugnis ein.
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Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

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Artikel 1
Kirche Jesu Christi

Kirche ist die in Christus berufene Versammlung, in der Gottes Wort lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden. Kirche Jesu Christi wird überall dort sichtbar, wo Menschen in seinem Namen zusammenkommen, Gottes Wort hören und daraus leben, Gott loben und im Gebet anrufen, wo Sünden vergeben werden, wo getauft und das Abendmahl gefeiert wird. Wo dies geschieht, steht die Verheißung in Kraft, dass Jesus Christus selbst gegenwärtig ist, durch den Heiligen Geist den Glauben wirkt und Menschen in seinen Dienst stellt.
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Artikel 2
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

( 1 ) In der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wird in vielfältiger Form Gemeinde lebendig, die Jesus Christus zu allen Zeiten und an allen Orten sammelt, die er auferbaut und sendet.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau ist eine Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie fördert die Gemeinschaft der evangelischen Christenheit in Deutschland und wirkt an der Einheit der Christenheit in aller Welt mit.
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau steht in der Kirchengemeinschaft der Leuenberger Konkordie und ist Mitglied in der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE).
( 4 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, ihre Kirchengemeinden und Dekanate sowie die kirchlichen Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
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Artikel 3
Zugehörigkeit

( 1 ) Die Gliedschaft am Leibe Christi wird durch die Taufe begründet.
( 2 ) Die Kirchenmitgliedschaft bestimmt sich nach dem Mitgliedschaftsrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland.3#
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Artikel 4
Berufung

Alle Glieder am Leib Christi sind berufen, das Evangelium in Wort und Tat in allen Lebenszusammenhängen zu bezeugen. Nach dem Maße ihrer Kräfte übernehmen sie Dienste und Ämter und tragen durch Opfer und Abgaben zur Erfüllung der gemeindlichen und kirchlichen Aufgaben bei.
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Artikel 5
Leitung

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau wird auf allen Ebenen geistlich und rechtlich in unaufgebbarem Zusammenwirken geleitet. Grundlage des Leitungshandelns sind Schrift und Bekenntnis sowie die auf ihnen beruhende kirchliche Ordnung.
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Artikel 6
Dienste und Ämter

( 1 ) Dienste können in ehrenamtlicher, neben- oder hauptberuflicher Tätigkeit vollzogen werden.
( 2 ) Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Diensten werden durch die kirchliche Ordnung festgelegt. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden. Die Kirche fördert alle Dienste und tritt für die ein, die sie wahrnehmen.
( 3 ) Alle kirchlichen Mitarbeitenden sowie die Mitglieder kirchlicher Gremien sind verpflichtet, über Angelegenheiten der Seelsorge und über sonstige Gegenstände, die nach ihrer Natur vertraulich sind oder als vertraulich erklärt werden, Schweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstes oder der Mitgliedschaft.
( 4 ) Die Dienste der Verkündigung, der Leitung und weitere Dienste werden durch Kirchengesetz in Form von Ämtern geordnet. Wer ein Amt innehat, ist an Gottes Wort und die in der Kirche geltende Ordnung gebunden. Die Einführung in ein Amt geschieht in einem Gottesdienst.
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Artikel 7
Pfarramt

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind mit der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung beauftragt. Sie sind für diesen Dienst berufen und haben die Verantwortung hierfür in Gottesdienst, Seelsorge und Unterricht wahrzunehmen. Sie werden in diesen Dienst ordiniert.
( 2 ) Das Ordinationsversprechen wird im Gottesdienst einer Kirchengemeinde gegeben. Der Ordinationsvorhalt lautet:
„Aus diesen Worten der Heiligen Schrift hören wir, welchen Auftrag und welche Verheißung Gott seiner Kirche gegeben hat. Aufgrund der Taufe sind alle Christinnen und Christen zum Zeugnis und Dienst in der Welt verpflichtet. Der Erfüllung dieses Auftrags dienen alle Ämter der Kirche.
Die Kirche ist dafür verantwortlich, dass Menschen, die dazu willig und vorbereitet sind, das Evangelium öffentlich verkündigen. Dabei steht unsere Evangelische Kirche in Hessen und Nassau in der Gemeinschaft der weltweiten Christenheit.
Du wirst nun berufen, zu predigen, zu taufen und die Feier des Abendmahls zu leiten. In Gottesdienst, Seelsorge und Lehre sollst du am Aufbau der Gemeinde mitwirken, sie zur Einheit unter Jesus Christus rufen und zum Dienst in der Welt ermutigen.
Das Zeugnis der Heiligen Schrift ist Quelle und Richtschnur dieses Auftrags.
Das Bekenntnis der Kirche und das Gespräch mit den Schwestern und Brüdern werden dich im gemeinsamen Glauben stärken und dir helfen, das Wort Gottes heute recht zu verkündigen. Bei deinem Dienst stehst du in der Gemeinschaft aller Mitarbeitenden und wirst begleitet von der Fürbitte der Gemeinde. Unsere Kirche verpflichtet sich, dir beizustehen.
Achte die Ordnung unserer Kirche, wahre das Beichtgeheimnis und die seelsorgerliche Schweigepflicht und verhalte dich so, dass dein Zeugnis nicht unglaubwürdig wird.
In all deinem Dienst, auch wenn dich Zweifel anfechten und Enttäuschungen belasten, wenn dir Verzicht und Leiden auferlegt werden, gilt dir die Zusage unseres Herrn Jesus Christus. Er steht zu seinem Wort und verlässt die Seinen nicht.“
Die Verpflichtungsformel lautet:
„Bist du bereit, dich in den Dienst der öffentlichen Verkündigung berufen zu lassen, versprichst du, das Evangelium von Jesus Christus zu predigen, wie es in der Heiligen Schrift überliefert und im Grundartikel unserer Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bezeugt ist, und willst du deinen Dienst nach der geltenden Ordnung treu und gewissenhaft tun zur Ehre Gottes und zum Besten der Gemeinde und der dir anvertrauten Menschen, so antworte: Ja, mit Gottes Hilfe.“
( 3 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer haben sich in rechtem Gehorsam gegen ihr Ordinationsversprechen und in rechter Bindung an Bekenntnis und Ordnung in ihrer Gemeinde und Kirche allein durch Gottes Wort leiten zu lassen. Sie dürfen sich darum zu nichts verleiten oder zwingen lassen, was ihrem Ordinationsversprechen widerspricht. Im Bitten um tägliches Neuwerden, im steten Umgang mit der Heiligen Schrift und im Hören auf das Wort der Schwestern und Brüder müssen sie sich zu ihrem Dienst ausrüsten und weiterführen lassen. Deshalb sollen sie auch den Dienst der von der Gesamtkirche gesetzten geistlichen Leitung und ihrer Organe annehmen.
( 4 ) Das Beichtgeheimnis der Pfarrerin und des Pfarrers ist unverbrüchlich. Beichtgeheimnis und seelsorgerliche Schweigepflicht werden von der Kirche geschützt.
( 5 ) Die Wahrnehmung des Amtes als Pfarrerin und Pfarrer erfordert eine wissenschaftliche und praktische Vorbildung. Das Nähere wird durch Kirchengesetz4# geregelt.
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Artikel 8
Teilhabe am Verkündigungsdienst

( 1 ) Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone nehmen hauptamtlich mit den Pfarrerinnen und Pfarrern und in deren Vertretung den Verkündigungsdienst wahr. Sie werden dazu beauftragt.5#
( 2 ) Prädikantinnen und Prädikanten, Lektorinnen und Lektoren haben ehrenamtlich am Verkündigungsdienst teil. Sie werden dazu bevollmächtigt.6#
( 3 ) Die weitere Teilhabe am Verkündigungsdienst wird durch Kirchengesetz7# geregelt.
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Abschnitt 2
Die Kirchengemeinde

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Artikel 9
Kirchengemeinde

( 1 ) Die Kirchenmitglieder eines örtlich oder anderweitig bestimmten Bereichs bilden eine Kirchengemeinde. Über die Neubildung, Veränderung, Teilung, Zusammenlegung und Aufhebung von Kirchengemeinden entscheidet die Kirchenleitung im Benehmen mit den Kirchengemeinden und Dekanaten.
( 2 ) Soweit sich Kirchenmitglieder nicht einer anderen Kirchengemeinde anschließen, gehören sie der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes an.
(2a) Eine oder mehrere örtliche Kirchengemeinden oder Gesamtkirchengemeinden bilden einen Nachbarschaftsraum.
( 3 ) Mehrere Kirchengemeinden können eine Gesamtkirchengemeinde bilden. Die Gesamtkirchengemeinde ist selbst Kirchengemeinde und nimmt für die an ihr beteiligten Kirchengemeinden (Ortskirchengemeinden) alle Aufgaben wahr, die nicht durch Satzung einer Ortskirchengemeinde übertragen werden.
( 4 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.8#
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Artikel 10
Auftrag der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Kirchengemeinde hat den Auftrag, das Evangelium von Jesus Christus zu bezeugen, regelmäßig Gottesdienst in Wort und Sakrament zu feiern und das kirchliche Leben im Glauben an den dreieinigen Gott zu gestalten. Sie eröffnet Raum zum gemeinsamen Glauben und fördert den Glauben der Einzelnen. Die Kirchengemeinde stärkt die Verantwortung ihrer Gemeindemitglieder für eine dem Evangelium entsprechende Gestaltung des Lebens.
( 2 ) Alle Kirchengemeinden sind zum missionarischen Wirken in der Welt und zur Förderung der ökumenischen Gemeinschaft der Christenheit berufen und verpflichtet.
( 3 ) Alle Kirchengemeinden sind zur Bezeugung des Evangeliums in allen Bereichen der Gesellschaft und zur Entwicklung dazu geeigneter Formen aufgerufen.
( 4 ) Im Bewusstsein, der einen Kirche anzugehören, arbeiten die Kirchengemeinden zusammen und prüfen dabei, welche Form der regionalen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse am besten geeignet ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben beizutragen.
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Artikel 11
Rechtsstellung der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Kirchengemeinde ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der kirchlichen Ordnung und Aufsicht in eigener Verantwortung.
( 2 ) Die Kirchengemeinde ist an der Besetzung ihrer Pfarrstellen beteiligt.
( 3 ) Die Kirchengemeinde hat das Recht, im Rahmen der kirchlichen Ordnung und Aufsicht über ihre Mittel in eigener Verantwortung zu verfügen. Dabei hat sie die Pflicht, ihren Anteil zur Erfüllung der gesamtkirchlichen Aufgaben und zur Behebung der Nöte anderer Gemeinden beizutragen.
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Artikel 12
Bekenntnis der Kirchengemeinde

( 1 ) In der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ordnung ihrer Dienste ist die Kirchengemeinde an den Auftrag des Evangeliums gebunden. Zum Verständnis der christlichen Botschaft ist sie an die in ihr geltenden Bekenntnisse gewiesen.
( 2 ) In einer neu errichteten Kirchengemeinde wird das Bekenntnis in Bindung an den Grundartikel festgelegt.
( 3 ) Jede Kirchengemeinde ist berechtigt, sich ungeachtet ihres Bekenntnisstandes als Evangelische Kirchengemeinde zu bezeichnen.
( 4 ) Die Kirchengemeinde hat das Recht, die Einführung einer Ordnung abzulehnen, wenn diese unter Berufung auf die Heilige Schrift als im Widerspruch zu ihrem Bekenntnis stehend festgestellt wird.
( 5 ) Die überkommenen Rechte von Kirchengemeinden besonderer Art (z. B. deutschreformierte, französisch-reformierte, Waldensergemeinden sowie Anstaltsgemeinden) können nicht ohne deren Zustimmung abgeändert werden.
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Artikel 13
Kirchenvorstand

( 1 ) Der Kirchenvorstand leitet die Kirchengemeinde nach Schrift und Bekenntnis sowie der auf ihnen beruhenden kirchlichen Ordnung und ist für das gesamte Gemeindeleben verantwortlich. Er hat darauf zu achten, dass in der Kirchengemeinde das Wort Gottes lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden. Er soll die Sendung der Gemeinde in die Welt ernst nehmen und auch die Gemeindemitglieder dazu anhalten. Geeignete Gemeindemitglieder soll er zur Mitarbeit ermuntern und vorhandene Gaben in der Kirchengemeinde wirksam werden lassen. Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde nach außen.
( 2 ) Die Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher sollen für die Pfarrerinnen und Pfarrer und alle mit besonderen Diensten in der Kirchengemeinde beauftragten Frauen und Männer beten und sie mit Gottes Wort trösten und stärken, mahnen und warnen. Ebenso sollen sie für die Kirchengemeinde im Ganzen wie für ihre einzelnen Glieder beten und ihr zum Leben unter Gottes Wort durch ein gutes Vorbild, durch geschwisterliche Tröstung, Mahnung und Warnung helfen.
( 3 ) Der Kirchenvorstand berät und entscheidet im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  1. die Vertretung der Kirchengemeinde in geistlichen und rechtlichen Fragen;
  2. die Ordnung und Gestaltung des kirchlichen Lebens in der Kirchengemeinde;
  3. die Mitverantwortung für die Seelsorge sowie die Entscheidung in Fragen der Kirchenzucht;
  4. die Aufstellung von Pfarrdienstordnungen;
  5. die Ordnung der besonderen Dienste in der Kirchengemeinde und die Zusammenarbeit mit übergemeindlichen Einrichtungen und Werken der Kirche;
  6. die Wahl der Pfarrerin oder des Pfarrers im Fall des Wahlrechts der Kirchengemeinde und die Mitwirkung bei der Pfarrstellenbesetzung in den übrigen Fällen;
  7. die Mitwirkung bei der Errichtung neuer Pfarrstellen und der Bildung neuer Pfarrbezirke sowie bei Änderungen in dem Bestand und der Begrenzung der Kirchengemeinde;
  8. die Entscheidung über die finanziellen Angelegenheiten der Kirchengemeinde.
( 4 ) Dem Kirchenvorstand gehören gewählte Mitglieder sowie diejenigen an, die eine Gemeindepfarrstelle innehaben oder verwalten. Der Kirchenvorstand kann weitere Mitglieder berufen. Die Amtszeit des Kirchenvorstandes beträgt regelmäßig sechs Jahre. Das Nähere wird durch Kirchengesetz9# geregelt.
( 5 ) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes haben ihre Entscheidung als Glieder der Gemeinde Jesu Christi allein in der Bindung an Gottes Wort und in der Treue gegen Bekenntnis und Ordnungen der Kirchengemeinde und Kirche zu treffen und sind an keinerlei sonstige Weisungen gebunden. Sie versehen ihre einzelnen Dienste nach den Beschlüssen des Kirchenvorstandes.
( 6 ) Bei ihrer Einführung werden die gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchenvorstandes wie folgt verpflichtet: „Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, den mir anvertrauten Dienst sorgfältig und treu zu tun in der Bindung an Gottes Wort gemäß dem Bekenntnis und nach den Ordnungen unserer Kirche und unserer Gemeinde.“
( 7 ) Der Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
( 8 ) Bei Gesamtkirchengemeinden wird nur ein Gesamtkirchenvorstand gebildet, der auch die Aufgaben der Kirchenvorstände der an ihr beteiligten Kirchengemeinden wahrnimmt.
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Artikel 14
Gemeindeversammlung

( 1 ) Der Kirchenvorstand kann jederzeit Gemeindeversammlungen einberufen, in denen er über die Arbeit in der Kirchengemeinde berichtet und Anträge oder Anregungen entgegennimmt.
( 2 ) Eine Gemeindeversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 30 wahlberechtigte Mitglieder einer Kirchengemeinde dies durch Unterschriftenliste unter Angabe von Gründen verlangen.
( 3 ) Aus der Gemeindeversammlung können an den Kirchenvorstand Anträge gestellt werden und Anregungen gegeben werden, die von diesem zu behandeln sind. Über die Entscheidung muss der Kirchenvorstand zeitnah berichten.
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Artikel 15
Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer

( 1 ) Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer haben im Rahmen der kirchlichen Ordnung den Auftrag und das vorrangige Recht, in der Kirchengemeinde die öffentliche Wortverkündigung auszuüben, Amtshandlungen vorzunehmen sowie die Seelsorge und Unterweisung wahrzunehmen.
( 2 ) Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer leiten als Mitglieder des Kirchenvorstandes gemeinsam mit den Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern die Kirchengemeinde. Sie sind verantwortlich für die pfarramtliche und, soweit diese nicht durch Ehrenamtliche wahrgenommen wird, für die kirchengemeindliche Verwaltung.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer werden zu Beginn ihres ständigen Dienstes in einer Kirchengemeinde in einem Gottesdienst unter Berufung auf ihr Ordinationsversprechen eingeführt.
( 4 ) Die Einführung der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer geschieht unter Mitwirkung des Kirchenvorstandes. Die Kirchengemeinde erneuert dabei ihre Bereitschaft und Verpflichtung zur Mitarbeit im Dienst an Welt und Kirche.
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Abschnitt 3
Das Dekanat

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Artikel 16
Dekanat

Die Kirchengemeinden eines zusammengehörigen Gebietes bilden das Dekanat. Als Kirche in der Region verwaltet es seine Angelegenheiten im Rahmen der kirchlichen Ordnung unter Einbeziehung der kirchlichen Einrichtungen und Dienste in eigener Verantwortung. Die Gemeinschaft des Dekanats lässt keine Kirchengemeinde und keinen Dienst in der Vereinzelung leben und nimmt an ihrem Teil eine Verantwortung für die rechte Ausrichtung des Verkündigungsauftrags in allen Kirchengemeinden ihres Bereiches wahr.
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Artikel 17
Auftrag des Dekanats

Das Dekanat hat den Auftrag, das kirchliche Leben in der Region zu gestalten und so das Evangelium in seinem Bereich zu bezeugen. Es dient der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben, der Förderung der Zusammenarbeit und dem missionarischen Wirken in der Welt. Das Dekanat trägt Verantwortung für die Entwicklung der kirchlichen Handlungsfelder in seinem Gebiet und fördert neue kirchliche Arbeit in seinem Gebiet.
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Artikel 18
Organe des Dekanats

Organe des Dekanats sind die Dekanatssynode, der Dekanatssynodalvorstand und die Dekanin oder der Dekan.
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Unterabschnitt 1
Die Dekanatssynode

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Artikel 19
Zusammensetzung der Dekanatssynode

( 1 ) Die Dekanatssynode besteht aus:
  1. Gemeindemitgliedern, die von den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden des Dekanats gewählt werden,
  2. Pfarrerinnen und Pfarrern, die aus der Mitte der im Dekanat tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer gewählt werden,
  3. Mitgliedern, die in die Dekanatssynode berufen werden,
  4. der Dekanin oder dem Dekan sowie den stellvertretenden Dekaninnen und Dekanen.
( 2 ) Mindestens zwei Drittel der gewählten Mitglieder der Dekanatssynode sollen nicht ordinierte Gemeindemitglieder sein.
( 3 ) Unter den berufenen Mitgliedern sollen Vertreterinnen und Vertreter der zum Dekanat gehörenden kirchlichen Einrichtungen und Dienste sein.
( 4 ) Die Amtszeit der Dekanatssynode beträgt sechs Jahre.
( 5 ) Das Nähere zu den Wahlen und Berufungen wird durch Kirchengesetz10# geregelt.
( 6 ) Die Dekanatssynode tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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Artikel 20
Verpflichtung

( 1 ) Die Mitglieder der Dekanatssynode haben ihre Entscheidungen als Glieder der Gemeinde Jesu Christi allein in der Bindung an Gottes Wort und in der Treue gegen Bekenntnis und Ordnung ihrer Gemeinden und der Kirche zu treffen und sind an keinerlei sonstige Weisungen gebunden.
( 2 ) Die Synodalen werden wie folgt verpflichtet: „Gelobt ihr vor Gott und dieser Versammlung, den euch anvertrauten Dienst sorgfältig und treu zu tun in der Bindung an Gottes Wort gemäß dem Bekenntnis und nach der Ordnung unserer Kirche, dass die Kirche wachse zu dem hin, der das Haupt ist, Christus?“ Die Synodalen antworten: „Ja, mit Gottes Hilfe.“
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Artikel 21
Auftrag der Dekanatssynode

( 1 ) Die Dekanatssynode leitet das Dekanat nach Schrift und Bekenntnis und gemäß der auf ihnen beruhenden kirchlichen Ordnung.
( 2 ) Die Dekanatssynode trägt Verantwortung für die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden untereinander und mit den kirchlichen Einrichtungen und Diensten.
( 3 ) Die Dekanatssynode sorgt dafür, dass der Auftrag der Kirche in der Region erfüllt wird. Sie informiert sich über die kirchliche Lage sowie über die gesellschaftlichen und sozialen Entwicklungen im Dekanat. Die Kirchengemeinden sowie die Einrichtungen und Dienste des Dekanats setzen die Beschlüsse der Dekanatssynode um, nehmen Anregungen der Dekanatssynode in ihre Arbeit auf und geben umgekehrt Impulse für die gemeinsame Arbeit im Dekanat.
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Artikel 22
Aufgaben der Dekanatssynode

( 1 ) Die Dekanatssynode entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Dekanats und hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. den Dekanatssynodalvorstand, die Dekanin oder den Dekan und deren oder dessen Stellvertretung sowie die von ihr zu entsendenden Mitglieder der Kirchensynode und deren Stellvertretung zu wählen;
  2. den Haushaltsplan des Dekanats im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung festzustellen sowie die Jahresrechnung des Dekanats abzunehmen und Entlastung zu erteilen;
  3. für die Gestaltung der kirchlichen Handlungsfelder zu sorgen;
  4. bei der ausreichenden kirchlichen Versorgung der Kirchengemeinden mitzuwirken;
  5. auf das gottesdienstliche und gemeindliche Leben im Dekanat zu achten und darüber zu wachen, dass die kirchliche Ordnung in den Kirchengemeinden eingehalten wird;
  6. den jährlichen Bericht des Dekanatssynodalvorstandes und der Dekanin oder des Dekans entgegenzunehmen, zu beraten und gegebenenfalls Maßnahmen zu beschließen.
( 2 ) Die Dekanatssynode schärft das Bewusstsein dafür, dass das Dekanat Teil der Gesamtkirche ist und für sie Mitverantwortung trägt. Sie erörtert Fragen, welche die Christenheit in ihrer Gesamtheit angehen, und hat das Recht, Wünsche, Beschwerden und Anträge an die Kirchenleitung oder die Kirchensynode zu richten.
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Unterabschnitt 2
Der Dekanatssynodalvorstand

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Artikel 23
Zusammensetzung des Dekanatssynodalvorstandes

Der Dekanatssynodalvorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, darunter der Dekanin oder dem Dekan und den stellvertretenden Dekaninnen oder Dekanen. Die Mehrheit der Mitglieder des Dekanatssynodalvorstandes müssen nicht ordinierte Gemeindemitglieder sein. Das Nähere wird durch Kirchengesetz11# geregelt.
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Artikel 24
Auftrag des Dekanatssynodalvorstandes

( 1 ) Der Dekanatssynodalvorstand leitet das Dekanat im Auftrag der Dekanatssynode und wahrt bei nicht versammelter Dekanatssynode deren Rechte. Er repräsentiert die Dekanatssynode sowie das Dekanat und vertritt sie nach außen.
( 2 ) Der Dekanatssynodalvorstand koordiniert die kirchliche Arbeit im Dekanat. Er arbeitet mit den Kirchenvorständen, den kirchlichen Diensten, Einrichtungen und Werken, den benachbarten Dekanatssynodalvorständen sowie mit Kräften des gesellschaftlichen Lebens zusammen.
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Artikel 25
Aufgaben des Dekanatssynodalvorstandes

( 1 ) Der Dekanatssynodalvorstand hat die Tagungen der Dekanatssynode vorzubereiten, einzuberufen, zu leiten und ihre Beschlüsse auszuführen. Zwischen ihren Tagungen nimmt er ihre Aufgaben wahr.
( 2 ) Der Dekanatssynodalvorstand hat insbesondere folgende weitere Aufgaben:
  1. die Durchführung gemeinsamer Aufgaben im Dekanat und die Bewilligung der hierzu notwendigen Mittel aufgrund des Haushaltsplanes;
  2. die Vorlage eines jährlichen Rechenschaftsberichts an die Dekanatssynode;
  3. die Mitwirkung bei der Visitation;
  4. die Aufsicht über den Dienst der Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände im Dekanat sowie über die Einhaltung der Ordnung des kirchlichen Lebens;
  5. die Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse der Kirchenvorstände und über Einsprüche bei Wahlen zum Kirchenvorstand;
  6. die Aufsicht über die Dienste des Dekanats einschließlich der Entscheidungen in allen Personalangelegenheiten;
  7. die Förderung der Zusammenarbeit der Kirchengemeinden.
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Unterabschnitt 3
Die Dekaninnen und Dekane

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Artikel 26
Dekaninnen und Dekane

( 1 ) Die Dekaninnen und Dekane müssen Pfarrerinnen oder Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf Lebenszeit sein und das Recht haben, sich auf eine volle Pfarrstelle zu bewerben. Sie werden von der Dekanatssynode gewählt. Dazu legt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand einen Wahlvorschlag vor.
( 2 ) Die Dekaninnen und Dekane führen das Amt für die Dauer von sechs Jahren. Wiederwahl ist möglich. Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit dem Eintritt in den Ruhestand oder bei Auflösung des Dekanats.
( 3 ) Das Nähere zur Wahl der Dekaninnen und Dekane wird durch Kirchengesetz12# geregelt.
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Artikel 27
Auftrag der Dekaninnen und Dekane

( 1 ) Die Dekaninnen und Dekane tragen Sorge für die öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung im Dekanat.
( 2 ) Die Dekaninnen und Dekane leiten gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern des Dekanatssynodalvorstandes das Dekanat.
( 3 ) Die Dekaninnen und Dekane informieren und beraten die Kirchenleitung in wichtigen Angelegenheiten des Dekanats und unterstützen sie bei der Durchführung gesamtkirchlicher Aufgaben im Zusammenwirken mit dem Dekanatssynodalvorstand und der Dekanatssynode.
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Artikel 28
Aufgaben der Dekaninnen und Dekane

( 1 ) Zu den Aufgaben der Dekaninnen und Dekane gehören insbesondere:
  1. die Sorge für die Einhaltung der gesamtkirchlichen Ordnung, auch im Blick auf die in den Kirchengemeinden bestehenden bekenntnismäßigen oder gottesdienstlichen Ordnungen;
  2. der regelmäßige Besuch der Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Einrichtungen und Dienste im Dekanat;
  3. die Beratung und Hilfe für die Kirchengemeinden in ihren Anliegen und Aufgaben sowie bei Konflikten;
  4. die Förderung und Beratung der Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher, des Nachwuchses für den kirchlichen Dienst sowie der Einrichtungen und Dienste im Dekanat;
  5. die Einberufung der Pfarrerinnen und Pfarrer des Dekanats zu regelmäßigen und außerordentlichen Dekanatskonferenzen und die Leitung dieser Konferenzen;
  6. die jährliche Erstattung eines schriftlichen Rechenschaftsberichts an die Dekanatssynode.
( 2 ) Die Dekaninnen und Dekane erfüllen insbesondere folgende gesamtkirchliche Aufgaben:
  1. die Vorbereitung und Durchführung der Pfarrstellenbesetzung;
  2. die Unterstützung der Pröpstinnen und Pröpste bei der Vorbereitung, Durchführung und Umsetzung der Visitationen der Kirchengemeinden, der kirchlichen Werke, Dienste, Verbände und Einrichtungen im Bereich des Dekanats;
  3. die Verantwortung für den pfarramtlichen Bereich der Verwaltungsprüfung;
  4. die Dienstaufsicht als unmittelbare Dienstvorgesetzte der Pfarrerinnen und Pfarrer im Dekanat;
  5. die Personalführung, insbesondere das Führen von regelmäßigen Personalgesprächen mit den Pfarrerinnen und Pfarrern;
  6. die Regelung des Pfarrdienstes bei Vakanzen und in Krankheitsfällen.
( 3 ) Die Dekaninnen und Dekane haben das Recht, in jeder Kirchengemeinde ihres Dekanats zu predigen. Sie nehmen in einer Kirchengemeinde ihres Dekanats einen regelmäßigen Predigtauftrag wahr.
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Artikel 29
Stellvertretung der Dekaninnen und Dekane

Die Dekaninnen und Dekane werden in ihrem Dienst von ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern unterstützt. Diesen können bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden. Näheres regelt der Dekanatssynodalvorstand im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan und den Stellvertreterinnen und Stellvertretern.
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Abschnitt 4
Die Gesamtkirche

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Artikel 30
Gesamtkirche

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) ist die Gesamtheit der Kirchengemeinden, Dekanate sowie der weiteren kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen in ihrem Gebiet. Sie ist berufen, an ihrem Teil die Einheit des Leibes Christi zu bezeugen und zu verwirklichen.
( 2 ) Leitungsorgane der Gesamtkirche sind die Kirchensynode, die Kirchenleitung und die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident. Gemeinsam leiten sie die Kirche und repräsentieren sie in ihrer jeweiligen Funktion im gesamten öffentlichen Leben. In der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden sie unterstützt von den Pröpstinnen und Pröpsten und von der Kirchenverwaltung.
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Unterabschnitt 1
Die Kirchensynode

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Artikel 31
Auftrag der Kirchensynode

( 1 ) Die Kirchensynode ist das maßgebende Organ der geistlichen und rechtlichen Leitung der Gesamtkirche.
( 2 ) Die Vollmachten der Kirchensynode werden dem Grundartikel entsprechend durch Schrift und Bekenntnis bestimmt. Ihre Weisungen und Ordnungen sind daher bindend, solange nicht von Schrift und Bekenntnis her Widerspruch erhoben werden muss.
( 3 ) Die Kirchensynode hat den Auftrag für:
  1. die Sorge für die rechte Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung gemäß dem Grundartikel sowie die Sorge für die kirchliche Ordnung;
  2. die Beobachtung und Förderung des gesamten kirchlichen Lebens, die Hilfe zur Erfüllung des missionarischen und diakonischen Auftrags in Gemeinde und Kirche sowie die Verantwortung für die geistliche Einheit der in ihr verbundenen Gemeinde;
  3. die Stärkung des Zusammenhalts der evangelischen Christenheit in Deutschland und die Pflege der ökumenischen Verantwortung;
  4. die Vertretung des ihr aufgetragenen Zeugnisses gegenüber anderen Kirchen, dem Staat und der Gesellschaft;
  5. die Wahrnehmung gesamtkirchlicher Aufgaben und die Fürsorge für kirchliche Werke und Verbände.
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Artikel 32
Aufgaben der Kirchensynode

Die Kirchensynode entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Gesamtkirche und hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Wahl der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, der Leiterin oder des Leiters der Kirchenverwaltung und der Pröpstinnen und Pröpste;
  2. die Wahl der weiteren Mitglieder der Kirchenleitung, sofern die Kirchenordnung nichts anderes bestimmt;
  3. den Erlass von Kirchengesetzen;
  4. die Feststellung des Haushaltsplans, die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung der Kirchenleitung.
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Artikel 33
Zusammensetzung der Kirchensynode

( 1 ) Die Kirchensynode besteht aus:
  1. von den Dekanatssynoden gewählten Gemeindemitgliedern und Pfarrerinnen und Pfarrern,
  2. von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand berufenen Mitgliedern.
( 2 ) Mindestens zwei Drittel der gewählten Mitglieder der Kirchensynode sollen nicht ordinierte Gemeindemitglieder sein.
( 3 ) Dekanate, die eine kirchliche Arbeitsgemeinschaft bilden, wählen auf einer gemeinsamen Tagung der Dekanatssynoden.
( 4 ) Die Mitglieder der Kirchenleitung dürfen nicht zugleich der Kirchensynode angehören. Dies gilt nicht für die Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes.
( 5 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz13# geregelt. Das Kirchengesetz kann die Wählbarkeit von Gemeindemitgliedern, die hauptberuflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen, einschränken oder ausschließen.
( 6 ) Die nicht der Kirchensynode angehörenden Mitglieder der Kirchenleitung nehmen mit beratender Stimme an den Tagungen der Kirchensynode teil.
( 7 ) Die Referatsleiterinnen und Referatsleiter der Kirchenverwaltung sowie die Leitungen der gesamtkirchlichen Einrichtungen nehmen gleichfalls an den Tagungen der Kirchensynode teil. Ihnen kann zu Auskünften über ihr Arbeitsgebiet das Wort erteilt werden.
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Artikel 34
Berufene Mitglieder der Kirchensynode

( 1 ) Ein Mitglied der Kirchensynode wird auf Vorschlag der Evangelisch-reformierten Stadtsynode Frankfurt am Main, ein weiteres auf Vorschlag des Reformierten Konvents in der EKHN berufen.
( 2 ) Unter den berufenen Mitgliedern muss je ein Mitglied der Evangelisch-theologischen Fakultäten und Fachbereiche im Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sein, die mit kirchlicher Zustimmung in ihr Amt berufen worden sind.
( 3 ) Die Gesamtzahl der berufenen Mitglieder darf zehn Prozent der zu wählenden Mitglieder der Kirchensynode nicht übersteigen; Berufungen nach Absatz 1 werden nicht angerechnet.
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Artikel 35
Verpflichtung

( 1 ) Die Mitglieder der Kirchensynode haben ihre Entscheidungen als Glieder der Gemeinde Jesu Christi allein in der Bindung an Gottes Wort und gemäß dem Grundartikel zu treffen und sind in ihrer Verantwortung für die Kirche an keinerlei sonstige Weisungen gebunden.
( 2 ) Die Synodalen werden wie folgt verpflichtet: „Gelobt ihr vor Gott und dieser Versammlung, den euch anvertrauten Dienst sorgfältig und treu zu tun in der Bindung an Gottes Wort gemäß dem Bekenntnis und nach der Ordnung unserer Kirche, dass die Kirche wachse zu dem hin, der das Haupt ist, Christus?“ Die Synodalen antworten: „Ja, mit Gottes Hilfe.“
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Artikel 36
Amtszeit und Tagungen der Kirchensynode

( 1 ) Die Kirchensynode wird für sechs Jahre gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit dem auf die Wahl folgenden 1. Mai. Die Kirchensynode tritt jährlich zu wenigstens einer ordentlichen Tagung zusammen, erstmals innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Wahlperiode.
( 2 ) Bis zum ersten Zusammentreten der neuen Kirchensynode bleibt der bisherige Kirchensynodalvorstand im Amt. Die Leitung der Kirchensynode übernimmt bis zur Präseswahl die lebensälteste Pfarrerin oder der lebensälteste Pfarrer unter den gewählten ordentlichen Mitgliedern.
( 3 ) Der Kirchensynodalvorstand kann die Kirchensynode zu außerordentlichen Tagungen einberufen; er muss es tun, wenn mindestens 30 Mitglieder es verlangen.
( 4 ) Der Kirchensynodalvorstand kann ausnahmsweise bestimmen, dass eine Tagung in Form einer Videokonferenz durchgeführt wird oder einzelne Personen durch Video oder Telefon zugeschaltet werden.
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Artikel 37
Geschäftsführung der Kirchensynode

( 1 ) Die Kirchensynode prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und stellt diese fest.
( 2 ) Die Kirchensynode ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Kirchenordnung etwas anderes bestimmt.
( 3 ) Die Kirchensynode gibt sich eine Geschäftsordnung14#.
( 4 ) Die Verhandlungen der Kirchensynode sind öffentlich, soweit sie nicht anders beschließt.
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Artikel 38
Kirchengesetze

( 1 ) Gesetzesvorlagen werden durch die Kirchenleitung oder aus der Mitte der Kirchensynode eingebracht.
( 2 ) Kirchengesetze bedürfen der Ausfertigung durch die oder den Präses der Kirchensynode und der Verkündung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem 14. Tage nach dem Ausgabedatum des Amtsblattes in Kraft.
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Artikel 39
Änderung der Kirchenordnung

( 1 ) Die Kirchenordnung kann nur durch ein Kirchengesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.
( 2 ) Ein die Kirchenordnung änderndes Gesetz kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen angenommen werden, wobei mehr als die Hälfte der gewählten und berufenen Mitglieder zustimmen muss.
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Artikel 40
Abweichung von der Kirchenordnung zur Erprobung neuer Organisationsformen

Zur Erprobung neuer Organisations- und Arbeitsformen auf Kirchengemeinde- und Dekanatsebene kann längstens für die Dauer von sechs Jahren von den Vorschriften der Artikel 13 und 14 sowie 18 und 19 und 21 bis 29 abgewichen werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz15# geregelt.
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Artikel 41
Qualifizierte Mehrheit

Kirchengesetze über gottesdienstliche Ordnungen, Agenden, Katechismen und Gesangbücher bedürfen der in Artikel 39 Absatz 2 bestimmten Mehrheit.
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Artikel 42
Aussetzung der Synodalverhandlung in Bekenntnisfragen

Werden während der Synodalverhandlung gegen eine Vorlage auf das Bekenntnis gegründete Bedenken oder Zweifel, die nicht unverzüglich behoben werden können, vorgebracht, so wird die Behandlung dieser Vorlage ausgesetzt, bis ein geschwisterliches Gespräch stattgefunden hat, um die vorgebrachten Bedenken zu klären. Über das Ergebnis ist der Kirchensynode zu berichten. Sie hat spätestens bei ihrer nächsten Tagung über die Vorlage zu entscheiden, sofern diese nicht zurückgezogen wird.
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Artikel 43
Einspruchsrecht

( 1 ) Erhebt die Kirchenleitung gegen einen Beschluss der Kirchensynode Einspruch, so ist die Angelegenheit bei der nächsten Tagung erneut zu behandeln und endgültig zu entscheiden.
( 2 ) Der Einspruch ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung möglich und ist den Synodalen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
( 3 ) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
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Artikel 44
Kirchensynodalvorstand

( 1 ) Die Kirchensynode wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlperiode den Kirchensynodalvorstand, der aus fünf Mitgliedern, darunter zwei Pfarrerinnen oder Pfarrern, besteht. Dabei werden zuerst die oder der Vorsitzende (Präses) und danach die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in je einem besonderen Wahlgang gewählt. In der Regel soll die Präses keine Pfarrerin und der Präses kein Pfarrer sein, die Stellvertreterin soll Pfarrerin und der Stellvertreter Pfarrer sein.
( 2 ) Der Kirchensynodalvorstand hat die Tagungen der Kirchensynode vorzubereiten, einzuberufen, zu leiten und ihre Beschlüsse auszufertigen.
( 3 ) Zwischen den Tagungen der Synode hat der Kirchensynodalvorstand die Rechte der Kirchensynode zu wahren.
( 4 ) Die oder der Präses repräsentiert die Kirchensynode und vertritt sie nach außen.
( 5 ) Der Kirchensynodalvorstand soll das synodale Verantwortungsbewusstsein auch bei nicht versammelter Synode fördern und stärken.
( 6 ) Der Kirchensynodalvorstand entsendet zwei seiner Mitglieder in die Kirchenleitung.
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Artikel 45
Ausschüsse

( 1 ) Die Kirchensynode bestellt zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben und zur Unterstützung des Kirchensynodalvorstandes, auch bei nicht versammelter Synode, den Theologischen Ausschuss, den Rechtsausschuss, den Finanzausschuss und den Benennungsausschuss. Darüber hinaus kann sie für bestimmte Sachgebiete oder aus besonderem Anlass weitere Ausschüsse bilden.
( 2 ) Die Zusammensetzung der Ausschüsse und die Ordnung ihrer Arbeit regelt die Geschäftsordnung der Kirchensynode16#.
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Unterabschnitt 2
Die Kirchenleitung

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Artikel 46
Auftrag der Kirchenleitung

Die Kirchenleitung hat den Auftrag, die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau nach Maßgabe der Entscheidungen der Kirchensynode geistlich und rechtlich zu leiten.
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Artikel 47
Aufgaben der Kirchenleitung

( 1 ) Die Kirchenleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Sorge für die rechte Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung gemäß dem Grundartikel sowie die Sorge für die Einhaltung der kirchlichen Ordnung;
  2. die Sorge für die ausreichende geistliche Versorgung der Kirchengemeinden und für die rechte Ausrichtung des kirchlichen Dienstes im öffentlichen Leben;
  3. die Sorge für die Arbeit in den Dekanaten, Werken und Verbänden;
  4. die Entwicklung von Perspektiven und Programmen für die kirchliche Arbeit;
  5. die Verantwortung für das diakonische und das ökumenische Handeln der Kirche;
  6. die Verantwortung für die Ausbildung des theologischen Nachwuchses und die Durchführung der theologischen Prüfungen;
  7. die Verantwortung für die theologische Weiterbildung;
  8. die Verantwortung für die Gewinnung, Ausbildung und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlichen Dienst;
  9. die Ernennung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Besetzung der Pfarrstellen;
  10. die Ernennung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten;
  11. die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen, Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten als oberste Dienstbehörde;
  12. die Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen;
  13. die Berufung der Professorinnen und Professoren des Theologischen Seminars der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau;
  14. die Mitwirkung bei der Besetzung theologischer Lehrstühle sowie die Berufung von Universitätspredigerinnen und Universitätspredigern;
  15. die Mitwirkung bei der Vorbereitung der Tagungen der Kirchensynode;
  16. die Erstattung von Berichten an die Kirchensynode über die Tätigkeit der Kirchenleitung, über den Stand kirchlicher Arbeit und Entwicklungen im Kirchengebiet und über die Gesamtlage in Kirche und Gesellschaft;
  17. die Aufstellung des Haushaltsplans nach Stellungnahme durch den Finanzausschuss und die Einbringung in die Kirchensynode;
  18. die Ausführung der Beschlüsse der Kirchensynode;
  19. der Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund kirchengesetzlicher Ermächtigung;
  20. der Erlass von Verwaltungsverordnungen.
( 2 ) Die Kirchenleitung ist berechtigt, gegen die Beschlüsse der Kirchensynode Einspruch zu erheben.
( 3 ) Die Kirchenleitung ist berechtigt, in dringenden Fällen gesetzesvertretende Verordnungen zu erlassen. Diese gelten bis zur nächsten Tagung der Kirchensynode.
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Artikel 48
Zusammensetzung der Kirchenleitung

( 1 ) Die Kirchenleitung besteht aus:
  1. der Kirchenpräsidentin als Vorsitzender oder dem Kirchenpräsidenten als Vorsitzendem,
  2. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten,
  3. der Leiterin oder dem Leiter der Kirchenverwaltung,
  4. den Dezernentinnen und Dezernenten der Kirchenverwaltung mit beratender Stimme,
  5. zwei Mitgliedern des Kirchensynodalvorstandes, die von diesem entsandt werden,
  6. zwei, drei oder vier nicht ordinierten Gemeindemitgliedern, die von der Kirchensynode auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden,
  7. den Pröpstinnen und Pröpsten.
( 2 ) Die Mitgliedschaft in der Kirchenleitung endet, wenn eine Voraussetzung für die Wählbarkeit entfallen ist.
( 3 ) Die Kirchenleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst.
( 4 ) Die Kirchenleitung gibt sich eine Geschäftsordnung17#. In ihr wird auch die beratende Teilnahme von weiteren Mitgliedern des Kirchensynodalvorstandes und der Kirchenverwaltung geregelt.
( 5 ) Ein Vorstandsmitglied des Diakonischen Werkes kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kirchenleitung teilnehmen.
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Artikel 49
Vertretung im Rechtsverkehr

( 1 ) Die Kirchenleitung vertritt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Rechtsverkehr. Artikel 57 bleibt unberührt.
( 2 ) Urkunden, in denen die Kirchenleitung rechtsverbindliche Erklärungen für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau abgibt, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter oder die Leiterin oder den Leiter der Kirchenverwaltung. Sie sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei öffentlichen Beurkundungen.
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Artikel 50
Gesamtkirchliche Einrichtungen

Die Kirchenleitung kann für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gesamtkirchliche Einrichtungen schaffen.
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Unterabschnitt 3
Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident

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Artikel 51
Auftrag der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten

Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident vertritt als Vorsitzende oder Vorsitzender der Kirchenleitung die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im gesamten kirchlichen und öffentlichen Leben. Sie oder er hat das Recht, in eigener Verantwortung zu wesentlichen Fragen, die Kirche, Theologie und Gesellschaft betreffen, Stellung zu nehmen. Innerhalb der Kirchenleitung sowie gegenüber der Kirche im Gesamten ist sie oder er zusammen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter sowie den Pröpstinnen und Pröpsten vor allem berufen, geistlich orientierend zu wirken. Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident nimmt in gemeinsamer Verantwortung mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter sowie den Pröpstinnen und Pröpsten die geistliche Leitung wahr, insbesondere in Ordination und Visitation. Sie beraten sich regelmäßig in geistlichen, theologischen und perspektivischen Fragen.
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Artikel 52
Aufgaben der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten

( 1 ) Die Aufgaben der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten sind insbesondere:
  1. auf die schriftgemäße und bekenntnisgemäße Verkündigung des Wortes Gottes und auf die rechte Verwaltung der Sakramente zu achten;
  2. die Pfarrerinnen und Pfarrer und die Gemeinden zu beraten, zu trösten, zu mahnen und zu begleiten;
  3. die Verbindung mit anderen Kirchen zu pflegen und zu vertiefen.
( 2 ) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter haben das Recht, in jeder Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu predigen. Sie nehmen in einer Kirchengemeinde einen regelmäßigen Predigtauftrag wahr.
( 3 ) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident ist an die Beschlüsse der Kirchensynode und der Kirchenleitung gebunden und ist für ihre oder seine Amtsführung der Kirchensynode verantwortlich.
( 4 ) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident leitet die Theologischen Prüfungen und führt die Aufsicht über das Theologische Seminar.
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Artikel 53
Wahl der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten

( 1 ) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident wird von der Kirchensynode gewählt. Sie oder er muss ordinierte Theologin oder ordinierter Theologe sein. Sie oder er führt das Amt für die Dauer von acht Jahren, längstens bis zum Eintritt in den Ruhestand. Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) Der Kirchensynodalvorstand legt der Kirchensynode nach Anhörung des Pfarrerausschusses und im Einvernehmen mit dem Benennungsausschuss der Kirchensynode einen Wahlvorschlag vor. Weitere Wahlvorschläge aus der Mitte der Synode sind zulässig. Sie müssen von mindestens einem Fünftel der gewählten und berufenen Mitglieder der Synode unterstützt werden. Werden solche Vorschläge gemacht, so ist auch zu ihnen der Pfarrerausschuss und der Benennungsausschuss zu hören. Die Wahl ist auf die nächste Tagung der Kirchensynode zu verschieben. Auf dieser Tagung können keine weiteren Vorschläge gemacht werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
( 3 ) Schlägt der Kirchensynodalvorstand in dem im Absatz 2 angegebenen Zusammenwirken mit den dort genannten Gremien die Wiederwahl der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten vor, so wird zunächst über diesen Vorschlag abgestimmt. Kommt die Wiederwahl nicht zustande, so ist nach Absatz 2 zu verfahren.
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten kann auch eine Pröpstin oder ein Propst oder eine Dezernentin oder ein Dezernent der Kirchenverwaltung für die Dauer ihres oder seines bestehenden Amtes gewählt werden.
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Unterabschnitt 4
Die Pröpstinnen und Pröpste

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Artikel 54
Auftrag der Pröpstinnen und Pröpste

( 1 ) Die Pröpstinnen und Pröpste haben teil am Leitungsauftrag der Kirchenleitung. Im Rahmen dieses Auftrages sind sie zusammen mit der Kirchenpräsidentin oder mit dem Kirchenpräsidenten und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter insbesondere berufen, innerhalb der Kirchenleitung und gegenüber der Kirche im Gesamten geistlich orientierend zu wirken.
( 2 ) Die Pröpstinnen und Pröpste haben den Auftrag der geistlichen Leitung in ihrem Propsteibereich durch die Sorge für die rechte Wortverkündigung und Verwaltung der Sakramente sowie durch den Dienst der Ordination und der Visitation.
( 3 ) Den Pröpstinnen und den Pröpsten obliegt die Dienstaufsicht über die Dekaninnen und Dekane.
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Artikel 55
Aufgaben der Pröpstinnen und Pröpste

( 1 ) Die Pröpstinnen und Pröpste haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Beratung der Kirchengemeinden bei Pfarrstellenbesetzungen und die Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer, soweit sie nicht der Dekanin oder dem Dekan übertragen wird;
  2. die Mitverantwortung für die Ordination und Visitation;
  3. die Begleitung und Förderung der Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten;
  4. die Seelsorge an Pfarrerinnen und Pfarrern;
  5. die Leitung der Dienstbesprechungen mit den Dekaninnen und Dekanen.
( 2 ) Die Pröpstinnen und Pröpste haben das Recht, in jeder Kirchengemeinde ihres Propsteibereiches zu predigen. Sie nehmen in einer Kirchengemeinde ihres Propsteibereichs einen regelmäßigen Predigtauftrag wahr.
( 3 ) Die Pröpstinnen und Pröpste beraten sich in allen wichtigen Fragen mit den Dekaninnen, Dekanen und Dekanatssynodalvorständen.
( 4 ) Im Auftrag der Kirchenleitung nehmen die Pröpstinnen und Pröpste weitere gesamtkirchliche Aufgaben wahr.
( 5 ) Die Pröpstinnen und Pröpste vertreten sich gegenseitig. Über eine Vakanzvertretung entscheidet die Kirchenleitung.
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Artikel 56
Wahl der Pröpstinnen und Pröpste

( 1 ) Die Pröpstinnen und Pröpste müssen ordinierte Theologinnen und Theologen sein. Sie werden für jeden Propsteibereich von der Kirchensynode gewählt. Sie führen das Amt für die Dauer von sechs Jahren, längstens bis zum Eintritt in den Ruhestand. Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) Die Stellen der Pröpstinnen und Pröpste werden im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ausgeschrieben, sofern keine Wiederwahl der bisherigen Pröpstin oder des bisherigen Propstes vorgeschlagen wird. Der Kirchensynodalvorstand schlägt der Kirchensynode nach mündlicher Anhörung des Pfarrerausschusses, der Dekaninnen und Dekane und der Vorsitzenden der Dekanatssynoden des betreffenden Propsteibereiches für jede zu wählende Pröpstin und jeden zu wählenden Propst in der Regel zwei, höchstens jedoch drei Namen vor. Weitere Vorschläge aus der Mitte der Synode sind zulässig. Sie müssen von mindestens einem Fünftel der gewählten und berufenen Mitglieder der Synode unterstützt werden. Werden solche Vorschläge gemacht, sind auch zu ihnen der Pfarrerausschuss, die Dekaninnen und Dekane und die Vorsitzenden der Dekanatssynoden des betreffenden Propsteibereiches zu hören; die Wahl ist auf die nächste Tagung der Kirchensynode zu verschieben. Auf dieser Tagung können keine weiteren Wahlvorschläge gemacht werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
( 3 ) Schlägt der Kirchensynodalvorstand nach Anhörung der in Absatz 2 genannten Gremien die Wiederwahl einer Pröpstin oder eines Propstes vor, so wird zunächst über diesen Vorschlag abgestimmt.
( 4 ) Kommt keine Wahl oder Wiederwahl zustande, ist das Amt der Pröpstin oder des Propstes neu auszuschreiben.
( 5 ) Die Propsteibereiche werden durch Kirchengesetz18# geregelt.
( 6 ) Bei einer Veränderung der Propsteibereiche bleiben die betroffenen Pröpstinnen und Pröpste im Amt. Ihnen wird für die Dauer der verbleibenden Amtszeit die Zuständigkeit für einen neuen Propsteibereich oder eine gesamtkirchliche Aufgabe durch Kirchengesetz19# übertragen. Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
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Unterabschnitt 5
Die Kirchenverwaltung

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Artikel 57
Kirchenverwaltung

( 1 ) Die Kirchenverwaltung unterstützt als das gesamtkirchliche Verwaltungszentrum die Kirchenleitung bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Beschlüsse. Sie erfüllt die ihr durch Kirchengesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vertritt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau insoweit auch im Rechtsverkehr.
( 2 ) Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung leitet diese in eigener Verantwortung im Auftrag und nach Weisung der Kirchenleitung. Sie oder er wird dabei von den Dezernentinnen und Dezernenten unterstützt.
( 3 ) Die Amtszeit der Leiterin oder des Leiters der Kirchenverwaltung beträgt acht Jahre. Die Amtszeit der Dezernentinnen und Dezernenten beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich.
( 4 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz20# geregelt.
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Unterabschnitt 6
Der Pfarrerausschuss

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Artikel 58
Pfarrerausschuss

Der Pfarrerausschuss vertritt die Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe und Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Zusammensetzung und Aufgabenbereich wird durch Kirchengesetz21# geregelt.
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Unterabschnitt 7
Ausbildung und Lehre

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Artikel 59
Theologische Fakultäten

Die Evangelisch-theologischen Fakultäten und Fachbereiche an staatlichen Universitäten im Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nehmen in der Verantwortung für die christliche Lehre durch jene Mitglieder, die mit kirchlicher Zustimmung in ihr Amt berufen worden sind, an der Leitung der Kirche teil. Dies geschieht insbesondere
  1. im Zusammenwirken bei der Ausbildung der angehenden Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Religionslehrerinnen und Religionslehrer und bei den Theologischen Prüfungen;
  2. durch die Beratung der kirchlichen Organe, insbesondere durch theologische Gutachten;
  3. durch berufene Mitglieder der Kirchensynode aus den Fakultäten und Fachbereichen.
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Artikel 60
Theologisches Seminar

Aufgabe des Theologischen Seminars der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ist insbesondere die praktisch-theologische Ausbildung der Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten. Die Lehrfreiheit der Dozentinnen und Dozenten am Theologischen Seminar im Rahmen des Grundartikels ist gewährleistet.
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Artikel 61
Kollegium für theologische Lehrgespräche

( 1 ) Das Kollegium für theologische Lehrgespräche hat auf Veranlassung der Kirchenleitung zu prüfen, ob Verkündigung und Lehre einer Pfarrerin oder eines Pfarrers von der Mitte des biblischen Zeugnisses nach reformatorischem Verständnis derart abweichen, dass eine öffentliche kirchliche Wirksamkeit nicht mehr möglich ist.
( 2 ) Das Gleiche gilt für
  1. ehemalige Pfarrerinnen oder ehemalige Pfarrer, denen die durch die Ordination erworbenen Rechte belassen worden sind;
  2. in einem dauernden Dienstverhältnis stehende kirchliche Mitarbeitende, die zur Verkündigung oder Lehre besonders beauftragt sind.
( 3 ) Das Kollegium schließt sein Verfahren mit einem Entscheidungsvorschlag ab und legt diesen der Kirchenleitung zur abschließenden Entscheidung vor.
( 4 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz22# geregelt.
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Artikel 62
Gesamtkirchlicher Ausschuss für den evangelischen Religionsunterricht

Die Kirchenleitung bildet einen gesamtkirchlichen Ausschuss für den evangelischen Religionsunterricht, der sie in allen zwischen Staat und Kirche zu regelnden Angelegenheiten des Religionsunterrichtes berät und unterstützt. Das Nähere wird durch Kirchengesetz23# geregelt.
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Unterabschnitt 8
Die Kirchliche Gerichtsbarkeit

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Artikel 63
Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht

( 1 ) Zur maßgebenden Auslegung des geltenden kirchlichen Rechts wird das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht eingerichtet.
( 2 ) Zuständigkeit, Bildung, Zusammensetzung und Verfahren regelt ein Kirchengesetz24#, das in Verwaltungsrechtssachen auch einen zweiten Rechtszug zu einem Gericht auf der Ebene der Evangelischen Kirche in Deutschland vorsehen kann.
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Abschnitt 5
Das Finanzwesen

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Artikel 64
Vermögen

Das gesamte Vermögen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und ihrer Gliederungen dient der Erfüllung des kirchlichen Auftrags.
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Artikel 65
Finanzbedarf

( 1 ) Der Finanzbedarf wird gedeckt durch Kirchensteuern, Kollekten, Spenden und sonstige Einnahmen.
( 2 ) Die Landeskirchensteuer wird von der Gesamtkirche vereinnahmt. Das Aufkommen der Landeskirchensteuer steht den Kirchengemeinden, den Dekanaten und der Gesamtkirche gemeinsam zu.
( 3 ) Die Verteilung des Landeskirchensteueraufkommens wird durch Kirchengesetz25# geregelt.
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Artikel 66
Gesamtkirchlicher Haushaltsplan

( 1 ) Der Haushaltsplan der Gesamtkirche wird durch Kirchengesetz festgestellt.
( 2 ) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben der Gesamtkirche und auf den Zeitraum, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird, sowie auf Verpflichtungsermächtigungen beziehen.
( 3 ) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
( 4 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz26# geregelt.
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Artikel 67
Rechnungsprüfungsamt

( 1 ) Zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kirchengemeinden, Dekanate und kirchlichen Verbände, der Gesamtkirche einschließlich ihrer Sondervermögen und unselbstständigen Einrichtungen sowie der sonstigen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen wird ein Kirchliches Rechnungsprüfungsamt eingerichtet.
( 2 ) In seiner Prüfungstätigkeit ist dieses Amt unabhängig und nur an die kirchlichen Gesetze und allgemein verbindlichen Vorschriften gebunden.
( 3 ) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes wird von der Kirchensynode gewählt. Die Dienstaufsicht übt die oder der Präses aus.
( 4 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz27# geregelt.
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Abschnitt 6
Gemeinsame Bestimmungen

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Artikel 68
Kirchliche Verbände

( 1 ) Kirchengemeinden und Dekanate können zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben kirchliche Verbände bilden. Durch Kirchengesetz kann vorgesehen werden, dass bestimmte Aufgaben der Kirchengemeinden und Dekanate zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung auf einen kirchlichen Verband übertragen werden.
( 2 ) Kirchliche Verbände bedürfen einer von der Kirchenleitung genehmigten Satzung.
( 3 ) Kirchliche Verbände können durch Kirchengesetz aufgelöst werden.
( 4 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz28# geregelt.
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Artikel 69
Kirchliche Werke

( 1 ) Die Kirche wird in ihrem Auftrag und Dienst durch von ihr anerkannte kirchliche Werke unterstützt.
( 2 ) Die Arbeit der kirchlichen Werke geschieht in der Bindung an die Heilige Schrift und unter Beachtung der kirchlichen Ordnung. Die freie Gestaltung der Arbeit dieser Werke wird gewährleistet. Sie tragen die Verantwortung in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen.
( 3 ) Diakonische Tätigkeit ist darauf gerichtet, das Evangelium in besonderer Weise mit Wort und Tat zu bezeugen. Zur Erfüllung dieses Auftrages übernimmt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau die Verantwortung für die diakonische Ausrichtung ihrer kirchlichen Arbeit und für die Förderung der diakonischen Einrichtungen in ihrem Bereich.
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Artikel 69a
Diakonisches Werk

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau nimmt ihre Verantwortung für diakonische Einrichtungen insbesondere durch ihr Diakonisches Werk wahr. Das Diakonische Werk kann mehreren Kirchen zugeordnet sein.
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Artikel 70
Kirchliche Arbeitsverhältnisse

( 1 ) Die Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeitenden können unter partnerschaftlicher paritätischer Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst verbindlich für alle Anstellungsträger geregelt werden.
( 2 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz29# geregelt.
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Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

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Artikel 71
Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen des Artikels 62 der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in der Fassung vom 14. September 2002 (ABl. 2002 S. 499) gelten bis zum 30. April 2013 fort.
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Artikel 72
Verweisungen auf frühere Fassungen

Wird in Kirchengesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen früherer Fassungen der Kirchenordnung verwiesen, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.
Der Herr, unser Gott, sei uns freundlich
und fördere das Werk unserer Hände bei uns.
Ja, das Werk unserer Hände wollest du fördern.
Ps. 90, 17

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1 ↑ Eine Synopse zur Entwicklung der Kirchenordnung ist abrufbar unter: http://resolver.sub.uni-goettingen.de/purl/?webdoc-3950.
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2 ↑ Die Kirchenordnung in der Fassung vom 20. Februar 2010 ist am 1. Mai 2010 in Kraft getreten (ABl. 2010 S. 136).
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3 ↑ Siehe insbesondere das Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft (Nr. 81).
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4 ↑ Vorbildungsgesetz (Nr. 460).
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5 ↑ Näheres ist in der Verordnung über Dienst der Pfarrdiakone in der EKHN (Nr. 568) geregelt.
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6 ↑ Näheres ist im Prädikanten- und Lektorengesetz (Nr. 780) geregelt.
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7 ↑ Kirchenmusikgesetz (Nr. 555), Gemeindepädagogengesetz (Nr. 570).
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8 ↑ Kirchengemeindeordnung (Nr. 10) und Regionalgesetz (Nr. 20).
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9 ↑ Kirchengemeindeordnung (Nr. 10), Kirchengemeindewahlordnung (Nr. 11).
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10 ↑ Dekanatssynodalwahlordnung (Nr. 16).
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11 ↑ Dekanatssynodalordnung (Nr. 15).
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12 ↑ Pfarrstellengesetz (Nr. 400).
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13 ↑ Kirchensynodalwahlordnung (Nr. 30).
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14 ↑ Nr. 31.
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15 ↑ Siehe § 10 Kirchengemeindeordnung (Nr. 10) und § 7 Dekanatssynodalordnung (Nr. 15).
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16 ↑ Nr. 31.
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17 ↑ Nr. 40.
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18 ↑ Propsteibereichegesetz (Nr. 50).
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19 ↑ Siehe die Übergangsbestimmungen in Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Neuordnung der Propsteibereiche vom 27. November 2015 (Anhang zu Nr. 50).
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20 ↑ Kirchenverwaltungsgesetz (Nr. 41).
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21 ↑ Kirchengesetz über den Pfarrerausschuss (Nr. 750).
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22 ↑ Kirchengesetz über das Kollegium für theologische Lehrgespräche (Nr. 56).
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23 ↑ Kirchengesetz über den Gesamtkirchlichen Ausschuss für den evangelischen Religionsunterricht (Nr. 146).
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24 ↑ Kirchengesetz über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht (Nr. 75).
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25 ↑ Kirchensteuerordnungen (Nr. 900, 905).
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26 ↑ Kirchliche Haushaltsordnung (Nr. 800).
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27 ↑ Rechnungsprüfungsamtsgesetz (Nr. 70).
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28 ↑ Regionalgesetz (Nr. 20).
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29 ↑ Arbeitsrechtsregelungsgesetz (Nr. 510) und Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie (Nr. 515).