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Kirchengesetz über das Rechnungsprüfungsamt
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Rechnungsprüfungsamtsgesetz – RPAG)

Vom 25. April 2009

(ABl. 2009 S. 223), zuletzt geändert am 27. November 2025 (ABl. 2025 S. 223 Nr. 145)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz, Stellung, Ziel

(1)Das kirchliche Rechnungsprüfungsamt führt die Bezeichnung „Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“ und hat seinen Sitz in Darmstadt.
(2)1Das Rechnungsprüfungsamt ist in seiner Prüfungstätigkeit unabhängig und nur an die geltenden Gesetze und allgemein verbindlichen Vorschriften gebunden. 2Es prüft nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Ihm können keine Weisungen erteilt werden, die die Auswahl, den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen.
(3)Ziel der Rechnungsprüfung ist die Unterstützung kirchlicher Organe bei der Wahrnehmung ihrer Finanzverantwortung.
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§ 2
Aufgaben

(1)Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Dekanate und der Gesamtkirche einschließlich ihrer Sondervermögen und unselbstständigen Einrichtungen, der kirchlichen Anstalten und Stiftungen, der sonstigen kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen, soweit sie der kirchlichen Aufsicht unterliegen.
(2)1Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Betätigung der kirchlichen Körperschaften bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem die kirchlichen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. 2Soweit ein Prüfungsrecht besteht, prüft das Rechnungsprüfungsamt auch die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens.
(3)1Das Rechnungsprüfungsamt kann mit Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes Prüfungsaufträge für Dritte und bei Dritten übernehmen. 2Diese erstatten grundsätzlich die Personal- und Sachkosten. 3Über Ausnahmen entscheidet der Kirchensynodalvorstand.
(4)1Dem Rechnungsprüfungsamt können von dem Kirchensynodalvorstand besondere Prüfungsaufträge erteilt werden. 2Die Unabhängigkeit der Prüfungstätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes gemäß § 1 Absatz 2 bleibt davon unberührt.
(5)Das Rechnungsprüfungsamt kann auch beratend tätig sein und Anregungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geben sowie Verbesserungsvorschläge zum Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen und zur Organisation unterbreiten.
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§ 3
Prüfung

(1)Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob ordnungsgemäß, wirtschaftlich und sparsam verfahren wird.
(2)Das Rechnungsprüfungsamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen die Prüfung beschränken und Jahresrechnungen ungeprüft lassen.
(3)Die Jahresrechnung der Gesamtkirche ist jährlich zu prüfen.
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§ 4
Prüfungsverfahren

(1)1Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, sämtliche für das Prüfungsverfahren notwendige Unterlagen, darunter auch gespeicherte Daten aus der automatisierten Datenverarbeitung, zu verlangen oder unmittelbar darauf zuzugreifen. 2Die im Prüfungsdienst Beschäftigten des Rechnungsprüfungsamtes dürfen im Rahmen ihrer Prüfungen alle Grundstücke und Räume betreten, insbesondere Behälter, Bücher, Pläne, Belege, Dateien und sonstige Unterlagen einsehen und erforderlichenfalls Gegenstände und Unterlagen sicherstellen. 3Das Rechnungsprüfungsamt verkehrt mit den von der Prüfung betroffenen Einrichtungen und Amtsstellen und führt den mit seinen Prüfungsaufgaben verbundenen Schriftwechsel unmittelbar.
(2)1Die Prüfung soll zeitnah erfolgen. 2Sie kann bereits begleitend erfolgen und soll an Ort und Stelle durchgeführt werden, soweit dem Rechnungsprüfungsamt dies nicht an seinem Dienstsitz zweckmäßiger erscheint.
(3)Das Rechnungsprüfungsamt kann sich bei der Erledigung seiner Aufgaben im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel jederzeit besonderer Sachverständiger bedienen.
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§ 5
Prüfungsbericht

(1)1Das Rechnungsprüfungsamt fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Prüfungsbericht zusammen und leitet ihn der geprüften Stelle zu. 2Sofern das Rechnungsprüfungsamt eine Stellungnahme für erforderlich hält, ist diese in einer von ihm bestimmten angemessenen Frist vorzulegen. 3Anstelle eines Prüfungsberichtes kann auch eine Bestätigung über den Abschluss des Prüfungsverfahrens (Prüfungsbestätigung) erteilt werden.
(2)Vermag das Rechnungsprüfungsamt einer Stellungnahme gemäß Absatz 1 nach erneuter Prüfung des Sachverhaltes nicht zuzustimmen, so hat es seine Bedenken dem jeweils zuständigen Aufsicht führenden Organ zur weiteren Veranlassung vorzutragen.
(3)1Das Rechnungsprüfungsamt leitet den Prüfungsbericht über die Prüfung der Jahresrechnung der Gesamtkirche mit der Stellungnahme der Kirchenleitung dem Rechnungsprüfungsausschuss zu. 2Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt zu dem Prüfungsbericht abschließend Stellung und legt das Ergebnis seiner Beratungen dem Kirchensynodalvorstand zur Beschlussfassung über die Entlastung durch die Kirchensynode vor. 3Sind mit der Entlastung Auflagen und Beschlüsse verbunden, so überwacht der Rechnungsprüfungsausschuss ihre Durchführung.
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§ 6
Organisation

(1)Das Rechnungsprüfungsamt besteht aus der Leiterin oder dem Leiter, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter, der erforderlichen Anzahl von Prüferinnen und Prüfern sowie den sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(2)1Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes wird auf Vorschlag des Kirchensynodalvorstandes für die Dauer von acht Jahren von der Kirchensynode gewählt. 2Sie oder er soll die Befähigung zum höheren Dienst besitzen. 3Sie oder er wird mit Annahme der Wahl Kirchenbeamtin oder Kirchenbeamter auf Zeit. 4Ist sie oder er Kirchenbeamtin oder Kirchenbeamter auf Lebenszeit, endet zum gleichen Zeitpunkt dieses Beamtenverhältnis. 5Die Wiederwahl ist zulässig. 6Über die Vornahme einer Wiederwahl beschließt der Kirchensynodalvorstand. 7§ 53 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. 8Die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber tritt mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er die Regelaltersgrenze erreicht oder in dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, sowie mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand. 9§ 81 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD1# und § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sind nicht anzuwenden.
(3)1Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes mit Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes von der Kirchenleitung für die Dauer von sechs Jahren berufen. 2Sie oder er soll Kirchenbeamtin oder Kirchenbeamter auf Lebenszeit sein. 3Wiederberufung ist zulässig.
(4)1Die Bediensteten des Rechnungsprüfungsamtes sind gesamtkirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2Die Prüferinnen und Prüfer sollen im Kirchenbeamtenverhältnis stehen. 3Ihre Anstellung erfolgt auf Vorschlag, ihre Abordnung und Versetzung auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes durch die Kirchenleitung. 4Die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes von der Kirchenverwaltung eingestellt. 5Die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes arbeiten in ihrem Geschäftsbereich in eigener Verantwortung.
(5)Gehören Bedienstete des Rechnungsprüfungsamtes oder diesen nahe stehende Personen im Sinne des § 4 Absatz 4 der Kirchengemeindewahlordnung2# dem Leitungsorgan einer zu prüfenden Stelle an, so sind sie von der Prüfung dieser Stelle ausgeschlossen.
(6)1Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes untersteht der Dienstaufsicht der oder des Präses der Kirchensynode. 2Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes übt die Dienstaufsicht im Rechnungsprüfungsamt aus. 3Die Ausübung der Dienstaufsicht darf die Unabhängigkeit bei der Prüfungstätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes (§ 1 Absatz 2) nicht beeinträchtigen.
(7)Die Aufbauorganisation wird von der Leiterin oder dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand geregelt.
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§ 7
Haushalt der Rechnungsprüfung

(1)1Die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsprüfungsamtes einschließlich des Stellenplans werden in einem vom Rechnungsprüfungsamt im Benehmen mit dem Rechnungsprüfungsausschuss aufgestellten Abschnitt des gesamtkirchlichen Haushaltsplans zusammengefasst. 2Dieser Abschnitt wird durch das Rechnungsprüfungsamt bewirtschaftet.
(2)Weicht die Kirchenleitung im Entwurf des gesamtkirchlichen Haushaltsplans von der Anmeldung des Rechnungsprüfungsamtes ab, so übergibt sie die Anmeldung des Rechnungsprüfungsamtes und ihre Änderungsvorschläge dem Finanzausschuss, dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Kirchensynodalvorstand zur weiteren Beratung und Entscheidung durch die Kirchensynode.
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§ 8
Unterrichtung

(1)Rechtzeitig vor dem Erlass von Vorschriften, die das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie das Rechnungsprüfungswesen betreffen, ist dem Rechnungsprüfungsamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2)Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle Vorschriften, Rundschreiben und Beschlüsse sowie alle Verfügungen und Anweisungen, die finanzielle oder haushaltstechnische Auswirkungen haben können oder für die Arbeit des Rechnungsprüfungsamtes von allgemeiner Bedeutung sind, zuzuleiten.
(3)Besteht der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bei der Haushalts-, Wirtschafts- oder Kassenführung, so ist das Rechnungsprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten.
(4)Dem Rechnungsprüfungsamt sind Prüfungstestate und -berichte, die durch Dritte erstellt wurden, auf seine Anforderung vorzulegen.
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§ 9
Rechnungsprüfungsausschuss

(1)Die Kirchensynode bestellt zur Vorbereitung und Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Rechnungsprüfungswesens und zur Unterstützung des Kirchensynodalvorstandes einen Rechnungsprüfungsausschuss als ständigen Ausschuss.
(2)1Das Rechnungsprüfungsamt berichtet dem Rechnungsprüfungsausschuss über seine Prüfungstätigkeit. 2Über etwaige außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Prüfung oder bei der Behebung von Beanstandungen wird außerdem dem Kirchensynodalvorstand und der Kirchenleitung berichtet.
(3)Die Rechnungsprüfung für den Haushaltsabschnitt des Rechnungsprüfungsamtes wird dem Rechnungsprüfungsausschuss übertragen.
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§ 10
Erlass von Rechtsverordnungen

Die Kirchenleitung kann nach Anhörung des Rechnungsprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand die Bildung von Außenstellen und die Erhebung von Prüfungsgebühren durch Rechtsverordnung3# regeln.

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1 ↑ Nr. 480.
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2 ↑ Nr. 11.
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3 ↑ Nr. 71.
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