.
##Abschnitt 1
##§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Abschnitt 2
##§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Abschnitt 3
##§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
#§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
Abschnitt 4
##§ 25
Kirchengemeindewahlordnung (KGWO)1#
Vom 24. November 2012
(ABl. 2013 S. 38, 50), zuletzt geändert am 29. November 2024 (ABl. 2024 S. 225 Nr. 134)
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt 1
Allgemeines
##§ 1
Grundsatz
(
1
)
Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Wahl der Kirchenvorstände aller Kirchengemeinden, einschließlich der Gesamtkirchenvorstände von Gesamtkirchengemeinden gemäß § 42 des Regionalgesetzes3#.
(
2
)
In den Kirchenvorstand sollen Personen gewählt werden, die bereit und geeignet sind, die in der Kirchenordnung genannten Aufgaben der Leitung der Kirchengemeinde zu übernehmen.
(
3
)
Die Gemeindemitglieder nehmen ihre Mitverantwortung für die Leitung der Kirchengemeinde dadurch wahr, dass sie sich an der kirchlichen Wahl beteiligen, frei von allen unkirchlichen Bindungen ihre Entscheidung treffen und sich auch selbst zur Übernahme eines solchen Dienstes bereit finden.
#§ 2
Wahlrecht
(
1
)
Die Mitglieder des Kirchenvorstandes werden von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern in gleicher, freier, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(
2
)
Wahlberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die am 1. September des Wahljahres das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(
3
)
Wer aufgrund der Bestimmungen eines Kirchengesetzes das Wahlrecht verloren hat, ist nicht wahlberechtigt.
(
4
)
Der Kirchenvorstand stellt fest, dass ein Wahlhindernis nach Absatz 3 vorliegt und trägt dies in das Wählerverzeichnis ein.
#§ 3
Wählerverzeichnis
(
1
)
1 Das Verzeichnis der Wahlberechtigten wird aus dem Gemeindemitgliederverzeichnis gebildet. 2 Es enthält: Zuname, Vorname, Geburtstag, Wohnung. 3 Es kann alphabetisch oder nach örtlichen Gegebenheiten angelegt sein.
(
2
)
1 Die Gemeindemitglieder können bis 14 Tage vor der Wahl Auskunft verlangen, mit welchen Angaben sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. 2 Die Gemeindemitglieder sind spätestens vier Wochen vor der Wahl auf diese Möglichkeit auf geeignete Weise hinzuweisen.
(
3
)
Wird die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses festgestellt, ist eine Berichtigung vorzunehmen.
#§ 4
Wählbarkeit
(
1
)
1 Zu Mitgliedern des Kirchenvorstands können solche wahlberechtigten Gemeindemitglieder gewählt werden, die
- zu Beginn der Amtszeit das 18. Lebensjahr vollendet haben; bei Kandidierenden, die vor diesem Stichtag minderjährig sind, muss das schriftliche Einverständnis der Sorgeberechtigten mit einer Kandidatur vorliegen, und
- sich schriftlich bereit erklärt haben, für das Amt zu kandidieren, in eine Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten für das Wahlverfahren einwilligen und bereit sind, das Versprechen nach Artikel 13 Absatz 6 der Kirchenordnung4# abzulegen sowie erklärt haben, ob und bei welchem kirchlichen Arbeitgeber sie beschäftigt sind.
2 Sie sollen konfirmiert sein.
(
1a
)
Zu Jugendmitgliedern im Kirchenvorstand können abweichend von Absatz 1 Gemeindemitglieder gewählt werden, die zu Beginn der Amtszeit das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen der Wählbarkeit in Absatz 1 im Übrigen erfüllen.
(
2
)
Nicht gewählt werden dürfen:
- Gemeindemitglieder, die im Umfang eines mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zur Kirchengemeinde tätig sind.
- Gemeindemitglieder, die als Mitarbeitende anderer kirchlicher Einrichtungen in der Kirchengemeinde im Umfang eines mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sind.
- Ehepartnerinnen oder Ehepartner oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbundene Partnerinnen oder Partner von Pfarrerinnen und Pfarrern mit gemeindlichem Auftrag im Nachbarschaftsraum sowie deren Kinder.
- Pfarrerinnen und Pfarrer.
- Ehepartnerinnen oder Ehepartner oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbundene Partnerinnen oder Partner von Pfarrerinnen oder Pfarrern, die zuvor in derselben Kirchengemeinde im gemeindlichen Dienst waren.
(
3
)
Nicht gewählt werden sollen Ehepartnerinnen oder Ehepartner oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbundene Partnerinnen oder Partner von Personen, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 zur Kirchengemeinde tätig sind.
(
4
)
Dem Kirchenvorstand sollen nicht gleichzeitig angehören: Ehepartnerinnen und Ehepartner, Partnerinnen und Partner eingetragener Lebenspartnerschaften, Geschwister, Stiefgeschwister, Eltern und Kinder, Stiefeltern und Stiefkinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
#Abschnitt 2
Wahlvorbereitung
##§ 5
Benennungsausschuss
1 Zur Aufstellung des Wahlvorschlages kann der Kirchenvorstand einen Benennungsausschuss bilden. 2 Wird kein Benennungsausschuss gebildet, nimmt der Kirchenvorstand dessen Aufgaben wahr.
#§ 6
Aufstellung des vorläufigen Wahlvorschlags
(
1
)
Die Wahlberechtigten werden auf geeignete Weise aufgefordert, beim Benennungsausschuss schriftlich Vorschläge für die Wahl der Kirchenvorstandsmitglieder zu machen.
(
2
)
Der Benennungsausschuss stellt zunächst einen vorläufigen Wahlvorschlag auf, der zusätzlich auch Kandidierendenvorschläge für Jugendmitglieder enthalten soll.
(
3
)
Der Wahlvorschlag enthält mindestens so viele Kandidierende wie zu wählen sind.
(
4
)
In den Wahlvorschlag dürfen nur Gemeindemitglieder aufgenommen werden, die nach § 4 gewählt werden können.
(
5
)
In dem Wahlvorschlag soll auf die kirchliche, soziale und altersmäßige Zusammensetzung der Kirchengemeinde angemessen Rücksicht genommen und auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter geachtet werden.
(
6
)
Die Namen der Vorgeschlagenen sind in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Beruf, Alter am Wahltag und Wohnort (einschließlich Ortsteil oder Stadtteil) aufzuführen.
#§ 7
Zahl der Kirchenvorstandsmitglieder
(
1
)
1 Die Zahl der zu wählenden Mitglieder legt der Kirchenvorstand fest. 2 Sie beträgt in Gemeinden
bis zu 2.000 Gemeindemitgliedern mindestens 4,
bis zu 4.000 Gemeindemitgliedern mindestens 6,
über 4.000 Gemeindemitgliedern mindestens 8
zu wählende Mitglieder des Kirchenvorstands.
bis zu 2.000 Gemeindemitgliedern mindestens 4,
bis zu 4.000 Gemeindemitgliedern mindestens 6,
über 4.000 Gemeindemitgliedern mindestens 8
zu wählende Mitglieder des Kirchenvorstands.
(
2
)
Stichtag für die Feststellung der Gemeindemitgliederzahlen ist der 1. Januar des Vorjahres vor der Neuwahl der Kirchenvorstände.
#§ 8
Einheitswahl
Sofern der Kirchenvorstand nichts anderes beschließt, bildet die Kirchengemeinde für die Kirchenvorstandswahl einen Wahlbezirk.
#§ 9
Bezirkswahl
(
1
)
Der Kirchenvorstand kann die Kirchengemeinde in mehrere Wahlbezirke einteilen (Bezirkswahl).
(
2
)
Bei der Bezirkswahl werden in den einzelnen Wahlbezirken nur die auf den jeweiligen Wahlbezirk entfallenden Mitglieder des Kirchenvorstands gewählt.
(
3
)
1 Die Aufteilung der Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder auf die einzelnen Wahlbezirke erfolgt durch den Kirchenvorstand. 2 Der Wahlvorschlag muss für jeden Bezirk mindestens so viele Namen enthalten wie in diesem Bezirk zu wählen sind. 3 Die Wahlvorschläge sind für die einzelnen Bezirke getrennt aufzustellen. 4 In den Wahlvorschlag der jeweiligen Bezirke sollen nur Gemeindemitglieder dieses Bezirkes aufgenommen werden.
(
4
)
Kandidierendenvorschläge für Jugendmitglieder sind den einzelnen Wahlbezirken zuzuordnen.
#§ 10
Gemeindeversammlung
(
1
)
1 Der Benennungsausschuss legt einer vom Kirchenvorstand einzuberufenden Gemeindeversammlung den vorläufigen Wahlvorschlag vor, begründet ihn und stellt die Kandidierenden vor. 2 Mit der Einladung zur Gemeindeversammlung ist der vorläufige Wahlvorschlag bekannt zu machen.
(
2
)
1 Die Gemeindeversammlung kann den vorläufigen Wahlvorschlag mit der Zustimmung von mindestens einem Prozent der Wahlberechtigten ergänzen. 2 Die Aufnahme in den Wahlvorschlag setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind. 3 Stimmberechtigt sind nur wahlberechtigte Gemeindemitglieder.
(
3
)
1 Die Gemeindeversammlung kann auch als Videokonferenz oder als hybride Versammlung durchgeführt werden. 2 Durch die verifizierte Teilnahme an einer Videokonferenz oder hybriden Versammlung, auch per Telefon, können wahlberechtigte Gemeindemitglieder ihr Stimmrecht ausüben. 3 Dies erfolgt durch mündliches Votum oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen.
(
4
)
Nach der Gemeindeversammlung kann der Wahlvorschlag durch den Benennungsausschuss weiter ergänzt werden.
(
5
)
1 Findet eine Bezirkswahl statt, kann zur Ergänzung des Wahlvorschlages gemäß Absatz 1 für jeden Wahlbezirk eine eigene Gemeindeversammlung einberufen werden. 2 Stimmberechtigt bei einer Ergänzung des Wahlvorschlages sind in diesem Falle nur diejenigen wahlberechtigten Gemeindemitglieder, die dem betreffenden Wahlbezirk angehören. 3 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
#§ 11
Bekanntgabe des Wahlvorschlages
(
1
)
Der endgültige Wahlvorschlag ist auf geeignete Weise so zu veröffentlichen, dass jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied vom Wahlvorschlag Kenntnis erhalten kann.
(
2
)
Die Kandidierenden sind den Gemeindemitgliedern in geeigneter Weise so bekannt zu machen und vorzustellen, dass alle wahlberechtigten Gemeindemitglieder hiervon Kenntnis erhalten können.
#§ 12
Prüfung der Wahlunterlagen
(
1
)
Vor Versand der Briefwahlunterlagen legt der Kirchenvorstand dem Dekanatssynodalvorstand den Kirchenvorstandsbeschluss über die Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder (§ 7), den Stimmzettel, einen Satz Briefwahlunterlagen und die Erklärungen zur Kandidatur gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 zur Prüfung vor.
(
2
)
1 Nicht wählbare Kandidierende sind vom Stimmzettel zu streichen. 2 Bei sonstigen Mängeln im Verfahren der Aufstellung des Wahlvorschlags ist der gesamte Vorschlag vom Dekanatssynodalvorstand zurückzuweisen und die erneute Aufstellung eines vorläufigen Wahlvorschlags sowie die Durchführung einer Gemeindeversammlung anzuordnen.
(
3
)
Die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstands ist endgültig.
#Abschnitt 3
Wahl
##§ 13
Online-Wahl
(
1
)
1 Das Wahlrecht wird in der Regel im Wege der Online-Wahl ausgeübt. 2 Die hierfür einzusetzenden Computerprogramme legt die Kirchenverwaltung fest.
(
2
)
1 Für den Online-Stimmzettel gilt § 18 entsprechend. 2 Die Wahlberechtigten haben zu versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben.
(
3
)
Die Online-Wahl findet in einem von der Kirchenleitung festgelegten Zeitraum statt.
(
4
)
Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 ist durch Rechtsverordnung zu regeln.
(
5
)
Die Kosten der Online-Wahl trägt die Gesamtkirche.
#§ 14
Briefwahl
(
1
)
Wahlberechtigte erhalten auf Antrag einen Briefwahlschein.
(
2
)
1 Der Antrag auf Briefwahl kann bis 12.00 Uhr am Wahltag schriftlich, in Textform oder mündlich beim Wahlvorstand gestellt werden. 2 Bei Beantragung am Wahltag sind die Unterlagen am Ort der Stimmauszählung abzuholen.
(
3
)
Die Ausstellung eines Briefwahlscheines ist im Verzeichnis der Wahlberechtigten zu vermerken.
(
4
)
1 Die Wahlberechtigten haben dem Wahlvorstand in einem verschlossenen Umschlag den Briefwahlschein und den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag mit ihrem Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens bis 18.00 Uhr am Wahltag eingeht. 2 Auf dem Briefwahlschein haben die Wahlberechtigten zu versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben. 3 Der Wahlbrief kann durch die Post zugesandt oder bei dem Wahlvorstand abgegeben werden.
#§ 15
Ende der Wahl
Die Kirchenleitung legt einen Sonntag für die Beendigung der Wahl und die Stimmauszählung ab 18.00 Uhr (Wahltag) fest.
#§ 16
Wahlbenachrichtigung
(
1
)
Die Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt der Adressfeststellung für den Versand der Wahlbenachrichtigungen Gemeindemitglied sind, erhalten eine Wahlbenachrichtigung mit einem Wahlcode oder einer anderen Möglichkeit zur Teilnahme an einer Online-Wahl und einem Antrag auf Briefwahl.
(
2
)
Der Ort der Stimmauszählung ist auf der Wahlbenachrichtigung zu vermerken.
#§ 17
Wahlvorstand
(
1
)
1 Zur Durchführung der Wahl bildet der Kirchenvorstand einen Wahlvorstand, dem auch Gemeindemitglieder angehören sollen und die der Kirchengemeinde durch Dienstordnung zugeordneten Pfarrerinnen und Pfarrer angehören können. 2 Mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstands muss dem Wahlvorstand angehören.
(
2
)
1 Der Wahlvorstand hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu sorgen. 2 Die Zahl seiner Mitglieder richtet sich nach den örtlichen Erfordernissen. 3 Er ist zur vertraulichen Handhabung der Wahlunterlagen verpflichtet. 4 Über die Stimmauszählung hat der Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.
(
3
)
Mitglieder des Wahlvorstandes sollen nicht zur Wahl stehen.
#§ 18
Stimmzettel
(
1
)
1 Der Stimmzettel enthält die Namen der Kandidierenden des Wahlvorschlages in nach dem Zufallsprinzip vom Wahlvorstand ermittelter Reihenfolge. 2 Zu jeder und jedem Kandidierenden sind Beruf, Alter am Wahltag und Wohnort (einschließlich Ortsteil oder Stadtteil) anzugeben. 3 Der Stimmzettel hat anzugeben, wie viele Kandidierende zu wählen sind. 4 Er hat den Hinweis zu enthalten, dass höchstens so viele Namen zu kennzeichnen sind, wie Mitglieder des Kirchenvorstandes zu wählen sind (§ 7). 5 Die als Jugendmitglieder Kandidierenden sind gesondert aufzuführen. 6 Der Stimmzettel kann Lichtbilder der Kandidierenden enthalten. 7 Bei einer Bezirkswahl sind die Stimmzettel der Wahlbezirke entsprechend zu gestalten.
(
2
)
Enthält der Stimmzettel nicht mehr Kandidierendenvorschläge als Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind, muss der Stimmzettel zusätzlich die Möglichkeit vorsehen, dass mit einer Stimmabgabe alle benannten Kandidierenden gewählt werden.
#§ 19
Stimmabgabe
Die Stimmabgabe erfolgt geheim durch Ankreuzen oder durch eine andere eindeutige Kennzeichnung unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen:
- Es können so viele Stimmen abgeben werden, wie Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind;
- Stimmen können nur Kandidierende erhalten, die im Stimmzettel aufgeführt sind.
§ 20
Wahlergebnis
(
1
)
Die Wahlergebnisse der Online-Wahl werden den Wahlvorständen rechtzeitig zu Beginn der Auszählung zugestellt.
(
2
)
1 Nach Ende der festgelegten Wahlzeit werden alle eingegangenen Wahlbriefe geöffnet. 2 Wahlbriefe von Teilnehmenden an der Online-Wahl sind ungültig. 3 Die Wahlumschläge werden erst nach Feststellung der Gültigkeit der Briefwahlscheine geöffnet. 4 Der Wahlvorstand ermittelt öffentlich das Wahlergebnis durch Zählen aller Stimmen, einschließlich der online abgegebenen Stimmen. 5 Nach Beendigung der Stimmauszählung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele Stimmen für die einzelnen Kandidierenden abgegeben worden sind (vorläufiges Wahlergebnis).
(
3
)
1 Gewählt sind diejenigen, welche bis zur Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstands die meisten, mindestens mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Zahl gültiger Stimmen. 2 Gewählt sind die bis zu zwei Jugendmitglieder, die die meisten, mindestens mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Zahl gültiger Stimmen. 3 Ergibt sich für den letzten Platz der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes Stimmengleichheit, so sind alle, die diese Stimmenzahl erreicht haben, gewählt.
(
4
)
Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn zu viele Namen gekennzeichnet sind oder sie sonst nicht eindeutig ist.
(
5
)
1 Stimmzettel mit zweifelhafter Kennzeichnung sind zunächst auszuscheiden. 2 Über die Gültigkeit der Kennzeichnung ist vor Abschluss der Zählung durch den Wahlvorstand zu entscheiden.
#§ 21
Wahlprüfung
(
1
)
Der Kirchenvorstand hat das Wahlverfahren zu prüfen und das Wahlergebnis festzustellen.
(
2
)
1 Stellt der Kirchenvorstand fest, dass eine gültige Wahl nicht zustande gekommen ist, so legt er dies dem Dekanatssynodalvorstand zur Entscheidung vor. 2 § 22 Absatz 5 gilt entsprechend.
(
3
)
Die Aufsichtpflichten von Kirchenleitung und Dekanatssynodalvorstand nach der Kirchengemeindeordnung bleiben unberührt.
#§ 22
Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Rechtsmittel
(
1
)
1 Die Gewählten sind in alphabetischer Reihenfolge öffentlich bekannt zu geben. 2 Das Wahlprotokoll und das endgültige Wahlergebnis sind zwei Wochen öffentlich auszulegen. 3 Hierauf ist auf geeignete Weise hinzuweisen.
(
2
)
1 Gegen das Wahlergebnis kann jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied bis eine Woche nach Ende der öffentlichen Auslegung des Wahlergebnisses schriftlich beim Kirchenvorstand Einspruch erheben. 2 Der Einspruch kann nur auf Mängel des Verfahrens zur Aufstellung des Wahlvorschlags oder des Wahlverfahrens oder auf Einwendungen gegen die Wählbarkeit einer gewählten Kandidatin oder eines gewählten Kandidaten gestützt werden. 3 Auf die Einspruchsmöglichkeit ist bei der Bekanntgabe des Wahlergebnisses hinzuweisen.
(
3
)
1 Der Kirchenvorstand hat Einsprüche mit seiner Stellungnahme dem Dekanatssynodalvorstand unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen. 2 War eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht wählbar, ist ihre oder seine Wahl für ungültig zu erklären. 3 Bei Mängeln im Verfahren zur Aufstellung des Wahlvorschlags oder im Wahlverfahren, die für das Ergebnis der Wahl von Einfluss gewesen sein können, ist die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären. 4 Bei Berechnungs- oder Zählfehlern ist das Wahlergebnis neu festzustellen.
(
4
)
Die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes ist den Beteiligten schriftlich bekannt zu geben.
(
5
)
1 Gegen die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes ist binnen einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Entscheidung Klage beim Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht zulässig. 2 Ein Beschwerdeverfahren findet nicht statt. 3 Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 4 Beschlüsse des Kirchenvorstandes, die vor der Rechtskraft der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gefasst worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung der Wahl des gesamten Kirchenvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder nicht berührt.
#§ 23
Verfahren bei ungültigen Wahlen
(
1
)
1 Ist die Wahl im Ganzen ungültig oder wurde nicht durchgeführt, so bleibt der bisherige Kirchenvorstand nach dem Ende seiner Amtszeit im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand zur Durchführung einer Kirchenvorstandswahl für längstens sechs Monate geschäftsführend im Amt. 2 Bei einer teilweisen Ungültigkeit der Wahl findet § 50 der Kirchengemeindeordnung6# entsprechende Anwendung. 3 § 52a der Kirchengemeindeordnung7# bleibt unberührt.
(
2
)
Ist die Wahl einzelner Kandidatinnen oder Kandidaten ungültig, findet § 31 der Kirchengemeindeordnung8# entsprechende Anwendung.
#§ 24
Verfahren bei unvollständigen Wahlen
Wurden weniger Kandidierende gewählt als nach § 7 zu wählen waren, findet § 31 der Kirchengemeindeordnung9# entsprechende Anwendung.
#Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen10#
##§ 25
Verweisungen auf frühere Fassungen
Wird in Kirchengesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen früherer Fassungen der Kirchengemeindewahlordnung verwiesen, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
#
1 ↑ Die Kirchenverwaltung hat einen rechtlichen Leitfaden zur Kirchengemeindewahlordnung herausgegeben unter:
https://www.ekhn.de/themen/kirchenvorstand/kirchenvorstands-nachrichten/rechtlicher-leitfaden-zur-kirchengemeindewahlordnung-kgwo
1 ↑ Die Kirchenverwaltung hat einen rechtlichen Leitfaden zur Kirchengemeindewahlordnung herausgegeben unter:
https://www.ekhn.de/themen/kirchenvorstand/kirchenvorstands-nachrichten/rechtlicher-leitfaden-zur-kirchengemeindewahlordnung-kgwo
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10 ↑ Dieses Kirchengesetz ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (ABl. 2013 S. 38, 50, 55).
10 ↑ Dieses Kirchengesetz ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (ABl. 2013 S. 38, 50, 55).