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Rechtsverordnung
für die Polizeiseelsorge in der Evangelischen Kirche
in Hessen und Nassau (PSVO)

Vom 26. Januar 2026

(ABl. 2026 S. 219 Nr. 170)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 5 Absatz 3 des Seelsorgegeheimnisgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland i. V. m. § 2 des Kirchengesetzes zur Zustimmung zum Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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Abschnitt 1
Voraussetzungen und gesamtkirchliche Vorgaben

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§ 1
Auftrag der Polizeiseelsorge

(1) Die Polizeiseelsorge wird von der Gesamtkirche verantwortet.
(2) Der kirchliche Auftrag der Seelsorge in der Polizei umfasst:
  1. Die Verkündigung des Evangeliums als Kraft zum Leben und zum Sterben,
  2. die seelsorgliche Begleitung der Polizeibediensteten und ihrer Angehörigen und Zugehörigen in allen Organisationsebenen der Polizei der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz,
  3. den Dialog und die intensive Auseinandersetzung mit berufsethischen Themen der Polizei,
  4. die Vermittlung von Inhalten und Erfahrungen dieser besonderen Form von Seelsorge in die Kirche,
  5. die Begleitung gesellschaftspolitischer Entwicklungen innerhalb der Polizei.
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§ 2
Stellen der Polizeiseelsorge

(1) Polizeiseelsorgestellen sind Pfarrstellen.
(2) Die Bereitstellung der Pfarrstellen erfolgt durch die Gesamtkirche.
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§ 3
Aufgaben des Zentrums Seelsorge und Beratung

(1) Das Zentrum Seelsorge und Beratung ist für die fachliche Begleitung der Polizeiseelsorge zuständig. Hierzu gehören vor allem die Weiterentwicklung und Organisation der Aus- und Fortbildung sowie die Unterstützung bei der Entwicklung von Konzepten, die Evaluation und die Verknüpfung mit anderen Gebieten der Spezialseelsorge.
(2) Das Zentrum Seelsorge und Beratung begleitet den Prozess der Auseinandersetzung der Kirche mit gesellschaftspolitischen und ethischen Fragen der Polizeiarbeit.
(3) Dem Zentrum Seelsorge und Beratung ist die Dienstaufsicht für die Polizeiseelsorgestellen übertragen. Das Seelsorgegeheimnis darf durch die Ausübung der Aufsicht nicht berührt werden.
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§ 4
Aufgaben der Polizeiseelsorge

Die Polizeiseelsorge hat im Wesentlichen folgende Auf gaben:
  1. Die Gestaltung von Gottesdiensten für Polizeibedienstete, einschließlich erbetener Amtshandlungen im Rahmen der kirchlichen Ordnung sowie spirituelle Angebote,
  2. die Seelsorge an den Polizeibediensteten in allen Organisationseinheiten, an den Mitarbeitenden des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HöMS) sowie deren Angehörigen und Zugehörigen,
  3. die Begleitung der Polizeibediensteten nach besonders schweren Einsätzen,
  4. die Begleitung polizeilicher Einsätze sowie gemeinsame Streifenfahrten,
  5. Lehrtätigkeit im Fach Berufsethik und in ähnlichen Unterrichtsangeboten im Rahmen der Aus- und Fortbildung von Polizeibediensteten,
  6. die Durchführung von kirchlichen Seminaren für die Polizei,
  7. die Durchführung von Freizeiten und Studienreisen,
  8. die Mitarbeit in polizeilichen Gremien und Ausschüssen im Rahmen der seelsorglichen Aufgaben,
  9. Theologische Arbeit im Blick auf den Dienst der Polizei,
  10. Kontaktpflege zu den Führungskräften der Polizei, zu den Innenministerien von Hessen und Rheinland-Pfalz und den zentral zuständigen Polizeibehörden,
  11. die Mitwirkung bei der Entwicklung neuer Konzeptionen für die Aus- und Fortbildung der Polizei,
  12. Information und Beratung der Kirchenverwaltung und der Kirchenleitung in Fragen der Polizeiseelsorge,
  13. die Zusammenarbeit mit dem Kirchenkreis an Lahn und Dill der Evangelischen Kirche im Rheinland,
  14. die Zusammenarbeit mit der katholischen Polizeiseelsorge,
  15. Öffentlichkeitsarbeit, inkl. der Erstellung eines Jahresberichtes,
  16. Mitarbeit in der Konferenz Evangelischer Polizeipfarrerinnen oder Polizeipfarrer (KEPP) der EKD.
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Abschnitt 2
Die Mitarbeitenden in der Polizeiseelsorge

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§ 5
Mitarbeitende in der Seelsorge

(1) Der Dienst der Polizeiseelsorge wird durch die Polizeipfarrerinnen und -pfarrer wahrgenommen. Sie bilden gemeinsam das Polizeipfarramt. Sie tauschen sich regelmäßig in Dienstbesprechungen untereinander und mit dem Zentrum Seelsorge und Beratung aus. Sie tragen die Bezeichnung Landespolizeipfarrerin oder Landespolizeipfarrer der EKHN in Hessen und Landespolizeipfarrerin oder Landespolizeipfarrer der EKHN in Rheinland-Pfalz.
(2) Das Seelsorgegeheimnis ist unverbrüchlich zu wahren.
(3) Eine angemessene Schwerpunktsetzung und die territoriale Zuordnung der Mitarbeitenden werden durch das Zentrum Seelsorge und Beratung in einer Pfarrdienstordnung festgelegt.
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§ 6
Voraussetzungen und Qualifikationen

(1) Eine angemessene Ausübung der Polizeiseelsorge erfordert besondere Kompetenzen und Qualifikationen. Neben den pastoralen Kompetenzen, einer vertieften seelsorglichen Kompetenz und Kenntnissen aus der Traumatologie, ist der Erwerb einer spezifischen polizeilichen Feldkompetenz unerlässlich.
(2) Voraussetzung für den Dienst in der Polizeiseelsorge ist eine Zusatzqualifizierung in Seelsorge in Form einer pastoralpsychologischen Langzeitfortbildung (Sechs-Wochen-Kurs) nach den Standards der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie (DGfP).
(3) Die berufsbegleitende Fortbildung richtet sich nach den inhaltlichen Schwerpunkten der Tätigkeit. Supervision soll von allen Mitarbeitenden in Anspruch genommen werden.
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§ 7
Beirat der Polizeiseelsorge

(1) Die Kirchenleitung beruft einen Beirat für die Polizeiseelsorge.
(2) Der Beirat der Polizeiseelsorge dient der Unterstützung und Mitwirkung bei der Wahrnehmung der Polizeiseelsorge, insbesondere durch Beratung der Polizeipfarrerinnen und -pfarrer in der Ausrichtung ihres Dienstes. Er berät die Kirchenleitung, nimmt die Berichte der Landespolizeipfarrerinnen und -pfarrer der EKHN entgegen und gibt vor der Berufung einer Landespolizeipfarrerin oder eines Landespolizeipfarrers gegenüber der Kirchenleitung eine Stellungnahme ab.
(3) Dem Beirat gehören bis zu 15 von der Kirchenleitung zu berufenden Mitgliedern aus dem aktiven Dienst der Polizei im Gebiet der EKHN, die zuständige Fachberatung für die Polizeiseelsorge im Zentrum Seelsorge und Beratung sowie die Landespolizeipfarrerinnen und -pfarrer der EKHN an. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Auf eine ausgewogene Besetzung mit Frauen und Männern ist zu achten. Bei der Berufung sind die Regionen, die einzelnen Sparten des Polizeidienstes und die verschiedenen Organisationsebenen des Polizeidienstes zu berücksichtigen.
(4) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag der Inhaberinnen oder Inhaber der Landespolizeipfarrstellen der EKHN durch die Kirchenleitung berufen.
(5) Der Beirat wählt aus dem Kreis der berufenen Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(6) Die im Gebiet der EKHN nebenamtlich tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, die berufsethischen Unterricht bei der Polizei geben, können mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Der Beirat kann Gäste einladen.
(7) Die oder der Vorsitzende leitet und vertritt den Polizeibeirat.
(8) Der Polizeibeirat kann seine Arbeitsweise durch eine Geschäftsordnung regeln.
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Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

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§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt mit Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsverordnung für die Polizeiseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 8. Dezember 2015 (ABl. 2016 S. 8) außer Kraft.

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