.Vereinbarung über die kirchliche Einsichtnahme
Vereinbarung über die kirchliche Einsichtnahme
in den Religionsunterricht
(ABl. 1968 S. 117)
zwischen
dem Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Ministerium für Unterricht und Kultus
vertreten durch das Ministerium für Unterricht und Kultus
und
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
vertreten durch die Kirchenleitung,
vertreten durch die Kirchenleitung,
der Vereinigten Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz,
vertreten durch den Landeskirchenrat.
####vertreten durch den Landeskirchenrat.
§ 1
1 Die Kirchen haben das Recht, im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Einsicht in den Religionsunterricht zu nehmen. 2 Die Einsichtnahme trägt keinen schulaufsichtlichen Charakter.
#§ 2
(
1
)
Durch die Einsichtnahme vergewissert sich die Kirche, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit Lehre und Ordnung der Kirche erteilt wird (Art. 34 LV)1#.
(
2
)
1 Die Einsichtnahme der Kirche in den Religionsunterricht wird durch religionspädagogisch erfahrene Beauftragte der Kirche wahrgenommen. 2 Sie dient nicht nur der Beurteilung des Religionsunterrichtes, sondern auch der Förderung und Pflege aller Maßnahmen, die geeignet sind, eine Vertiefung der religiösen Erziehung herbeizuführen und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller an der Durchführung des Religionsunterrichtes Beteiligten zu sichern.
#§ 3
(
1
)
Die Kirchen nehmen Einsicht in den Religionsunterricht der Lehrer, Geistlichen und Katecheten.
(
2
)
1 Die kirchliche Oberbehörde benennt der obersten Schulaufsichtsbehörde die Beauftragten unter Angabe des Dienstbereiches, in dem sie tätig sein sollen. 2 Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann gegen die Benennung eines Beauftragten oder die Fortführung seines Amtes aus wichtigen schulorganisatorischen oder schulaufsichtlichen Gründen Einwendungen erheben. 3 Sie soll ihre Einwendungen in der Regel innerhalb von zwei Monaten mitteilen. 4 In diesem Falle entscheidet die nach kirchlichem Recht zuständige Stelle unter Berücksichtigung der Einwendungen über die Benennung des Beauftragten oder die Fortführung seines Amtes.
(
3
)
1 Der Auftrag zur Durchführung der Einsichtnahme wird in der Regel für die Dauer von sechs Jahren erteilt. 2 Wiederholte Beauftragung ist möglich.
(
4
)
Im Einzelfalle können besondere Beauftragte bestellt werden.
(
5
)
Die dienst- und beamtenrechtlichen Genehmigungserfordernisse für die Übertragung des Amtes an Lehrer im Schuldienst bleiben unberührt.
#§ 4
(
1
)
1 Die kirchlichen Beauftragten setzen vor dem beabsichtigen Besuch den Schulleiter, bei Volksschulen auch das zuständige Schulamt, rechtzeitig in Kenntnis. 2 Der Schulleiter benachrichtigt den Lehrer.
(
2
)
1 Die kirchlichen Beauftragten wohnen dem Religionsunterricht bei; sie können auch selbst ein Gespräch mit Schülern führen. 2 Im unmittelbaren Anschluss an die Einsichtnahme sollen die Beauftragten mit den Religionslehrern ihre im Unterricht gewonnenen Eindrücke erörtern. 3 Sie können ebenso mit allen an der Schule Religionsunterricht erteilenden Lehrern, Geistlichen und Katecheten eine Besprechung abhalten, in der Erfahrungen und Anregungen ausgetauscht und Meinungsverschiedenheiten geklärt werden sollen.
(
3
)
1 Schulaufsichtsbeamte und Schulleiter wohnen dem Besuch der kirchlichen Beauftragten nicht bei. 2 Ausnahmen bedürfen des Einverständnisses der Beauftragten und des Lehrers.
#§ 5
(
1
)
Ergeben sich bei der Einsichtnahme wesentliche Bedenken hinsichtlich der Übereinstimmung des Unterrichtes mit Lehre und Ordnung der Kirche, so soll zunächst versucht werden, diese Bedenken in einem Gespräch zwischen den kirchlichen Beauftragten und dem Religionslehrer zu beheben.
(
2
)
Kommt ein Gespräch nicht zustande oder führt es zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis, so befindet die zuständige Kirche nach ihren Bestimmungen in einem geordneten Verfahren darüber, ob die Bevollmächtigung aufrechterhalten werden kann.
(
3
)
1 Wird die kirchliche Bevollmächtigung entzogen, so teilt die kirchliche Oberbehörde dies der zuständigen Schulaufsichtsbehörde mit. 2 Der betreffende Lehrer, Geistliche oder Katechet wird dann nicht mehr im Religionsunterricht verwendet.
#§ 6
Die aus der Einsichtnahme in den Religionsunterricht entstehenden Kosten trägt die Kirche.
#§ 7
Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Unterricht und Kultus von Rheinland-Pfalz in Kraft.