.Verwaltungsverordnung für die Arbeit
§ 1
Verwaltungsverordnung für die Arbeit
mit Konfirmandinnen und Konfirmanden (KonfVO)
Vom 14. Juli 2016
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat gemäß Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####Präambel
1 Die Kirchengemeinde lädt mit der Konfirmandenarbeit Jugendliche ein, den christlichen Glauben als Grundlage ihrer Lebenspraxis und Lebensdeutung zu erfahren und altersgemäß verstehen zu können. 2 Die Konfirmandenarbeit ist ein wesentliches Bildungsfeld der Kirchengemeinde, bei dem die Konfirmandinnen und Konfirmanden sich als Subjekte des Bildungsgeschehens erfahren. 3 Dabei erhalten sie die Gelegenheit, sich im Glauben zu bilden und sich auf die Konfirmation vorzubereiten. 4 Mit anderen gemeinsam können sie christliches Leben in der Kirchengemeinde erleben und gestalten.
#§ 1
1 Der Kirchenvorstand entwickelt gemeinsam mit den Pfarrerinnen und Pfarrern, sowie den haupt- und ehrenamtlich Mitwirkenden ein Rahmenkonzept für die Konfirmandenarbeit unter Wahrnehmung des eigenen Gemeindeprofils und der eigenen Schwerpunktsetzungen. 2 Er legt im Einvernehmen Dauer und Terminierung der Vorbereitung auf die Konfirmation fest.
#§ 2
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1
)
1 Das Rahmenkonzept beinhaltet eine Beschreibung der aktuellen Herausforderungen an die Konfirmandenarbeit in der Kirchengemeinde und die Ziele der Konfirmandenarbeit. 2 Es dient als Grundlage einer jährlichen Kirchenvorstandssitzung zur Konfirmandenarbeit. 3 In dieser Sitzung wird gemeinsam mit den Unterrichtenden das vergangene Jahr Konfirmandenarbeit bilanziert und evaluiert. 4 Notwendige Veränderungen des Rahmenkonzeptes werden beschlossen. 5 Das Rahmenkonzept dient der Unterstützung des Kirchenvorstands bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung für die Konfirmandenarbeit. 6 Das Rahmenkonzept wird in der Kirchengemeinde, besonders mit den Erziehungsberechtigten kommuniziert. 7 Es ist Grundlage der Mitarbeitendengespräche der Dekanin oder des Dekans mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer.
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2
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1 Das Rahmenkonzept dient den Unterrichtenden zur Festlegung der Themen, Arbeitsformen, Lernorte und Methoden und zur Erstellung eines Jahres- und Terminplanes. 2 Die Auswahl der Themen, Arbeitsformen, Lernorte und Methoden liegt in der theologischen und didaktischen Verantwortung der Unterrichtenden. 3 Dabei ist insbesondere auf die Relevanz der Inhalte der Konfirmandenarbeit für das Leben und den Glauben der Konfirmandinnen und Konfirmanden zu achten. 4 Jahres- und Terminplan werden dem Kirchenvorstand zur Kenntnisnahme vorgelegt. 5 Das Religionspädagogische Institut berät in fachlichen Fragen.
#§ 3
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1
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Über die Auswahl und den Einsatz der Mitarbeitenden in der Konfirmandenarbeit entscheidet der Kirchenvorstand im Einvernehmen mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin.
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2
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Alle beruflich und ehrenamtlich in der Konfirmandenarbeit Mitwirkenden benötigen eine der Art ihrer Mitwirkung entsprechende Qualifikation.
#§ 4
1 In der Qualifikation ist das Thema Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung entsprechend zu behandeln. 2 Die Verwaltungsverordnung zum Kinderschutz und zur Einholung von Führungszeugnissen (Kinderschutzverordnung) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.
#§ 5
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1
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1 Die Konfirmandenzeit erstreckt sich in der Regel über mindestens zwölf Monate und beinhaltet Arbeitseinheiten von mindestens 70 Zeitstunden. 2 Bei Freizeiten und Projekten werden nur die Arbeitseinheiten berücksichtigt.
(
2
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Die Konfirmandenarbeit findet in der Regel im siebten und achten Schuljahr statt.
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3
)
1 Die Konfirmandenarbeit ist eingebettet in die übrigen Formen der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Familien, Eltern und Sorgeberechtigten. 2 Die Arbeit mit den Eltern stellt eine besondere Chance der Unterstützung der Familien und der Entwicklung der Gemeinde dar.
#§ 6
1 Die Gruppengröße in der Konfirmandenarbeit soll die Zahl von 25 Konfirmanden und Konfirmandinnen nicht überschreiten und die Zahl von acht nicht unterschreiten. 2 Die Kirchengemeinden können Konfirmandengruppen über die Kirchengemeindegrenzen hinaus mit mehreren Kirchengemeinden bilden. 3 Dies kann für die gesamte Konfirmandenzeit gelten oder für Teilabschnitte oder für bestimmte Projekte oder Freizeiten. 4 Die Konfirmation als gottesdienstliche Feier kann davon unberührt in der jeweiligen Kirchengemeinde stattfinden.
#§ 7
Zur Konfirmandenzeit werden die Jugendlichen öffentlich und in einem persönlichen Anschreiben eingeladen.
#§ 8
Jugendliche über 14 Jahre und Erwachsene, die konfirmiert werden wollen, aber nicht an der Konfirmandenarbeit teilgenommen haben, erhalten durch den Pfarrer oder die Pfarrerin die Gelegenheit, sich in geeigneter Weise auf die Konfirmation vorzubereiten.
#§ 9
1 Jugendlichen mit Beeinträchtigungen soll gemeinsam mit den übrigen Konfirmandinnen und Konfirmanden die Teilnahme an der Konfirmandenzeit und die Feier der Konfirmation ermöglicht werden. 2 Das Wohl der Jugendlichen ist das leitende Kriterium des inklusiven Arbeitens.
#§ 10
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1
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Über die Terminierung und den Ort der Konfirmandenarbeit, insbesondere der Freizeiten und mehrtägige Exkursionen, sind die Schulleitungen der betroffenen Schulen zum Schuljahresbeginn zu unterrichten.
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2
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Schulbefreiungen entsprechend der landesrechtlichen Regelungen werden von den Eltern oder den Sorgeberechtigten beantragt.
#§ 11
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1
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Die Arbeitsfeldkonferenz Konfirmandenarbeit versammelt Anbieter von Qualifizierungsmaßnahmen für die Konfirmandenarbeit mit dem Ziel des Austausches, der gemeinsamen Bewerbung und der inhaltlichen Eigenqualifizierung der teilnehmenden Personen und Einrichtungen.
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2
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Die Arbeitsfeldkonferenz Konfirmandenarbeit sammelt Materialien, Ansprechpartner, Beratungsmöglichkeiten, Angebote mit der Zielgruppe Konfirmandinnen und Konfirmanden, Praxisbeispielen aus der EKHN, Fortbildungsangebote, u. a. und macht diese Informationen den für die Konfirmandenarbeit Verantwortlichen zugänglich.
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3
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Die Arbeitsfeldkonferenz Konfirmandenarbeit tritt in der Regel einmal im Jahr im Kreise der Anbieter zusammen und lädt einmal im Jahr Verantwortliche der Konfirmandenarbeit zu einer offenen Konferenz ein.
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4
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1 Die Arbeitsfeldkonferenz Konfirmandenarbeit wird koordiniert durch die Steuerungsgruppe Konfirmandenarbeit, der alle Personen mit einem gesamtkirchlichen hauptamtlichen Dienstauftrag in der Konfirmandenarbeit angehören. 2 Gäste können eingeladen werden. 3 Die Steuerungsgruppe lädt zu den Konferenzen ein und bereitet diese vor. 4 Der für Konfirmandenarbeit zuständige Studienleiter oder die zuständige Studienleiterin im Religionspädagogischen Institut koordiniert die Steuerungsgruppe. 5 Die Steuerungsgruppe berichtet einmal im Jahr der Kirchenleitung.
#§ 12
1 Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Leitlinien über die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden vom 27. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 378) außer Kraft.