.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Leitlinien für die Arbeit in den Evangelischen Kindertagesstätten im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 16. Mai 2000
(ABl. 2000 S. 205), geändert am 14. Februar 2013 (ABl. 2013 S. 143)
Die Kirchenleitung hat am 16. Mai 2000 gemäß Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau folgende Leitlinien beschlossen:
#Präambel
1 Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau versteht ihre Kindertagesstättenarbeit als einen im Evangelium von Jesus Christus begründeten Dienst an Kindern, an Familien und an der Gesellschaft. 2 Der eigenständige Bildungsauftrag der Kindertagesstätte, die die Erziehung des Kindes in der Familie ergänzt und unterstützt, wird entsprechend den jeweils geltenden staatlichen Ordnungen durchgeführt.
3 Darüber hinaus nimmt die Evangelische Kirche ihr Recht auf selbstständige Zielsetzung und Durchführung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben wahr.
4 Als Teil des diakonischen Auftrages der Kirche auf Gemeindeebene trägt die Kindertagesstättenarbeit zur Verbesserung der Lebensmöglichkeiten von Kindern und Familien aus allen sozialen Schichten, Religionen und Nationalitäten bei. 5 Die eigenständige Wahrnehmung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben zeigt sich in den Zielvorstellungen und Organisationsformen der Einrichtung, in der Einstellung des pädagogischen Fachpersonals und in den religionspädagogischen Angeboten.
6 Die religiöse Erziehung der Kinder berücksichtigt ihre jeweiligen Lebenssituationen. 7 Sie ist integrierter Bestandteil einer ganzheitlichen Erziehung und setzt eine Atmosphäre des Vertrauens voraus, in der sich die Kinder ihren Fähigkeiten und Interessen entsprechend entwickeln können und zu gemeinsamen Handeln befähigt werden.
8 Eine in diesem Sinne pädagogisch verantwortete Arbeit der Kirchengemeinde setzt die gedeihliche Zusammenarbeit zwischen Trägerin, Leiter/-in, Erziehern/-innen und Eltern voraus.
#Orientierungshilfe für die Evangelische Kindertagesstättenarbeit
###§ 1
Zielvorstellungen
(
1
)
1 Die Arbeit in der Evangelischen Kindertagesstätte soll die Erfahrungen und Probleme von Kindern und Familien aufgreifen und so bearbeiten, dass konkrete Hilfen für gegenwärtige und zukünftige Situationen angeboten werden. 2 Dabei sollen wesentliche Elemente christlicher Überlieferung, vor allem das Verhalten und die Verkündigung Jesu, als Hilfe zum Verstehen und Handeln eingebracht werden.
(
2
)
In einer Atmosphäre der Offenheit soll den Kindern ermöglicht werden, sich selbst anzunehmen, spontan und voller Interesse zu handeln, Fehler machen zu dürfen, Angst auszusprechen und abzubauen, selbstständiger zu werden.
(
3
)
Kinder sollen befähigt werden, sich anderen zuzuwenden, andere einfühlend zu verstehen und zu achten, sich zu entscheiden, Entscheidungen anderer zu respektieren, sich miteinander zu vereinbaren, gemeinsam zu reden, zu handeln, zu spielen, Konflikte zu lösen oder zu ertragen.
(
4
)
Kinder sollen ermutigt werden, Vorerfahrungen einzubringen, Fragen zu stellen und religiöse Vorstellungen auszudrücken.
(
5
)
Kindern soll die befreiende Botschaft des Evangeliums unter anderem über biblische Geschichten eröffnet werden.
(
6
)
Kindern soll ermöglicht werden, am Leben in Kirchengemeinden und Gemeinwesen teilzunehmen.
#§ 2
Organisationsformen
Aus der Präambel und den Zielvorstellungen ergeben sich folgende Konsequenzen:
(
1
)
1 Die Kindertagesstätte ist grundsätzlich offen für alle Kinder des Einzugsbereiches, wobei die sozialen und gesundheitlichen Verhältnisse der Kinder besonders mitbedacht werden. 2 Das bedeutet uneingeschränkte Aufnahme von Kindern verschiedener Konfessionen, Sprachen, Kulturen, Religionen und Weltanschauungen. 3 Die Integration chronisch Kranker, behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder soll im Einvernehmen mit der jeweiligen Kommune nach Erfüllung der allgemeinen Fördervoraussetzungen durchgeführt werden.
(
2
)
1 Die Konzeption der Kindertagesstätte wird bei der Aufnahme dargestellt und in der begleitenden Familienarbeit diskutiert. 2 Hier hat insbesondere der Kindertagesstättenausschuss eine Aufgabe.
(
3
)
Aufnahmebedingungen, Öffnungszeiten und Tageseinteilung, Räumlichkeiten, Verköstigungen, Gruppenstrukturen sollen sich nicht an starren Regeln, sondern – soweit irgend möglich – an den Bedürfnissen der Kinder und Familien orientieren.
(
4
)
Die Kindertagesstätte versteht sich als Begegnungsstätte und Treffpunkt für Familien und richtet ihre Angebote entsprechend aus.
(
5
)
Ein vielfältiges Materialangebot und eine möglichst flexible Gestaltung der Kindertagesstättenräume unterstützen die eigenständige Entwicklung der Kinder.
(
6
)
Die Evangelischen Kindertagesstätten sind verpflichtet, ihre pädagogischen Qualitätsstandards regelmäßig zu überprüfen und weiterzuentwickeln.
#§ 3
Das pädagogische Fachpersonal
(
1
)
1 Die persönliche Einstellung der Mitarbeiter/-innen ist für die Erziehung in der Kindertagesstätte von großer Bedeutung. 2 Ihre Gesprächs- und Lernbereitschaft, ihre Fähigkeit, Fragen zuzulassen und Konflikte zu bearbeiten, wirken sich auf die Kinder aus. 3 Es wird vorausgesetzt, dass sie die Zielsetzungen der Präambel bejahen.
(
2
)
1 Die Verwirklichung der Ziele geschieht in einer Wechselbeziehung von Geben und Annehmen zwischen Erziehern/-innen und Kindern. 2 Die pädagogischen Mitarbeiter/-innen gehen davon aus, dass Erfahrungen im Zusammenleben stärker prägen als Worte.
1 Liebe, Partnerschaft, einander annehmen, voneinander und miteinander lernen, versagen und wieder neu anfangen können, sind grundlegend für jede pädagogische Beziehung. 2 Darüber hinaus wird die Vermittlung christlicher Inhalte weithin durch sie erst glaubwürdig.
(
3
)
1 Das pädagogische Personal soll für die Erfüllung seiner Bildungs- und Erziehungsaufgaben angemessen qualifiziert sein, das heißt z. B. in der Lage sein, eine anregende Umgebung für Kinder zu schaffen, Kinderfragen altersangemessen aufgreifen zu können und sich mit Kindern gemeinsam auf die Suche nach Antworten und Lösungen zu machen, ganzheitliches Lernen in lebensnahen Situationen zu ermöglichen.
2 Die Arbeit in der Evangelischen Kindertagesstätte verlangt darüber hinaus die Bereitschaft zur Öffnung in die Kirchengemeinde und in das Gemeinwesen.
(
4
)
Die pädagogischen Mitarbeiter/-innen erkennen die Selbstverständlichkeit innerbetrieblicher Qualitätsentwicklung und -sicherung an und sind bereit, die Verpflichtung wie die Berechtigung zu Fortbildung und Weiterqualifizierung im Rahmen der geltenden Regelungen wahrzunehmen.
(
5
)
1 Konzeptions- und Organisationsfragen, die die Arbeit mit Kindern und Eltern betreffen, sind in einem offenen und ständigen Gespräch zwischen Vertretern/innen der Trägerin, der Eltern und den Mitarbeitern/-innen zu klären. 2 Hierbei sollte es auch um die Entwicklung eines pädagogischen Konzeptes gehen. 3 Ein wechselseitiger, ständiger Informationsfluss ist hierzu erforderlich (vgl. § 6 Abs. 2). 4 Auf die Verwaltungsverordnung über die Bildung von Kindergartenausschüssen wird hingewiesen.
(
6
)
Die pädagogischen Mitarbeiter/-innen sollen in der Lage sein, zu religiösen Fragen verschiedene Meinungen und ihre eigene Einstellung sach- und kindgemäß darzustellen.
(
7
)
1 Es ist wünschenswert, dass die pädagogischen Mitarbeiter/-innen der Kindertagesstätte im Rahmen ihres Dienstes ihr fachliches Wissen auch für die Entwicklung anderer Angebote der Kirchengemeinde für Kinder und Eltern einbringen.
2 Begegnungen mit anderen Arbeitsbereichen, Gruppen und Mitarbeitern/-innen der Kirchengemeinde können für beide Seiten sinnvolle Erfahrungen vermitteln und das gegenseitige Verständnis vertiefen.
3 Ehrenamtliche, kontinuierliche Mitarbeit in der Gemeinde ist nicht Bestandteil des Dienstverhältnisses.
#§ 4
Religionspädagogische Angebote
(
1
)
im Sinne einer ganzheitlichen Erziehung von Kindern ist die Kindertagesstätte bestrebt, ihre pädagogische Aufgabe in verschiedenen Arbeitsformen wahrzunehmen.
(
2
)
Situationsbezogene religionspädagogische Angebote nehmen die unterschiedlichen Vorerfahrungen auf, die die Kinder im religiösen Bereich mitbringen, erweitern und vertiefen diese.
(
3
)
Im täglichen Miteinander werden Ehrfurcht vor dem Leben, Nächstenliebe und Toleranz, Achtung sowie Friedens- und Konfliktfähigkeit gefördert.
(
4
)
im einzelnen bedeutet dies, dass die Erzieher/-innen z. B.
#- sinnstiftende Rituale gestalten und erlebbar machen
- Gesprächsanlässe schaffen, die den Kindern helfen, ihre Erlebnisse zu verarbeiten und ihre Meinungen auszutauschen
- Spiele, Medien und Aktionsformen anbieten, in denen Kinder Gehörtes oder Erlebtes umsetzen können
- Musik, Rhythmus und Bewegung als religiöse Ausdrucksformen gestalten helfen
- gemeinsames Singen und Gestalten
- Raum schaffen für Staunen, für Nach-innen-Lauschen und Stille, für Feiern, für Besinnung und für Dankbarkeit
- über das Feiern von Festen Information über Kirche und Christentum, aber auch über andere Kulturen und Religionen vermitteln
- biblische Schlüssel-Geschichten erzählen, bei denen Kinder einen Bezug zu ihrem Leben herstellen können
- Gebete sprechen, in denen die Kinder lernen, ihre eigenen Erfahrungen auszusprechen, oder durch die sie in formulierte Glaubenserfahrungen anderer einbezogen werden
- Aktivitäten mit anderen und für andere gestalten, z.B. Familiengottesdienste „Offene Tage“ in der Kindertagesstätte, bei denen Gemeinde und Kindertagesstätte ihre wechselseitige Verbundenheit zum Ausdruck bringen.
§ 5
Zusammenarbeit mit Eltern und Familien
(
1
)
1 Zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele, zur Ermittlung der Bedürfnisse von Familien und Kindern, zur Erstellung entsprechender pädagogischer Konzeptionen und zur Verdeutlichung der Konzeption der Kindertagesstätten ist eine intensive Zusammenarbeit mit Eltern unerlässlich.
2 Dies geschieht in partnerschaftlicher Weise z.B. durch Gespräche und Besuche, aber auch in einer Kindertagesstättenzeitung, in Elternbriefen, Elternabenden und Seminaren, durch gemeinsames Feiern und „Tage der Offenen Tür“.
3 Besonders wichtig ist die Mitwirkung von Eltern im Kindertagesstättenausschuss bzw. Elternausschuss, in dem auch die Veränderungen im Bedarf und notwendige Weiterentwicklung beraten werden. 4 Näheres regelt die Kindertagesstättenausschuss-Verordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(
2
)
Es erscheint sinnvoll, dass in diesen Bereich nach Möglichkeit auch andere Gesprächspartner (kirchliche oder öffentliche Familienbildungsstätten, Erziehungsberatungsstellen, beauftragte und spezialisierte Pfarrerinnen usw.) einbezogen werden.
#§ 6
Die Kirchengemeinde
(
1
)
Die Kirchengemeinde nimmt ihre Kindertagesstätte als eigenständigen Bereich ihrer Gemeindearbeit und ihres Bildungsauftrages wahr.
(
2
)
1 Sie ist als Trägerin für die Gestaltung der Kindertagesstättenarbeit im Sinne dieser Leitlinien verantwortlich. 2 Sie stellt die notwendigen Bedingungen her, um die Kindertagesstättenarbeit zu ermöglichen. 3 Sie sorgt u. a. dafür,
- dass die (religions-)pädagogische Qualität der Einrichtung entwickelt bzw. gehalten wird,
- dass die räumlichen Gegebenheiten den Anforderungen entsprechen,
- dass genügend Materialien (Fachliteratur, Medien, Spielgeräte) bereitgestellt werden,
- dass die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, Arbeitsgruppen, Supervision, Fachberatung u. ä. ermöglicht wird.
(
3
)
Über die pädagogische Konzeption der Kindertagesstätte ist durch wechselseitige Information und durch Gespräche mit den Erzieherinnen eine Verständigung anzustreben (vgl. § 3 Abs. 3).
(
4
)
Zu Beratungen und vor Entscheidungen über das gemeindliche Arbeitsfeld Kindertagesstätte im Kirchenvorstand wird die Leitung der Kindertagesstätten gemäß § 40 Absatz 2 und 3 KGO zugezogen.
(
5
)
Die Kirchengemeinde vermittelt oder bietet den Mitarbeiter/-innen religionspädagogische und persönliche Beratung und Begleitung an, lokal durch ein theologisches Gegenüber zur (religions-)pädagogischen Kompetenz der Erzieher/-innen, überörtlich durch die entsprechenden Beratungs- und Stützungssysteme wie Fachberatung und Fortbildung, die auch spezielle Qualifizierungsmaßnahmen für Leitungsaufgaben, interaktives Arbeiten, Arbeiten mit Erwachsenen bereitstellen.
(
6
)
1 Die Kirchengemeinde benennt ehrenamtlich oder hauptamtlich mit der Trägerverantwortung betraute Personen und setzt sie durch entsprechende Information, Schulung und Übertragung von Kompetenzen in die Lage, ihrer Aufgabe angemessen gerecht zu werden. 2 Dazu bedient sie sich der Hilfe regionaler oder landeskirchlicher Einrichtungen.