.Verwaltungsverordnung
Verwaltungsverordnung
für die Studentinnen und Studenten der EKHN
im Fachbereich Kirchliche Gemeindepraxis
der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt
Vom 10. November 1987
(ABl. 1988 S. 2)
Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchst. n) der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Diese Verwaltungsverordnung regelt die Beziehungen zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und den Studentinnen und Studenten der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt, die sich auf den Beruf der Gemeindepädagogin bzw. des Gemeindepädagogen vorbereiten, sowie die Voraussetzungen zur Aufnahme in das Berufspraktikum.
#§ 2
(
1
)
Das Referat Personal-Förderung der Kirchenverwaltung führt eine Liste der aus dem Bereich der EKHN kommenden Studierenden im Fachbereich „Kirchliche Gemeindepraxis“ an der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt.
(
2
)
Die Aufnahme in die Liste setzt voraus, dass die Studierenden
#- der evangelischen Kirche angehören,
- zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fachhochschulreife den ersten Wohnsitz im Bereich der EKHN hatten,
- die Absicht haben, als Gemeindepädagogen in der EKHN zu arbeiten.
§ 3
(
1
)
1 Die Studierenden beantragen möglichst bald nach der Immatrikulation die Aufnahme in die Liste beim Referat Personal-Förderung der Kirchenverwaltung mit einem dafür vorgesehenen Formblatt. 2 Dem Antrag beizufügen sind
- ein Passbild jüngeren Datums,
- Fotokopie des Fachhochschul-Reifezeugnisses,
- Immatrikulationsbescheinigung.
3 Das Referat Personal-Förderung der Kirchenverwaltung unterrichtet die Antragsteller über die Aufnahme in die Liste.
(
2
)
Entfällt eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2, Buchst. a) oder c), so benachrichtigt der Student oder die Studentin die Kirchenverwaltung.
(
3
)
Die Studierenden können jederzeit ihren Namen aus der Liste streichen lassen.
#§ 4
1 Die Kirchenverwaltung beschließt gemäß § 1 Absatz 4 der Berufspraktikumsordnung in der Fassung vom 9. Juli 1979 (ABl. 1979 S. 124)1# im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze über die Aufnahme in das Berufspraktikum. 2 Die Aufnahme setzt die Eintragung in die Studentenliste voraus. 3 Die Kirchenverwaltung kann nur in besonderen Fällen eine Ausnahme zulassen.
#§ 5
Die EKHN bietet den Studierenden, die in der Liste eingetragen sind, folgende Hilfen an:
(
1
)
Informationen zum Studium, zur kirchlichen Ausbildung, zu allgemeinen studentischen Fragen und zum kirchlichen Leben,
(
2
)
Beratung in Fragen des Berufspraktikums,
(
3
)
Beratung (für einzelne und Gruppen) zu Fragen der Handlungsfelder für Gemeindepädagogen in der EKHN.
(
4
)
Unterstützung der Studierenden mit Büchergeld im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel.
(
5
)
Gewährung von Darlehen zur Finanzierung des Studiums, sofern eine schwere soziale Notlage gegeben ist.
#§ 6
Die Studierenden an der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt, die in der Liste eingetragen sind, sind im Delegiertenrat der Theologiestudenten und -studentinnen vertreten.
#§ 7
Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.