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Verwaltungsverordnung
für die Studierenden diakonisch-gemeindepädagogischer
und religionspädagogischer Studiengänge (GpStudVO)

Vom 30. Januar 2025

(ABl. 2025 S. 30 Nr. 12)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 8 und 20 der Kirchenordnung die folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Verwaltungsverordnung regelt die Beziehungen zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und Studierenden der diakonisch-gemeindepädagogischen und religionspädagogischen Studiengänge an der Evangelischen Hochschule Darmstadt sowie Studierenden vergleichbarer Studiengänge an anderen Hochschulen, wenn sie sich auf den Beruf der Gemeindepädagogin oder des Gemeindepädagogen in der EKHN vorbereiten.
( 2 ) Vergleichbare Studiengänge an anderen Hochschulen sind solche, die in den EKD-Texten 137.1 aufgeführt sind.
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§ 2
Unterstützung der EKHN

( 1 ) Die EKHN bietet den Studierenden, die die Absicht haben, als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge in der EKHN zu arbeiten, folgende Unterstützung an:
  1. Informationen, vor allem zu den Perspektiven des Studiums, den Hospitations- und Praxisphasen und Stellen, zur kirchlichen Ausbildung, zu allgemein-studentischen Fragen, zum optionalen gemeindepädagogischen Spezialpraktikum und zum gemeindepädagogischen Dienst in der EKHN;
  2. Studien- und Prüfungsberatung für einzelne und für Gruppen;
  3. Tagungen;
  4. interprofessionelle Angebote der Kirchlichen Studierendenbegleitung der Theologiestudierenden, u.a. Studienreisen – Pilgern;
  5. Kontakt- und Vernetzungsangebote.
( 2 ) Die EKHN kann Studierende im Rahmen der dafür vorhandenen Haushaltsmittel mit Bücher- und Zeitschriftengeld unterstützen sowie bei einer schweren sozialen Notlage Darlehen zur Finanzierung des Studiums gewähren. Eine Unterstützung kann nur gewährt werden, wenn nicht bereits eine Unterstützung durch eine andere Gliedkirche der EKD erfolgt.
( 3 ) Die EKHN kann berufsbegleitend Studierende und Master-Religionspädagogik-Studierende mit einem Zuschuss im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unterstützen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 3
Liste der Studierenden

( 1 ) Eine Unterstützung nach § 2 setzt voraus, dass sich die Studierenden in eine Liste eintragen lassen, die in der Kirchenverwaltung der EKHN geführt wird.
( 2 ) In die Liste kann aufgenommen werden, wer
  1. einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört und
  2. die Absicht erklärt hat, später als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge in der EKHN zu arbeiten.
( 3 ) Die Aufnahme in die Liste ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind der Lebenslauf mit Angabe der Konfession und die Immatrikulationsbescheinigung beizufügen. Die Kirchenverwaltung unterrichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller über ihre oder seine Aufnahme in die Liste.
( 4 ) Die Aufnahme in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Verwendung im Dienst der EKHN.
( 5 ) Eine Streichung aus der Liste erfolgt auf Antrag oder mit Beendigung des Studiums.
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§ 4
Vertretung der Studierenden

( 1 ) Die Studierenden, die in der Liste der Studierenden eingetragen sind, bilden einen Studierendenrat. Der Studierendenrat vertritt die Interessen der Studierenden diakonisch-gemeindepädagogischer und religionspädagogischer Studiengänge gegenüber den zuständigen Stellen der EKHN. Der Studierendenrat trifft sich in der Regel zweimal im Jahr zu Vollversammlungen. Dort wählt er einen geschäftsführenden Vorstand. Das Referat Personalförderung und Hochschulwesen der Kirchenverwaltung ist dazu einzuladen.
( 2 ) Das Referat Personalförderung und Hochschulwesen der Kirchenverwaltung informiert den Studierendenrat über konzeptionelle Überlegungen auf EKD- und EKHN-Ebene sowie über beabsichtigte Maßnahmen oder Veränderungen, die Studium, Qualifikation, Anstellung und Fortbildung in den ersten Berufsjahren betreffen. Ist eine Änderung von Kirchengesetzen oder Verordnungen vorgesehen, die die diakonisch-gemeindepädagogische oder religionspädagogische Ausbildung betreffen, legt die Kirchenverwaltung dem Studierendenrat die beabsichtigten Änderungen zur Stellungnahme vor.
( 3 ) Der Studierendenrat informiert das Referat Personalförderung und Hochschulwesen der Kirchenverwaltung über die Situation an den Hochschulen.
( 4 ) Der Studierendenrat kann Anträge, die die Qualifikation, Anstellung und Fortbildung in den ersten Berufsjahren betreffen, an die Kirchenverwaltung richten.
( 5 ) Der Studierendenrat soll Kontakt halten zum Studierendenrat der Theologiestudierenden der EKHN und auf EKD-Ebene im Studierendenrat evangelischer Religions-, Gemeindepädagogik und Diakonik (SERGuD) mitarbeiten.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsverordnung für die Studentinnen und Studenten der EKHN im Fachbereich Kirchliche Gemeindepraxis der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt vom 10. November 1987 (ABl. 1988 S. 2) außer Kraft.