.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Satzung für die Studierendenwohnheime der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 18. Juni 2009
(ABl. 2010 S. 62), geändert am 18. September 2023 (ABl. 2023 S. 252 Nr. 136)
Die Kirchenleitung hat gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Kirchenordnung folgende Satzung für die Studierendenwohnheime der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich, Rechtsform
(
1
)
Die Satzung gilt für folgende Studierendenwohnheime der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau:
- das Evangelische Studierendenzentrum Mainz,
- das Susanna von Klettenberg-Haus in Frankfurt am Main,
- das Evangelische Studierendenzentrum Darmstadt,
nachfolgend „Wohnheime“ genannt.
(
2
)
Die Wohnheime sind Wohnstätten für Studierende der Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen und zugleich Orte für die Arbeit der Evangelischen Studierendengemeinden.
(
3
)
1 Die unter Absatz 1 genannten Wohnheime bilden zusammen einen Gesamtbetrieb. 2 Der Gesamtbetrieb wird als wirtschaftliches Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt.
#§ 2
Name
Der Gesamtbetrieb führt im Geschäftsverkehr den Namen „Studierendenwohnheime der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“.
#§ 3
Zweck
(
1
)
Der Gesamtbetrieb verfolgt kirchliche und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
Der Gesamtbetrieb verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch:
#- Aufnahme von Studentinnen und Studenten aller Fakultäten ohne Rücksicht auf Herkunft, Rasse, Geschlecht und Glauben unter Wahrung des evangelischen und christlichen Charakters der Wohnheime,
- Förderung der Gemeinschaft, des sozialen Zusammenlebens und der interkulturellen Begegnung unter den Studierenden,
- Leistungen zur Unterstützung der mit dem Studentenwohnheim verbundenen Evangelischen Studierendengemeinden,
- Dienst- und Serviceleistungen im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Wohnheimplätze,
- sonstige, den Betriebszweck fördernde und ihn wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte.
§ 4
Rechtsgrundlagen
Für den Gesamtbetrieb „Studierendenwohnheime der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“ gelten die kirchlichen Rechtsvorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
#§ 5
Geschäftsführung
(
1
)
1 Die Leitung des Gesamtbetriebes besteht aus einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer. 2 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird von der Kirchenverwaltung bestellt. 3 Die Übertragung der Geschäftsführung kann von der Kirchenverwaltung jederzeit widerrufen werden.
(
2
)
Die Dienstaufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer wird durch die Kirchenverwaltung geregelt.
(
3
)
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Gesamtbetriebes und ist für die ordnungsgemäße Führung des Gesamtbetriebes verantwortlich. 2 Ihr oder ihm obliegt insbesondere der Abschluss und die Kündigung der Mietverträge, die Steuerung und Überwachung der Betriebsabläufe in den einzelnen Wohnheimen, die Wirtschaftsführung und der Haushaltsvollzug, die Mitwirkung bei der Auswahl des Personals, die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden sowie alle sonstigen Maßnahmen (Qualitätskontrolle, Mitarbeiterschulung, Neuanschaffungen, Wahrnehmung des Hausrechtes etc.), die einen effektiven Betriebsablauf gewährleisten.
(
4
)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat in regelmäßigen Abständen in den Wohnheimen die Vollversammlung und den Wohnheimbeirat einzuberufen, mindestens jedoch einmal im Semester.
(
5
)
Das Nähere wird durch Dienstanweisung geregelt.
#§ 6
Vertretungsberechtigung
(
1
)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben in Angelegenheiten des Gesamtbetriebes im Rechtsverkehr.
(
2
)
Sie oder er zeichnet im Namen des Gesamtbetriebes „Studierendenwohnheime der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“.
#§ 7
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(
1
)
Die Mitarbeitenden, die für den Gesamtbetrieb tätig werden, werden in einer Mitarbeitendenliste namentlich geführt und in den Erläuterungen zum Finanzplan benannt.
(
2
)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter der für den Gesamtbetrieb tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(
3
)
Die Einstellung oder Entlassung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die für den Gesamtbetrieb tätig werden, hat im Einvernehmen mit der Geschäftsführung zu erfolgen.
#§ 8
Verwaltungsrat
(
1
)
1 Zur Unterstützung und Aufsicht über den Gesamtbetrieb wird ein Verwaltungsrat gebildet. 2 Er besteht aus mindestens je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Dezernate 1 und 3 der Kirchenverwaltung sowie drei weiteren Mitgliedern, die von der Kirchenleitung für die Dauer von vier Jahren berufen werden.
(
2
)
1 Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung ein. 3 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an der Sitzung des Verwaltungsrates regelmäßig teil, weitere Mitarbeitende des Gesamtbetriebes oder Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Studierendengemeinde können durch den Verwaltungsrat hinzugezogen werden.
(
3
)
Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
#- Aufsicht über Gesamtbetrieb,
- Beratung des Wirtschaftsplans und Jahresberichts,
- Beratung und Unterstützung der Geschäftsführung,
- Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten der Wohnheime mit grundsätzlicher Bedeutung.
§ 9
Zusammenarbeit mit den Evangelischen Studierendengemeinden
(
1
)
1 Das evangelische Profil der Wohnheime wird entscheidend durch die Evangelischen Studierendengemeinden geprägt. 2 Diese bieten einzelnen Gruppen Beratungen und Möglichkeiten zur Mitarbeit an. 3 Sie schaffen im Sinne des Evangeliums einen Freiraum für die interreligiöse und internationale Begegnung, in dem sie zum Dialog mit dem christlichen Glauben einladen.
(
2
)
1 Die Geschäftsführung der Wohnheime arbeitet mit den Evangelischen Studierendengemeinden vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen. 2 Sie haben sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig zu unterstützen und gemeinsam darauf zu achten, dass das kirchliche Profil und die Wirtschaftlichkeit der Wohnheime gefördert wird.
(
3
)
1 Die Geschäftsführung und die Evangelischen Studierendengemeinden sollen regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Semester, zur Besprechung anstehender Fragen des Wohnheimbetriebs und der Durchführung von Veranstaltungen durch die Evangelischen Studierendengemeinden sowie zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenkommen. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist hierzu mindestens einmal jährlich einzuladen.
#§ 10
Zusammenarbeit mit gesamtkirchlichen Dienststellen
(
1
)
Die Zuständigkeiten der sonstigen gesamtkirchlichen Dienststellen bleiben von dieser Satzung unberührt.
(
2
)
1 In Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit gesamtkirchlicher Dienststellen berührt wird, hat der Gesamtbetrieb diese zu berücksichtigen. 2 Über wichtige Planungen und Vorhaben des Gesamtbetriebs sind die jeweils zuständigen Dienststellen frühzeitig zu unterrichten. 3 Im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle kann der Gesamtbetrieb, wenn dies wirtschaftlicher ist, die Aufgabe auch selbst erledigen oder Dritte mit diesen Aufgaben beschäftigen.
#§ 11
Aufnahme von Studierenden
(
1
)
Für die Aufnahme von Studierenden in die Wohnheime ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer zuständig.
(
2
)
1 Die Studierenden aller Fakultäten sind ohne Rücksicht auf Herkunft, Rasse, Geschlecht und Glauben aufzunehmen. 2 Zur Wahrung des evangelischen und christlichen Charakters des Wohnheims sollen nach Möglichkeit mehr als die Hälfte der Bewohnerinnen und Bewohner der evangelischen Kirche und zwei Drittel der Bewohnerinnen und Bewohnern einer christlichen Kirche angehören. 3 Die Geschlechterverteilung soll ausgewogen sein. 4 Darüber hinaus sind soziale Kriterien bei der Aufnahmeauswahl bevorzugt zu berücksichtigen.
(
3
)
Alle Bewerbungen, denen nicht unmittelbar stattgegeben werden kann, werden für drei Monate in einer Warteliste geführt.
(
4
)
1 Von den Bewohnerinnen und Bewohnern wird erwartet, dass sie sich in das Leben der Hausgemeinschaft einordnen. 2 Sie sind verpflichtet, an der Vollversammlung teilzunehmen.
(
5
)
1 Die Wohnzeit ist auf acht Semester befristet. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann die Wohnzeit durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer verlängert werden.
#§ 12
Mitvertretungsorgane in den Wohnheimen
(
1
)
In den Wohnheimen werden folgende Mitvertretungsorgane gebildet:
- Als Vertretung aller Bewohnerinnen und Bewohner die Vollversammlung, die mindestens einmal im Semester zusammentritt,
- als Vertreter der Bewohnerinnen und Bewohner, die im Susanna von Klettenberg-Haus in einem Haus und bei den übrigen Wohnheimen auf einem Flur zusammen wohnen, die Haus- bzw. Flurversammlung, die mindestens einmal im Semester zusammentritt,
- der Wohnheimbeirat, der aus den Haus- bzw. Flursprechern, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer, dem Hausmeister und je einer Vertretung der Evangelischen Studierendengemeinden besteht.
(
2
)
Die Einzelheiten werden in der Hausordnung der Wohnheime festgelegt, die der Genehmigung durch den Verwaltungsrat bedarf.
#§ 13
Vermögen des Gesamtbetriebes
(
1
)
1 Der Gesamtbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu verwalten. 2 Dabei sind die Gesamtinteressen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu berücksichtigen.
(
2
)
Das Stammkapital des Gesamtbetriebs einschließlich der Sacheinlagen ergibt sich aus der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2011.
(
3
)
Die Geschäftsführung hat auf die Erhaltung des Sondervermögens zu achten.
#§ 14
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr des Gesamtbetriebes ist das Haushaltsjahr der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 15
Wirtschaftsplan, Buchführung
(
1
)
1 Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn von der Geschäftsführung ein Wirtschaftsplan aufzustellen. 2 Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, dem Finanzplan und dem Stellenplan. 3 Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan trifft die Kirchensynode.
(
2
)
1 Der Gesamtbetrieb hat seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu führen. 2 Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden Anwendung.
#§ 16
Jahresabschluss, Lagebericht
1 Der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anlagenverzeichnis sowie einem Lagebericht, ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres der Kirchenleitung vorzulegen. 2 Diese entscheidet über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts und die Entlastung der Geschäftsführung.
#§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Die Satzung tritt am Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt mit Ausnahme des § 15 Absatz 2 in Kraft. 2 Die Ordnung der Evangelischen Wohnheime für Studierende in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 28. September 1999 (ABl. 2000 S. 87) tritt gleichzeitig außer Kraft. 3 § 15 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.