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Richtlinien zur Vertretungsregelung im Pfarrdienst während des Erziehungsurlaubs
Vom 3. Juli 1990
(ABl. 1990 S. 166), geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370)
Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 48 Absatz 2 n der Kirchenordnung1# folgende Richtlinien beschlossen:
#1. Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs
1 Auf die Erteilung des Erziehungsurlaubs besteht nach der Verwaltungsverordnung über Erziehungsurlaub für Pfarrer/Pfarrerinnen, Vikare/Vikarinnen und Kirchenbeamte/Kirchenbeamtinnen vom 17. März 1987 (ABl. 1987 S. 49) ein Rechtsanspruch. 2 Es steht einer Pfarrerin/einem Pfarrer dabei frei, über den Umfang des Erziehungsurlaubs (halbe bis volle Freistellung) sowie seine Dauer (bis zu 18 Monaten ab der Geburt eines Kindes) selbst zu entscheiden.
3 Um eine angemessene Vertretung regeln zu können, ist es dabei erforderlich, den beabsichtigten Erziehungsurlaub spätestens vier Wochen vor seinem Antritt zu beantragen und eine Erklärung über seinen Umfang und seine vorgesehene Dauer abzugeben.
#2. Vertretungsumfang
1 Die Bereiche des pfarramtlichen Dienstes, die während der Zeit des Erziehungsurlaubs durch Vertretung wahrgenommen werden, sind mit dem zuständigen Kirchenvorstand abzusprechen. 2 Nach Möglichkeit sollen bei einer Vertretungsregelung die Pflichtstunden für den Religionsunterricht berücksichtigt werden. 3 Wird ein eingeschränkter Erziehungsurlaub beantragt, so ist im Zusammenwirken zwischen der Pfarrerin/dem Pfarrer, dem Kirchenvorstand, eventuellen Amtskollegen/-kolleginnen und dem Dekan/der Dekanin in Form einer übergangsweisen Dienstanweisung festzustellen, welche Dienste bei der Pfarrerin/dem Pfarrer verbleiben bzw. vertretungsweise zu regeln sind.
4 Die Bestimmungen der Verwaltungsverordnung zur Regelung des pfarramtlichen Dienstes bei eingeschränkten Dienstaufträgen und bei Stellenteilung2# vom 10. November 1987 (ABl. 1987 S. 222) in der Fassung vom 28. November 1989 (ABl. 1989 S. 225) sind zu beachten. 5 Die jeweils vorgesehene Dienstregelung bedarf der Zustimmung der Kirchenverwaltung.
#3. Möglichkeiten der Vertretungsregelung
Zur Regelung des Vertretungsdienstes kommen folgende Möglichkeiten in folgender Reihenfolge in Betracht:
#- Vertretung durch die Vergabe von zusätzlichen Dienstaufträgen;
- Vertretung durch einen Pfarrer/eine Pfarrerin im Teildienstverhältnis gegen Erteilung eines vergüteten Zusatzauftrages;
- Vertretung durch den Ehepartner, wenn die Stelle geteilt durch ein Pfarrerehepaar besetzt ist; der Vertretende erhält für die Dauer der Vertretung ab dem zweiten Monat die vollen Dienstbezüge;
- Vertretung durch einen Pfarrer/eine Pfarrerin, der/die dem Dekan/der Dekanin zu allgemeinen Vertretungsdiensten im Dekanat beigegeben ist;
- Vertretung durch andere Pfarrer oder Pfarrerinnen in der Gemeinde;
- Vertretung durch andere Pfarrer oder Pfarrerinnen außerhalb der Gemeinde; Welche der aufgezeigten Möglichkeiten im Einzelfall in Betracht kommt, ist von der Kirchenverwaltung zu prüfen und steht im Zusammenhang mit dem Umfang und der Länge des Erziehungsurlaubs.
4. Errichtung von zusätzlichen Stellen
1 Für die Vertretungsdienste während des Erziehungsurlaubs werden in begrenzter Zahl Pfarrstellen zur Verwaltung zur besonderen Verfügung errichtet, die auch geteilt besetzt werden können. 2 Sie sind im Stellenplan auszuweisen.
#5. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. August 1990 in Kraft.
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1 ↑ Jetzt: Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 KO (Nr. 1).
1 ↑ Jetzt: Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 KO (Nr. 1).