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Ordnung der Ausbildungskonferenz

Vom 23. August 2012

(ABl. 2012 S. 299)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1
Ausbildungskonferenz

Die Kirchenleitung bildet eine Ausbildungskonferenz für Fragen der theologischen Ausbildung.
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§ 2
Zusammensetzung der Ausbildungskonferenz

Der Ausbildungskonferenz gehören an:
  1. die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten,
  2. eine Pröpstin oder ein Propst,
  3. die Professorinnen und Professoren des Theologischen Seminars in Herborn und die Dozentin oder der Dozent für Kirchenmusik,
  4. die Pfarrerinnen und Pfarrer für kirchliche Studienbegleitung an den Evangelisch-theologischen Fakultäten in Mainz und Frankfurt,
  5. zwei Mitglieder aus dem Bereich der Theologiestudierenden bzw. des Vikariates auf Vorschlag des Delegiertenrates der Theologiestudierenden und des Rates der Vikarinnen und Vikare,
  6. die Leiterin oder der Leiter des Referats Personalförderung und Hochschulwesen und die Ausbildungsreferentin oder der Ausbildungsreferent,
  7. die Leiterin oder der Leiter und die Referentin oder der Referent des Referates Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate.
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§ 3
Aufgaben

( 1 ) Die Ausbildungskonferenz berät die Kirchenleitung und die Kirchenverwaltung in Angelegenheiten der theologischen Ausbildung – insbesondere der Ausbildungsforschung, Ausbildungskonzeption und der Ausbildungsüberprüfung.
( 2 ) Die Kirchenleitung und die Kirchenverwaltung informieren die Ausbildungskonferenz über alle Themen, die die theologische Ausbildung betreffen.
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§ 4
Geschäftsordnung

( 1 ) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsident leitet als Vorsitzende oder Vorsitzender die Ausbildungskonferenz.
( 2 ) Die Leiterin oder der Leiter des Referats Personalförderung und Hochschulwesen übernimmt im Auftrag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden die Geschäftsführung der Ausbildungskonferenz und bereitet sie in Absprache mit der Direktorin oder dem Direktor des Theologischen Seminars und der Pfarrerin oder dem Pfarrer für die kirchliche Studienbegleitung vor.
( 3 ) Die Ausbildungskonferenz wird mindestens zweimal jährlich einberufen. Die Sitzung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung vierzehn Tage vor der Sitzung an die Mitglieder abgesandt ist.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende kann die Ausbildungskonferenz zu außerordentlichen Sitzungen einberufen. Sie oder er muss es tun, wenn mindestens vier Mitglieder es unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich beantragen oder die Kirchenleitung es verlangt.
( 5 ) Über die Sitzungen der Ausbildungskonferenz ist Protokoll zu führen, das von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind allen Mitgliedern zuzuleiten.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 24. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Kammer für Ausbildung vom 17. September 1991 (ABl. 1991 S.190), geändert am 4. März 2010 (ABl. 2010 S. 137), außer Kraft.