.Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst
Abschnitt 1
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Abschnitt 2
###§ 7
§ 8
§ 9
Abschnitt 3
###§ 10
Abschnitt 4
###§ 11
§ 12
§ 13
Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Kirchenmusikgesetz – KMusG)
Vom 22. November 2013
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Gott, mein Herz ist bereit, ich will singen und spielen.
Wach auf, meine Seele! Wach auf, Psalter und Harfe!
Ich will das Morgenrot wecken.
Ich will dir danken, Herr, unter den Völkern,
ich will dir lobsingen unter den Leuten.
Wach auf, meine Seele! Wach auf, Psalter und Harfe!
Ich will das Morgenrot wecken.
Ich will dir danken, Herr, unter den Völkern,
ich will dir lobsingen unter den Leuten.
Psalm 108, 2-4
#Präambel
Die Kirche Jesu Christi lobt und bezeugt Gott auch durch Singen und Musizieren. Dafür trägt der kirchenmusikalische Dienst besondere Verantwortung. Er nimmt sie in Verbindung mit den vielfältigen Formen der Verkündigung wahr. Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau beauftragt daher Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in ihren Gemeinden, in ihren Dekanaten und in ihrer Gesamtheit mit der Förderung aller musikalischen Gaben und Kräfte in der Kirche, insbesondere mit der Pflege und Entwicklung des Singens und Musizierens.
#Abschnitt 1
Kirchenmusikalischer Dienst
###§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Kirchengesetz regelt den Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die eine Stelle des gesamtkirchlichen Sollstellenplans für den kirchenmusikalischen Dienst1# inne haben oder gesamtkirchliche Mitarbeitende sind.
(2) Für Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen, die von Dekanaten oder Kirchengemeinden finanzierte Stellen innehaben oder ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Kirchengesetz sinngemäß.
#§ 2
Der Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
(1) 1Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker wirken an der öffentlichen Verkündigung und am Aufbau der Gemeinde mit. 2Ihre Aufgabe besteht in der Pflege und in der künstlerischen Leitung der gottesdienstlichen und sonstigen Kirchenmusik.
(2) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker unterstützen die Leitungsgremien und die anderen Mitarbeitenden der Kirchengemeinden und des Dekanats in musikalischen Angelegenheiten und erfahren von ihnen Unterstützung in ihrem Dienst.
#§ 3
Dienstbezeichnungen
(1) 1Allgemeine Dienstbezeichnung ist die Berufsbezeichnung „Kirchenmusikerin“ oder „Kirchenmusiker“. 2Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker können die Bezeichnung „Kantorin“ oder „Kantor“ führen.
(2) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die im Dekanat die Aufgabe der Beratung des Dekanatssynodalvorstands bei der Erstellung einer Konzeption für den kirchenmusikalischen Dienst, der Koordination der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Dekanat sowie der Fachberatung der nebenberuflich und ehrenamtlich tätigen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker wahrnehmen, führen die Dienstbezeichnung „Dekanatskantorin“ oder „Dekanatskantor“.
(3) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die in einem Propsteibereich die Aufgaben der Fachberatung der Dekanatssynodalvorstände und der hauptamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker der jeweiligen Dekanate wahrnehmen, führen die Dienstbezeichnung „Propsteikantorin“ oder „Propsteikantor“.
#§ 4
Kirchenmusikstellen
1Kirchenmusikstellen werden in den Dekanaten als A-und B-Kirchenmusikstellen errichtet. 2Deren Verteilung wird von der Kirchenleitung in einem gesamtkirchlichen Sollstellenplan für den kirchenmusikalischen Dienst2# festgelegt. 3Von den Kirchengemeinden oder Dekanaten aus Eigenmitteln finanzierte Stellen bleiben davon unberührt. 4Gleiches gilt für gesamtkirchliche Stellen.
#§ 5
Anstellungsfähigkeit
(1) Die Anstellung als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker setzt in der Regel eine kirchenmusikalische Prüfung voraus.
(2) 1Eine Kirchenmusikerin oder ein Kirchenmusiker darf auf einer A- oder B-Kirchenmusikstelle nur angestellt werden, wenn sie oder er folgende Voraussetzungen erfüllt:
- eine durch eine Kirchenmusikprüfung nachgewiesene abgeschlossene Ausbildung (Bachelor bzw. Master of Music [Diploma Supplement: Evangelische Kirchenmusik] oder Bachelor bzw. Master of Music [Diploma Supplement: Katholische Kirchenmusik] oder B- bzw. A-Prüfung); in fehlenden Fächern ist eine Ergänzungsprüfung abzulegen,
- ein Kirchenmusikpraktikum,
- die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche.
2In besonders begründeten Fällen kann die Kirchenverwaltung im Benehmen mit dem Fachbereich Kirchenmusik des Zentrums Verkündigung Ausnahmen zulassen.
#§ 6
Stellenbesetzung und Fachberatung
Die Besetzung von A- und B-Kirchenmusikstellen geschieht im Benehmen mit dem Zentrum Verkündigung.
#Abschnitt 2
Kirchenmusikalischer Dienst im Dekanat
###§ 7
Aufgaben des Dekanats
(1) Das Dekanat unterstützt die Kirchengemeinden bei der Ausrichtung des kirchenmusikalischen Dienstes.
(2) Die Dekanatssynode beruft einen Ausschuss für Kirchenmusik im Dekanat und lässt sich regelmäßig über die kirchenmusikalische Arbeit im Dekanat unterrichten.
#§ 8
Dekanatskantorinnen und Dekanatskantoren
(1) 1Im gesamtkirchlichen Sollstellenplan für den kirchenmusikalischen Dienst3# ist für jedes Dekanat eine Vollzeitstelle einer Dekanatskantorin oder eines Dekanatskantors auszuweisen. 2Sie wird in der Regel als B-Kirchenmusikstelle und in Verbindung mit kirchenmusikalischer Tätigkeit in einer Kirchengemeinde errichtet.
(2) Die Dekanatskantorinnen und Dekanatskantoren nehmen dekanatsbezogene Aufgaben und Aufgaben der Fachberatung aller nebenberuflichen und ehrenamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Dekanat wahr.
#§ 9
Propsteikantorinnen und Propsteikantoren
(1) 1Im gesamtkirchlichen Sollstellenplan für den kirchenmusikalischen Dienst4# ist für jeden Propsteibereich die hauptamtliche Stelle einer Propsteikantorin oder eines Propsteikantors enthalten. 2Sie ist für jeden Propsteibereich im Sollstellenplan eines dem jeweiligen Propsteibereich angehörenden Dekanats auszuweisen. 3Sie wird als A-Kirchenmusikstelle und in der Regel in Verbindung mit dekanatsbezogenen Aufgaben und kirchenmusikalischer Tätigkeit in einer Kirchengemeinde errichtet.
(2) Propsteikantorinnen oder Propsteikantoren können nicht gleichzeitig Dekanatskantorinnen oder Dekanatskantoren sein.
(3) 1Die Propsteikantorinnen und Propsteikantoren arbeiten mit dem Zentrum Verkündigung zusammen. 2Sie nehmen Aufgaben der Fachberatung der Dekanatssynodalvorstände und der hauptberuflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in den Dekanaten wahr.
#Abschnitt 3
Kirchenmusikalischer Dienst in der Gesamtkirche
###§ 10
Fachbereich Kirchenmusik im Zentrum Verkündigung
(1) 1Aufgabe des Fachbereiches Kirchenmusik im Zentrum Verkündigung ist die Förderung des gesamten kirchenmusikalischen Lebens in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 2Der Fachbereich nimmt die kirchenmusikalische Fachberatung sowie Aufgaben der Aus- und Fortbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern wahr. 3Er berät und unterstützt die Dekanatssynodalvorstände, die Kirchenvorstände sowie die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
(2) Der Fachbereich Kirchenmusik wird von der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor geleitet.
#Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 11
Verordnungsermächtigung
Die Kirchenleitung erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen durch Rechtsverordnung5#, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes bedarf.
#§ 12
Übergangsbestimmungen
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes bestehende Beauftragungen als Propsteikantorin oder Propsteikantor bleiben bestehen.
(2) Nehmen Dekanatskantorinnen oder Dekanatskantoren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes gleichzeitig die Aufgabe der Propsteikantorin oder des Propsteikantors wahr, kann diese Aufgabe bis zu einer Neubesetzung der Stelle fortgeführt werden.
#§ 13
Verweisung auf frühere Fassungen
(1) Wird in Kirchengesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen früherer Fassungen des Kirchenmusikgesetzes verwiesen, so treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.
(2) Wird in Kirchengesetzen oder Verordnungen die Bezeichnung „Dekanatskirchenmusikerin“ oder „Dekanatskirchenmusiker“ verwendet, tritt an deren Stelle die Bezeichnung „Dekanatskantorin“ oder „Dekanatskantor“.