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Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Kirchenmusikverordnung - KMusVO)1#

Vom 22. November 2013

(ABl. 2014 S. 16), zuletzt geändert am 2. Dezember 2023 (ABl. 2023 S. 225 Nr. 126)

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Abschnitt 1
Errichtung, Finanzierung, Verteilung der hauptamtlichen Kirchenmusikstellen

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§ 1
Sollstellenplan

( 1 ) Der gesamtkirchliche Sollstellenplan für den kirchenmusikalischen Dienst2# wird im Amtsblatt veröffentlicht. Er weist die den Dekanaten zugewiesenen Dauerstellen sowie befristet übertragene Ergänzungsstellen aus. Er weist A-Kirchenmusikstellen, die Stellen für Dekanatskantorinnen und Dekanatskantoren sowie die Stellenanteile von 15 Prozent einer Vollzeitstelle für Propsteikantorinnen und Propsteikantoren jeweils gesondert aus.
( 2 ) In Dekanaten mit mehr als 50.000 Kirchenmitgliedern kann eine zweite Stelle aus dem Sollstellenplan als Stelle für eine Dekanatskantorin oder einen Dekanatskantor ausgewiesen werden.
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§ 2
Konzeption und Aufgabenverteilung

( 1 ) Der Dekanatssynodalvorstand entwickelt unter Mitwirkung des Ausschusses für Kirchenmusik und des Zentrums Verkündigung eine Konzeption der kirchenmusikalischen Arbeit im Dekanat unter Berücksichtigung des Bereichs Popularmusik. Hierbei sind insbesondere die Aufgabenverteilung und die Arbeitsschwerpunkte der einzelnen A- und B-Kirchenmusikstellen im Dekanat sowie in den Kirchengemeinden im Benehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen oder Nachbarschaftsräumen festzulegen.
( 2 ) Eine A- und B-Kirchenmusikerin oder ein A- und B-Kirchenmusiker soll in nicht mehr als zwei Kirchengemeinden oder einem Nachbarschaftsraum regelmäßig eingesetzt werden.
( 3 ) Über die Tätigkeiten und Arbeitsschwerpunkte der A- und B-Kirchenmusikstellen in den Kirchengemeinden entscheidet der Dekanatssynodalvorstand im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Kirchenvorstand bzw. dem Leitungsorgan des Nachbarschaftsraums.
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§ 3
Stellenerrichtung

( 1 ) A- und B-Kirchenmusikstellen sollen als Vollzeitstellen errichtet werden.
( 2 ) Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Kirchenmusikstellen des Dekanats entscheidet der Dekanatssynodalvorstand nach Stellungnahme des Fachbereichs Kirchenmusik im Zentrum Verkündigung. Die Genehmigungsbefugnisse der Kirchenverwaltung nach § 47 der Kirchengemeindeordnung3# bleiben unberührt.
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§ 4
Stellenfinanzierung

( 1 ) Die Dekanate erhalten für die nach dieser Rechtsverordnung errichteten Stellen Personal- und Sachkostenzuweisungen aufgrund der Zuweisungsverordnung.
( 2 ) Die notwendigen Personal- und Sachkosten werden von den Kirchengemeinden, denen eine A- oder B-Kirchenmusikstelle anteilig zugewiesen wird, und dem Dekanat finanziert. Diese Kirchengemeinden erstatten grundsätzlich einen jährlichen Pauschalbetrag an den Personal- und Sachkosten für die Übernahme des kirchenmusikalischen Dienstes in den Gottesdiensten an das Dekanat. Der Beitrag der einzelnen Kirchengemeinde beträgt höchstens 1.020 Euro je 0,1-Stellenumfang. Die von den Kirchengemeinden geleisteten Beiträge zu den Personal- und Sachkosten werden nicht mit der Zuweisung verrechnet.
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§ 5
Kirchenmusikpraktikum

( 1 ) Die Anstellungsfähigkeit setzt in der Regel die Ableistung eines mindestens sechswöchigen Praktikums bei einer Kirchenmusikerin oder einem Kirchenmusiker auf einer A- oder B-Kirchenmusikstelle voraus. Das Praktikum soll frühestens nach dem Grundstudium absolviert werden. Es findet während der Semesterferien statt; es soll nicht während der Schulferien abgeleistet werden. Bei entsprechender Berufserfahrung soll von einem Praktikum abgesehen werden.
( 2 ) Das Zentrum Verkündigung ist für Planung und Durchführung des Praktikums verantwortlich und stellt eine Bescheinigung über das geleistete Praktikum aus.
( 3 ) Praktika anderer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland können anerkannt werden.
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§ 6
Anstellung

( 1 ) Eine A- oder B-Kirchenmusikstelle, die zu besetzen ist, soll in mindestens einer Fachzeitschrift und der Stellenbörse der EKHN ausgeschrieben werden.
( 2 ) Besteht bei einer A- oder B-Kirchenmusikstelle auch ein Arbeitsauftrag in einer oder mehreren Kirchengemeinden, ist die Auswahlentscheidung im Einvernehmen mit den betreffenden Kirchenvorständen bzw. dem Leitungsorgan eines Nachbarschaftsraumes zu treffen. Zur Durchführung des Auswahlverfahrens wird ein gemeinsamer Ausschuss gebildet.
( 3 ) Die Bewerberinnen und Bewerber zeigen mindestens in einer Chorleitungsprobe und einem Vorspiel ihre praktische Befähigung. Die Aufgaben werden vom Fachbereich Kirchenmusik im Zentrum Verkündigung gestellt. Sie sind auf die Arbeitsschwerpunkte der zu besetzenden Stelle zu beziehen.
( 4 ) Die Vertreterin oder der Vertreter des Fachbereichs Kirchenmusik im Zentrum Verkündigung ist vom Dekanatssynodalvorstand am gesamten Besetzungsverfahren mit beratender Stimme zu beteiligen. Sie oder er berät sowohl den gemeinsamen Ausschuss als auch den Dekanatssynodalvorstand hinsichtlich der Fähigkeit und Eignung der Bewerberinnen und Bewerber.
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§ 7
Einführung

Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker werden in einem Gottesdienst eingeführt.
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Abschnitt 2
Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

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§ 8
Allgemeine Aufgaben und Rechte

( 1 ) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sollen die Kirchenmusik in ihren vielfältigen Erscheinungsformen aus Vergangenheit und Gegenwart lebendig werden lassen. Sie sind für die kirchenmusikalische Arbeit verantwortlich und unterstützen insoweit die Dekanatssynodalvorstände und Kirchenvorstände in ihrer Leitungsverantwortung. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der Stellenbeschreibung eigenständig.
( 2 ) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker wirken bei Gottesdiensten, Amtshandlungen und sonstigen kirchlichen Veranstaltungen mit. Näheres zum jeweiligen Aufgabenbereich ist durch eine Dienstanweisung zu regeln.
( 3 ) Für die musikalische Gestaltung der Gottesdienste sind die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Absprache mit den für die Gottesdienstleitung Verantwortlichen zuständig.
( 4 ) Die Durchführung besonderer kirchenmusikalischer Veranstaltungen für Gemeinde und Öffentlichkeit gehören zu den Aufgaben der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker. Diese Veranstaltungen sind mit dem jeweils zuständigen Leitungsgremium mittel- und langfristig zu planen.
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§ 9
Die Dienste im Einzelnen

( 1 ) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker fördern das Singen und Musizieren im Gottesdienst, in Gruppen und in Veranstaltungen der Kirchengemeinde oder des Dekanates.
( 2 ) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker leiten Chöre und Instrumentalgruppen und streben gegebenenfalls die Bildung solcher Gruppen an.
( 3 ) Zum Orgeldienst gehören neben der Einleitung und Begleitung des Gemeindegesangs eigenständige musikalische Elemente im Gottesdienst sowie die Mitwirkung in anderen musikalischen Veranstaltungen.
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§ 10
Urlaub

( 1 ) Erholungsurlaub und dienstfreie Zeiten (Samstag mit Sonntag) sind rechtzeitig mit der oder dem Dienstvorgesetzten und im Benehmen mit den zuständigen Pfarrerinnen oder Pfarrern zu vereinbaren. Sie sollen außerhalb der hohen kirchlichen Feiertage liegen.
( 2 ) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker unterstützen das jeweils zuständige Leitungsgremium bei der Sicherstellung einer Vertretung für die Dauer ihres Erholungsurlaubs oder einer sonstigen Abwesenheit z. B. durch Absprache von Vertretungsdiensten oder abgestimmte Planung von Urlaub.
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§ 11
Fortbildung

Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker nehmen an Kirchenmusikkonventen und an Fortbildungsmaßnahmen des Dekanates, der Gesamtkirche oder der kirchenmusikalischen Werke und Verbände der EKHN (z. B. Posaunenwerk, Chorverband) sowie Maßnahmen zur Förderung der Arbeit der Verkündigungsteams teil.
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§ 12
Urheberrechte

( 1 ) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind verpflichtet, bei kirchlichen Veranstaltungen die vom jeweiligen Veranstalter aufgrund von Verträgen mit Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) beizubringenden Unterlagen über die Aufführung geschützter Musikwerke vollständig zusammenzustellen und für die ordnungsgemäße Weitergabe zu sorgen.
( 2 ) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind verpflichtet, die im Urheberrechtsgesetz verankerten Bestimmungen sowie die mit den Verwertungsgesellschaften bestehenden Vereinbarungen zur Vervielfältigung von Noten einzuhalten und auch die mit ihnen zusammen Musizierenden auf Kopierverbote hinzuweisen.
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§ 13
Pflege und Nutzung der Musikinstrumente

( 1 ) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker haben darauf zu achten, dass die Orgel und die übrigen Musikinstrumente in gutem Zustand sind.
( 2 ) Den Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern stehen die Instrumente der Kirchengemeinde oder des Dekanates zum Üben und für den Unterricht kostenfrei zur Verfügung. Die Benutzung durch Dritte setzt das Einvernehmen zwischen dem Kirchenvorstand oder Dekanatssynodalvorstand als Eigentümer und den Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern voraus.
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§ 14
Arbeits- und Finanzmittel

( 1 ) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker beantragen die für ihre Arbeit notwendigen Finanzmittel rechtzeitig im Rahmen der Haushaltsberatungen der Kirchengemeinde oder des Dekanates.
( 2 ) Für kirchenmusikalische Zwecke ist durch das jeweilige Leitungsorgan ein angemessenes Finanzbudget zur Verfügung zu stellen. Den Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern kann durch das jeweilige Leitungsorgan eine entsprechende Anordnungsbefugnis, verbunden mit der Verpflichtung zur Überwachung der Einhaltung dieses Budgets, erteilt werden. Die finanzielle Gesamtverantwortung des jeweiligen Leitungsorgans für den betreffenden Haushalt bleibt unberührt.
( 3 ) Für die Dekanatskantorinnen und Dekanatskantoren ist ein Arbeitsraum oder Arbeitsplatz durch das Dekanat zur Verfügung zu stellen. Das Dekanat sorgt für eine angemessene Ausstattung.
( 4 ) Die betreffenden Dekanate sorgen für eine angemessene Sachausstattung der Propsteikantorinnen und Propsteikantoren.
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§ 15
Beteiligung an Beratungen der Leitungsgremien

( 1 ) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind berechtigt, ihre dienstlichen Anliegen und alle Fragen ihres Arbeitsbereiches in Sitzungen des jeweiligen Leitungsgremiums vorzutragen. Vor allen Entscheidungen in musikalischen Fragen sind sie zu hören.
( 2 ) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker nehmen an ihre Arbeit betreffenden Dienstbesprechungen und an Sitzungen des Kreises der Mitarbeitenden der Kirchengemeinden teil.
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Abschnitt 3
Kirchenmusikalischer Dienst im Dekanat

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§ 16
Aufgaben und Zuständigkeiten im Dekanat

( 1 ) Das Dekanat fördert und unterstützt als Kirche in der Region die kirchenmusikalische Arbeit in den Kirchengemeinden.
( 2 ) Die Dekanatssynode beruft einen Ausschuss für Kirchenmusik. Dem Ausschuss gehören mindestens an:
  1. ein Mitglied der Dekanatssynode,
  2. die Dekanatskantorin oder der Dekanatskantor sowie eine weitere Kirchenmusikerin oder ein weiterer Kirchenmusiker,
  3. bis zu zwei durch den Ausschuss selbst hinzuzuwählende Mitglieder, z. B. aus den im Dekanat tätigen kirchenmusikalischen Werken oder Verbänden.
( 3 ) Der Ausschuss hat die Aufgabe, bei der Konzeption der kirchenmusikalischen Arbeit durch den Dekanatssynodalvorstand mitzuwirken und der Dekanatssynode über die kirchenmusikalische Arbeit im Dekanat zu berichten. Dem Ausschuss können nach örtlichen Gegebenheiten weitere Aufgaben übertragen werden.
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§ 17
Die Dekanatskantorinnen und Dekanatskantoren

Die Dekanatskantorinnen und Dekanatskantoren haben die Aufgabe, die kirchenmusikalische Arbeit im Dekanat zu sichern. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie nehmen die Fachberatung der nebenberuflichen und ehrenamtlichen tätigen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, des Dekanatssynodalvorstands sowie der Kirchenvorstände und Pfarrerinnen und Pfarrer des Dekanats wahr.
  2. Sie sind für die Gewinnung von Nachwuchskräften und deren Aus- und Weiterbildung zuständig.
  3. Sie sind für die Koordination der kirchenmusikalischen Arbeit im Dekanat zuständig, insbesondere für die Veranstaltung von Kirchenmusikkonventen und Chortreffen im Dekanat.
  4. Sie unterstützen den Fachbereich Kirchenmusik im Zentrum Verkündigung bei der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Fortbildung und der Abnahme von kirchenmusikalischen C- und D-Prüfungen.
  5. Sie nehmen die Fachberatung der Kirchenvorstände bei der Anstellung der haupt- und nebenberuflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf kirchengemeindlichen Stellen wahr, sofern nicht die Propsteikantorin oder der Propsteikantor mitwirkt.
  6. Sie arbeiten eng mit den kirchenmusikalischen Werken und Verbänden, insbesondere den Bezirksvorständen des Posaunenwerks und dem Chorverband zusammen.
  7. Sie unterstützen den Dekanatssynodalvorstand bei der Erarbeitung und Fortschreibung der Konzeption für die kirchenmusikalische Arbeit im Dekanat.
  8. Sie berichten der Dekanatssynode im Rahmen des Berichtes des Ausschusses für Kirchenmusik jährlich über die kirchenmusikalische Arbeit im Dekanat.
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Abschnitt 4
Kirchenmusikalischer Dienst in der Gesamtkirche

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§ 18
Fachbereich Kirchenmusik im Zentrum Verkündigung

( 1 ) Dem Fachbereich Kirchenmusik gehören entsprechend dem Stellenplan an:
  1. die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor,
  2. die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte,
  3. Sachverständige für Orgeln und Glocken,
  4. Beauftragte für das Singen mit Kindern,
  5. Beauftragte für Popularmusik,
  6. Beauftragte für Rundfunkarbeit,
  7. die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 2 ) Der Fachbereich Kirchenmusik berät, unterstützt und informiert die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die kirchenmusikalisch tätigen Gruppen, die Kirchengemeinden, die Dekanate und die kirchenleitenden Organe. Seine Hauptaufgabe liegt in der Aus- und Fortbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern. Der Fachbereich arbeitet eng mit den kirchenmusikalischen Verbänden und Werken, insbesondere dem Posaunenwerk und dem Chorverband, zusammen.
( 3 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor leitet den Fachbereich Kirchenmusik. Sie oder er ist für Grundsatzfragen des kirchenmusikalischen Dienstes zuständig.
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§ 19
Die Propsteikantorinnen und Propsteikantoren

( 1 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor wird von den Propsteikantorinnen und Propsteikantoren unterstützt. Sie erhalten hierzu im Rahmen ihres Dienstauftrags einen entsprechenden Arbeitsauftrag, der im Regelfall 15 Prozent der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle umfasst.
( 2 ) Die Propsteikantorinnen und Propsteikantoren unterstehen bei ihrer Aufgabenwahrnehmung insoweit der Dienst- und Fachaufsicht der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors, dass diese oder dieser die Aufgabenwahrnehmung der Propsteikantorinnen und Propsteikantoren auch tatsächlich regeln kann. Näheres ist zwischen den Dekanaten, die Anstellungsträger der Propsteikantorinnen und Propsteikantoren sind, und dem Zentrum Verkündigung gesondert zu vereinbaren und in die Stellenbeschreibung aufzunehmen.
( 3 ) Die Propsteikantorinnen und Propsteikantoren haben die Aufgabe, durch ihre Fachberatung die Qualität der kirchenmusikalischen Arbeit der A- und B-Kirchenmusikerinnen und -Kirchenmusiker zu sichern. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie nehmen die Fachberatung und Unterstützung der hauptberuflichen A- und B-Kirchenmusikerinnen und -Kirchenmusiker in den Propsteibereichen wahr.
  2. Sie nehmen im Zusammenwirken mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor die verbindliche Fachberatung der Dekanatssynodalvorstände und der anstellenden Kirchenvorstände bei der Anstellung von A- und B-Kirchenmusikerinnen und -Kirchenmusikern wahr.
  3. Sie unterstützen die Dekanatskantorinnen und Dekanatskantoren bei der Erstellung der Konzeption der kirchenmusikalischen Arbeit im Dekanat.
( 4 ) Die Dekanatssynodalvorstände und die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die Ergebnisse der Fachberatung als Anstellungsträger angemessen zu berücksichtigen.
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Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

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§ 20
Verweisung auf frühere Fassungen

Wird in Kirchengesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen früherer Fassungen der Kirchenmusikverordnung verwiesen, so treten an deren Stelle die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung.
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§ 21
Übergangsregelung

Bei einer Anstellung gemäß § 6 Absatz 2 in Kirchengemeinden eines gemäß § 2c des Regionalgesetzes4# rechtskräftig gebildeten Nachbarschaftsraumes, der noch nicht gemäß § 2d des Regionalgesetzes5# organisiert ist, sind die Kirchenvorstände der anderen Kirchengemeinden des Nachbarschaftsraums anzuhören. Diese können je ein Mitglied in den gemeinsamen Ausschuss zur Durchführung des Auswahlverfahrens entsenden.

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1 ↑ Diese Rechtsverordnung ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.
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2 ↑ Nr. 561.
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3 ↑ Nr. 10.
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4 ↑ Nr. 20.
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5 ↑ Nr. 20.