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Verordnung über den Dienst der Pfarrdiakone
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 9. Januar 1967

(ABl. 1967 S. 7), geändert am 25. November 2021 (ABl. 2021 S. 458)

Gemäß Art. 48 Abs. (2) Buchstabe n) Kirchenordnung wird Folgendes verordnet:
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§ 1

( 1 ) Zur Mithilfe im Dienste der Verkündigung, des Gemeindeaufbaus und der kirchlichen Unterweisung können zu Pfarrdiakonen Personen berufen werden, die ausbildungsmäßig die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen. Sie sollen eine abgeschlossene Ausbildung in einem Missionsseminar, einer Diakonenanstalt, einer Evangelistenschule o.ä. haben. Im Zweifelsfall wird die Anstellungsfähigkeit durch ein Kolloquium festgestellt. Die Dienstbezeichnung „Pfarrdiakon“ wird von der Kirchenleitung verliehen.
( 2 ) Pfarrdiakone werden von der Gesamtkirche im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Das Rechtsverhältnis richtet sich nach der Anstellungs- und Vergütungsordnung (ABl. 1962 S. 217 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 2

( 1 ) Der Pfarrdiakon wird einem Pfarrer zur Mithilfe beigegeben und tut seinen Dienst nach dessen Weisung.
( 2 ) Dienstauftrag und Aufgabenbereich werden nach Anhörung des Pfarrers (Abs. 1) und des zuständigen Kirchenvorstandes in einer von der Kirchenleitung (Kirchenverwaltung) zu erlassenden Dienstanweisung festgelegt. Die Dienstanweisung ist Bestandteil des Dienstvertrages und bedarf der Anerkennung durch den Dienstnehmer. Sie kann bei Versetzung des Pfarrdiakons in einen anderen Aufgabenbereich geändert werden; dasselbe gilt, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen sie erlassen wurde, geändert haben.
( 3 ) Die allgemeine Dienstaufsicht führt, unbeschadet des Weisungsrechtes nach Abs. 1, der Dekan.
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§ 3

( 1 ) Pfarrdiakone können mit allen pfarramtlichen Funktionen betraut werden, für die sie vorgebildet sind. Von den übertragbaren Funktionen in der Regel ausgeschlossen ist die Sakramentsverwaltung. Einzelheiten werden in der zu erlassenden Dienstanweisung festgelegt.
( 2 ) Soll dem Pfarrdiakon in Abweichung von den Bestimmungen nach Abs. 1 die Sakramentsverwaltung übertragen werden, bedarf es dazu einer besonderen Feststellung in der Dienstanweisung. Das gilt auch, wenn der Pfarrdiakon im Zusammenhang mit einer früheren Verwendung in einer anderen Gliedkirche der EKD zum vollen Dienst an Wort und Sakrament ordiniert worden ist.
( 3 ) Die Bestimmungen der kirchlichen Lebensordnung über Taufe und Abendmahl in Notfällen bleiben unberührt.1#
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§ 4

Das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung ist mit dem Dienstauftrag und in dessen Rahmen erteilt.
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§ 5

( 1 ) Die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht an Volksschulen gilt mit der Ernennung zum Pfarrdiakon als erteilt.
( 2 ) Soll der Pfarrdiakon Unterricht in anderen Schularten erteilen, ist dafür die besondere Bevollmächtigung der Kirchenleitung (Kirchenverwaltung) erforderlich.
( 3 ) Eine Verpflichtung zu unvergütetem Unterricht in der öffentlichen Schule (Pflichtstunden) besteht für den Pfarrdiakon nicht.
( 4 ) Die Dienstanweisung muss festlegen, wie viele Religionsstunden in der öffentlichen Schule zum Auftrag des Pfarrdiakons gehören. Die Behandlung der Vergütung weiterer Unterrichtsstunden ist ebenfalls in der Dienstanweisung zu regeln.
( 5 ) Die Übernahme von Unterricht in der öffentlichen Schule anstelle der vom Pfarrer pflichtmäßig ohne Vergütung zu haltenden Religionsstunden ist – von Vertretungsfällen abgesehen – nur mit Zustimmung der Kirchenleitung (Kirchenverwaltung) zulässig.
( 6 ) Übernimmt der Pfarrdiakon vertretungsweise Unterrichtsstunden, die von dem Pfarrer zu geben wären und für die eine Vergütung seitens des Schulträgers gewährt wird, so steht diese Vergütung dem Pfarrdiakon zu.
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§ 6

( 1 ) Ist eine Dienstmietwohnung vorhanden, so ist dafür eine angemessene Miete zu entrichten.
( 2 ) Befindet sich das Dienstzimmer des Pfarrdiakons im Bereich seiner Wohnung, ohne dass für Heizung, Reinigung und Beleuchtung anderweitig gesorgt ist, wird der Aufwand pauschaliert erstattet.
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§ 7

( 1 ) Der Pfarrdiakon nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teil.2#
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§ 8

( 1 ) Die seither in einem anderen Rechtsverhältnis beschäftigten Personen, auf die die Tätigkeitsmerkmale eines Pfarrdiakons zutreffen, sind in das Rechtsverhältnis als Pfarrdiakon nach dieser Ordnung zu überführen.
( 2 ) Die Rechtsverhältnisse der bereits im Dienst befindlichen Pfarrdiakone sind auf ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung zu überprüfen und ihr anzugleichen.
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§ 9

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1967 in Kraft.
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Anlage
betr. Dienstanweisung für Pfarrdiakone

In der Dienstanweisung des Pfarrdiakons ist festzulegen,
  1. welche Aufgaben gemeindlicher oder übergemeindlicher Art dem Pfarrdiakon – unbeschadet des Weisungsrechtes nach § 2 Abs. 1 – für dauernd übertragen werden und in welcher Weise dem Pfarrer eine Mitarbeit in den Funktionen des Pfarrdiakons vorbehalten bleibt;
  2. ob und ggf. unter welchen Einschränkungen Sakramentsverwaltung und Talartragen vorgesehen sind;
  3. wie viel Unterrichtsstunden – in der Volksschule und in der Gemeinde – zu geben sind, ggf. auch in anderen Schularten;
  4. was mit der Vergütung für den Unterricht in der öffentlichen Schule geschieht.

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1 ↑ Rz. 125 und 161 der Lebensordnung (Nr. 100).
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2 ↑ Siehe jetzt aber § 25 KGO (Nr. 10).