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Dienstanweisung für Dekanatsjugendreferentinnen
und Dekanatsjugendreferenten

Vom 16. Juni 1992

In der Fassung vom 16.12.1997 (ABl. 1998 S. 105)

Der Dienst der Dekanatsjugendreferentinnen und Dekanatsjugendreferenten in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau richtet sich nach dem Auftrag, dem die Kirche Jesu Christi verpflichtet ist. Die Dekanatsjugendarbeit ist ein Teil des kirchlichen Dienstes gemäß den Ordnungen der EKHN. Davon ausgehend wird mit der Dekanatsjugendreferentin/dem Dekanatsjugendreferenten
als Bestandteil des Dienstvertrages vom:
folgende Dienstanweisung erteilt:
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I. Allgemeiner Teil

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§ 1
Auftrag

( 1 ) Die Dekanatsjugendreferentin/der Dekanatsjugendreferent wirkt mit in Verkündigung, Seelsorge, Sozial- und Bildungsarbeit des Dekanates. Sie/er nimmt ihre/seine Aufgaben in der Dekanatsjugendarbeit, im Auftrag und in Absprache mit dem Dekanatssynodalvorstand, selbstständig und eigenverantwortlich wahr und wird darin von der Dekanatssynode unterstützt.
( 2 ) Sie/er gestaltet ihre/seine Arbeit gemäß den Zielen und Aufgaben, die der Dekanatssynodalvorstand unter Beteiligung der Evangelischen Jugendvertretung im Dekanat beschlossen hat.
( 3 ) Sie/er arbeitet mit den Pfarrerinnen und Pfarrern, den anderen haupt- oder nebenamtlichen und den ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendarbeit zusammen. Alle Dienste sind aufeinander bezogen, ergänzen und unterstützen sich.
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§ 2
Aufgabenbereiche (Stellenbeschreibung)

Die Aufgabenbereiche richten sich nach § 7 der Ordnung der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit in der EKHN.
( 1 ) Die Dekanatsjugendreferentin/der Dekanatsjugendreferent berichtet der Evangelischen Jugendvertretung im Dekanat jeweils im Frühjahr und Herbst über die Arbeit des abgelaufenen Halbjahres und legt die Planung für den nächsten Zeitraum vor.
( 2 ) Die Dekanatsjugendreferentin/der Dekanatsjugendreferent führt die Geschäfte der Evangelischen Jugendvertretung im Dekanat und stimmt mit ihr die Arbeit ab.
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§ 3
Religionsunterricht

Religionsunterricht gehört nicht zum Aufgabenbereich der Dekanatsjugendreferentin/des Dekanatsjugendreferenten. Auf eigenen Wunsch und mit Einverständnis des Dekanatssynodalvorstandes kann Religionsunterricht nebenberuflich erteilt werden, der auf sechs Wochenstunden zu begrenzen ist. Die Erteilung setzt eine Lehrbefähigung, die kirchliche Bevollmächtigung und einen Gestellungsvertrag voraus.
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§ 4
Nebentätigkeiten und Teilzeitbeschäftigung

( 1 ) Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Anstellungsträgers.
( 2 ) Bei Teilzeitbeschäftigung ist eine weitere Teilbeschäftigung vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses anzuzeigen; sie muss mit der Wahrnehmung des Dienstauftrages vereinbar sein.
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§ 5
Dienstaufsicht, Fachaufsicht, Fachberatung

( 1 ) Die Dienst- und Fachaufsicht obliegen dem Anstellungsträger.
( 2 ) Die laufende Dienstaufsicht und die Fachaufsicht können auf den Dekan/die Dekanin oder ein anderes Mitglied des Dekanatssynodalvorstandes übertragen werden. Mit der Dekanatsjugendreferentin/dem Dekanatsjugendreferenten sind regelmäßige Dienstbesprechungen zu führen.
( 3 ) Die Fachberatung nimmt das Amt für Jugendarbeit wahr; insbesondere dann, wenn es um Veränderungen im Aufgabengebiet geht, um Konfliktregelungen und um Fachfragen evangelischer Jugendarbeit und der außerschulischen Bildungsarbeit. Die Fachberatung kann vom Anstellungsträger und/oder vom Mitarbeiter/von der Mitarbeiterin in Anspruch genommen werden. Gegenseitige Information wird empfohlen.
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§ 6
Zusammenarbeit mit dem Dekanatssynodalvorstand, der Dekanatssynode und der Dekanatskonferenz

( 1 ) Die Dekanatsjugendreferentin/der Dekanatsjugendreferent nimmt an den Sitzungen des Dekanatssynodalvorstandes mit beratender Stimme teil, wenn es um Fragen ihres/seines Arbeitsgebietes geht.
( 2 ) An den Sitzungen der Dekanatssynode nimmt sie/er als ständiger Gast teil und berichtet einmal jährlich über die bisherige und die geplante Arbeit.
( 3 ) Um die Zusammenarbeit mit den Pfarrerinnen und Pfarrern zu gewährleisten, soll die Dekanatsjugendreferentin/der Dekanatsjugendreferent zu den Dekanatskonferenzen eingeladen werden. Die Verfahrensweise ist festzulegen.
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§ 7
Dienstfahrten und Arbeitsmittel

( 1 ) Für Dienstfahrten gelten die Reisekostenregelungen der EKHN. Dienstlich erforderliche Fahrten innerhalb des Dekanats gelten als genehmigt. Dienstfahrten, die über die Grenzen des Dekanatsbereichs hinausgehen, bedürfen vorheriger Genehmigung. Öffentliche Verkehrsmittel sind zu bevorzugen.
( 2 ) Zur Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit werden der Dekanatsjugendreferentin/dem Dekanatsjugendreferenten ein angemessener Arbeitsraum und die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt.1#
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§ 8
Finanzen

Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes für ihren/seinen Arbeitsbereich ist die Dekanatsjugendreferentin/der Dekanatsjugendreferent zu beteiligen. Ihr/ihm obliegt die Mittelbewirtschaftung für den eigenen Arbeitsbereich, die in Zusammenarbeit mit der Evangelischen Jugendvertretung im Dekanat zu erfolgen hat. Der Ausgabenspielraum für Rechtsgeschäfte ist vom Anstellungsträger (DSV) festzulegen. Die Vorschriften der kirchlichen Haushaltsordnung, insbesondere § 54 Abs. 2, sind zu beachten.
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§ 9
Fortbildung

( 1 ) Die Dekanatsjugendreferentin/der Dekanatsjugendreferent übernimmt mit der Verantwortung für die ihr/ihm übertragenen Aufgaben die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung sowie zur Beschäftigung mit Fachliteratur.
( 2 ) Fortbildungsurlaub sowie Dauer und Finanzierung regelt das Fortbildungsgesetz in der jeweiligen Fassung.
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§ 10
Fachtagungen

Zur fachlichen Beratung und zum Erfahrungsaustausch werden von der Kirchenverwaltung und vom Amt für Jugendarbeit Fachberatungstagungen, Konferenzen der Dekanatsjugendreferentinnen und Dekanatsjugendreferenten und regionale Arbeitsgemeinschaften durchgeführt. Diese Veranstaltungen sind Dienst und werden nicht auf den Fortbildungsurlaub angerechnet.
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§ 11
Gremienarbeit

Die Dekanatsjugendreferentin/der Dekanatsjugendreferent kann im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger in überregionalen und kommunalen Gremien mitarbeiten, die mit dem Dienstauftrag in Zusammenhang stehen.
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§ 12
Erholungsurlaub

Die Dekanatsjugendreferentin/der Dekanatsjugendreferent soll ihren/seinen Erholungsurlaub so einplanen, dass einerseits dem Arbeitsauftrag Rechnung getragen, andererseits ein zusammenhängender Urlaub von mindestens 3 Wochen, bei schulpflichtigen Kindern während der Ferien, ermöglicht wird.
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§ 13
Freizeitausgleich

( 1 ) Der Freizeitausgleich richtet sich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Während der Durchführung von mehrtägigen Freizeiten und Seminaren wird der Arbeitstag mit 10 Stunden berechnet. Der Freizeitausgleich ist bis zum Ende des nächsten Kalendermonats zu nehmen.
Über den Freizeitausgleich und die Abgeltung von Überstunden oder Mehrarbeitsstunden bei Teilzeitbeschäftigten ist vorher Einvernehmen herzustellen.
( 2 ) Die Dekanatsjugendreferentin/der Dekanatsjugendreferent soll einen Wochentag von regelmäßigen Dienstverpflichtungen frei halten, um Arbeit an einem vorhergehenden Sonn- oder Feiertag ausgleichen zu können. Bei regelmäßiger Wochenend-Arbeit ist ein Wochenende im Monat freizuhalten.
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II. Besonderer Teil

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§ 14
Aufgabenbereiche

Die Dekanatsjugendreferentin/der Dekanatsjugendreferent nimmt folgende Aufgaben wahr, die über die in § 4 der Verordnung über die Jugendarbeit hinausgehen:
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§ 15
Aufsicht

( 1 ) Die laufende Dienstaufsicht wird von Frau/Herrn wahrgenommen.
( 2 ) Die Fachaufsicht wird von Frau/Herrn wahrgenommen.
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§ 16
Teilnahme an Dekanatskonferenzen

Bezüglich der Teilnahme der Dekanatsjugendreferentin/des Dekanatsjugendreferenten an den Dekanatskonferenzen wird Folgendes vereinbart:
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§ 17
Finanzen

( 1 ) Die Dekanatsjugendreferentin/der Dekanatsjugendreferent hat folgenden Ausgabenspielraum für Rechtsgeschäfte:
( 2 ) Mittelbewirtschaftung und Abrechnung von Veranstaltungen werden zum jeden Jahres durch überprüft.
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§ 18
Änderungen

Die Dienstanweisung soll in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren überprüft werden.

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1 ↑ Vgl. hierzu die Verwaltungsverordnung vom 1. September 1987 (ABl. 1987 S. 173) und die Empfehlungen des Amtes für Jugendarbeit der EKHN zur Ausstattung von Arbeitsräumen der Dekanatsjugendreferenten.